Rechtsprechung zu § 137g UrhG
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BGH, 03.11.2005 - I ZR 311/02 - Michel-Nummern

Der Verleger eines als Buch und als CD-Rom erschienenen Briefmarkenkatalogs, in dem die katalogisierten Briefmarken nach einem bestimmten, in der Branche durchgesetzten Nummernsystem geordnet sind, kann von einem Konkurrenten, der einen entsprechenden Katalog mit einem eigenen Nummernsystem auf CD-Rom vertreibt, nicht beanspruchen, dass der Konkurrent sein Produkt nur ohne eine Import- und Exportfunktion für eingegebene Benutzerdaten vertreibt. Dies gilt auch dann, wenn diese Funktion es dem Katalogbenutzer ermöglicht, selbst erstellte Konkordanzlisten, in denen für jede Briefmarke der Nummer des einen Systems die Nummer des anderen Systems zugeordnet wird, zu exportieren oder zu importieren und diese Liste anderen Benutzern des Konkurrenzkatalogs als Datei zur Verfügung zu stellen.

UrhG § 87b

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BGH, 24.10.2000 - X ZR 72/98 - Wetterführungspläne

Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner betrieblichen Aufgaben geschaffen, kommt ein Anspruch auf Arbeitnehmervergütung grundsätzlich nicht in Betracht.

UrhG § 69 b; ArbnErfG §§ 2, 3, 9 ff.

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BGH, 06.05.1999 - I ZR 199/96 - Tele-Info-CD

a) Telefonbüchern kommt ungeachtet des komplexen Regelwerks, das ihrer Erstellung zugrunde liegt, im allgemeinen kein urheberrechtlicher Schutz nach § 2 UrhG zu.

b) Ein Telefonbuch ist eine Datenbank i. S. des § 87a Abs. 1 UrhG.

c) Telefonbücher sind keine amtlichen Werke i. S. des § 5 Abs. 2 UrhG.

d) Das Inverkehrbringen von elektronischen Telefonteilnehmerverzeichnissen auf CD-ROM stellt eine wettbewerbswidrige Leistungsübernahme dar, wenn die dort gespeicherten Daten unmittelbar aus den "amtlichen" Telefonbüchern übernommen worden sind.

UrhG §§ 2, 4, 5 Abs. 2, §§ 87a, 87b; UWG § 1; TKG § 12

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