Rechtsprechung zu § 17 UrhG
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BFH, 25.11.2004 - V R 4/04

1. Die entgeltliche Überlassung von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993 dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt.

2. Bei der Prüfung, ob die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte nicht nur als Nebenfolge eingeräumt worden sind, ist von den vertraglichen Vereinbarungen und den tatsächlichen Leistungen auszugehen. Ergänzend ist auf objektive Beweisanzeichen (z. B. die Tätigkeit des Leistungsempfängers, die vorhandenen Vertriebsvorbereitungen und Vertriebswege, die wirkliche Durchführung der Vervielfältigung und Verbreitung sowie die Vereinbarungen über die Bemessung und Aufteilung des Entgelts) abzustellen.

UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c; Richtlinie 77/ 388/ EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3, Anhang H Nr. 8; UrhG § 2, § 69c

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BGH, 08.07.2004 - I ZR 25/02 - Hundefigur

Es ist Sache des Urheberberechtigten, im Rechtsstreit zweifelsfrei klarzustellen, ob er mit seiner Klage auch Rechte wegen Verletzung ihm im Ausland zustehender Nutzungsrechte geltend machen will.

Zur Frage des urheberrechtlichen Schutzes und seiner Reichweite hinsichtlich einer plastischen Hundefigur, die sich an eine Hunderasse anlehnt und comictypische Übertreibungen naturgegebener Merkmale aufweist.

UrhG § 2 Abs. 2, § 23, § 24, § 97

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BGH, 05.06.2003 - I ZR 192/00 - Hundertwasser-Haus

a) Das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk durch Lichtbild zu vervielfältigen, umfaßt nur Fotografien, die von einem für das Publikum allgemein zugänglichen Ort aus aufgenommen worden sind.

b) Die in einem Lichtbildwerk liegende schöpferische Leistung kann auch dadurch übernommen werden, daß das auf der geschützten Fotografie abgebildete Objekt nachgestellt und auf dieselbe Weise fotografiert wird.

UrhG § 59 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 16 Abs. 1

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BGH, 10.10.2002 - I ZR 180/00 - EROC III

a) § 31 Abs. 4 UrhG findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, mit denen ausübende Künstler oder Tonträgerhersteller in die Nutzung der geschützten Leistung einwilligen.

b) Hat ein ausübender Künstler die Einwilligung erteilt, daß seine Darbietung "in jeder beliebigen Weise" ausgewertet wird, ist die Vermarktung der Aufnahme als CD auch dann vom Vertragszweck umfaßt, wenn diese Nutzungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Einwilligung noch nicht bekannt war.

UrhG § 75 Abs. 4, §§ 85, 31 Abs. 4, § 31 Abs. 5

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BGH, 05.07.2001 - I ZR 311/98 - SPIEGEL-CD-ROM

a) Hat ein Fotograf einer Zeitschrift das Recht eingeräumt, eine seiner Fotografien abzudrucken, erstreckt sich diese Nutzungsrechtseinräumung nicht auf eine später erschienene CD-ROM-Ausgabe der Jahrgangsbände der Zeitschrift.

b) Ist die erforderliche Zustimmung zu einer solchen CD-ROM-Ausgabe nicht eingeholt worden, kann der Fotograf mit Hilfe des Unterlassungsanspruchs gegen die ungenehmigte Verwertung seiner Werke oder Leistungen vorgehen. Dem steht nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, auch wenn der Fotograf aufgrund vertraglicher Treuepflichten bei rechtzeitiger Anfrage verpflichtet gewesen wäre, einer Nutzung seiner Fotografien im Rahmen der CD-ROM-Ausgabe zuzustimmen.

c) Wird der Verletzer auf Ersatz des im Wege der Lizenzanalogie berechneten Schadens in Anspruch genommen, führt die Zahlung nicht zum Abschluß eines Lizenzvertrags und damit auch nicht zur Einräumung eines Nutzungsrechts.

UrhG § 31 Abs. 4 und 5, § 97; BGB § 242 Cd

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BVerfG, 29.06.2000 - 1 BvR 825/98

Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein zivilgerichtliches Verbot der Vervielfältigung und Verbreitung der Buchausgabe eines Theaterstücks des im Dezember 1995 verstorbenen Dramatikers und Dichters Heiner Müller, solange darin Passagen aus Werken von Bertolt Brecht enthalten ...

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BGH, 22.09.1999 - I ZR 48/97 - Planungsmappe

Übernimmt ein Wettbewerber des Urheberberechtigten aus dessen Werbeunterlagen unbefugt urheberrechtlich geschützte technische Zeichnungen in seine eigene Werbung, umfaßt der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Urheberrechte nicht den Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden ist, daß die unter rechtswidriger Benutzung der Zeichnungen durchgeführte Werbung zu einer Marktverwirrung geführt hat.

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7, § 97 Abs. 1

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BGH, 15.09.1999 - I ZR 98/97 - Programmsperre

Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Hersteller eines Computerprogramms, der in die von ihm entwickelte Software eine periodisch wirksam werdende Programmsperre (expiration date) einbaut, die ohne die Eingabe eines dem eigenen Vertragspartner jeweils mitgeteilten Codeworts den Zugriff auf das Programm hindert, von einem Zweiterwerber, der das Programm in Unkenntnis der Sperre gebraucht erwirbt, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.

BGB § 826 C

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BGH, 29.04.1999 - I ZR 65/96 - Laras Tochter

a) Eine Erstveröffentlichung in einem Verbandsland im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Rom-Fassung der Revidierten Berner Übereinkunft ist auch bei einer erstmaligen Veröffentlichung des Werkes in einer Übersetzung gegeben.

b) Der Inhaber umfassender ausschließlicher Nutzungsrechte an einem Werk ist aufgrund seiner dinglichen Rechtsstellung befugt, die Vervielfältigung und Verbreitung einer unfreien Bearbeitung des Werkes zu untersagen, auch wenn ihm selbst eine Werknutzung in dieser Form nicht gestattet ist.

c) Einem Verlag, der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an einem Sprachwerk ist, aber einem anderen ein ausschließliches (Unter-) Verlagsrecht eingeräumt hat, können Ansprüche aus Urheberrechtsverletzung zustehen, wenn das Werk unbefugt in einer unfreien Bearbeitung benutzt wird, falls er - etwa wegen einer Beteiligung an den Einnahmen des Unterlizenznehmers - weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Rechtsverfolgung hat. Ein Schadensersatzanspruch ist allerdings der Höhe nach auf den Ersatz des Schadens beschränkt, der dem Verlag selbst - trotz der Einräumung der Unterlizenz - durch die unbefugte Werknutzung entstanden ist.

d) Wenn die in einem urheberrechtlich geschützten Roman erzählte Geschichte unter Übernahme wesentlicher, charakteristischer Romangestalten fortgeschrieben wird, kann eine freie Benutzung nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden.

RBÜ-Rom Art. 6 Abs. 1 UrhG § 23, § 24, § 31 Abs. 3, § 97 Abs. 1, § 98 Abs. 1

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BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 1143/90

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Auslegung von § 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) durch den Bundesgerichtshof mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist, ...

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