Rechtsprechung zu § 17 UrhG
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BGH, 17.04.1986 - I ZR 213/83 - Anwaltschriftsatz

Zur Frage der Urheberrechtsschutzfähigkeit eines Anwaltsschriftsatzes.

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

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BGH, 10.05.1984 - I ZR 85/82 - Elektrodenfabrik

Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, urheberrechtlich geschützte Darstellungen aus seinem Arbeitsgebiet, die er vor Beginn des Arbeitsverhältnisses geschaffen hat, seinem Arbeitgeber unentgeltlich zu überlassen.

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7, § 31 Abs. 5; BGB § 612 Abs. 1, § 632 Abs. 1

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BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

Das Urheberrecht ist als Nutzungsrecht "Eigentum" i. S. des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gebietet die grundsätzliche Zuordnung des wirtschaftlichen Wertes eines geschützten Werkes an den Urheber. Damit ist aber nicht jede nur denkbare Verwertungsmöglichkeit verfassungsrechtlich gesichert.

Es ist Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und sozialen Bedeutung des Urheberrechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG). Das Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu den Kulturgütern rechtfertigt es, daß geschützte Werke nach ihrem Erscheinen ohne Zustimmung des Urhebers in Sammlungen für den Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch aufgenommen werden dürfen, nicht aber, daß der Urheber sein Werk hierfür vergütungsfrei zur Verfügung stellen muß (§ 46 UrhG).

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