Rechtsprechung zu § 2 UrhG
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BGH, 06.05.1999 - I ZR 199/96 - Tele-Info-CD

a) Telefonbüchern kommt ungeachtet des komplexen Regelwerks, das ihrer Erstellung zugrunde liegt, im allgemeinen kein urheberrechtlicher Schutz nach § 2 UrhG zu.

b) Ein Telefonbuch ist eine Datenbank i. S. des § 87a Abs. 1 UrhG.

c) Telefonbücher sind keine amtlichen Werke i. S. des § 5 Abs. 2 UrhG.

d) Das Inverkehrbringen von elektronischen Telefonteilnehmerverzeichnissen auf CD-ROM stellt eine wettbewerbswidrige Leistungsübernahme dar, wenn die dort gespeicherten Daten unmittelbar aus den "amtlichen" Telefonbüchern übernommen worden sind.

UrhG §§ 2, 4, 5 Abs. 2, §§ 87a, 87b; UWG § 1; TKG § 12

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BGH, 28.02.1991 - I ZR 88/89 - Explosionszeichnungen

Zur Frage der Urheberrechtsschutzfähigkeit sogenannter Sprengzeichnungen (Explosionszeichnungen) als Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG.

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7

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BGH, 23.06.2005 - I ZR 227/02 - Karten-Grundsubstanz

a) Die in einem digitalen Datenbestand verkörperte Vorstufe für einen Stadtplan kann ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG sein.

b) Kartographische Gestaltungen können selbst dann, wenn sie in der Gesamtkonzeption (insbesondere bei der Gestaltung des Kartenbildes) keine schöpferischen Züge aufweisen (wie z. B. bei der Erarbeitung eines einzelnen topographischen Kartenblatts nach einem vorbekannten Muster), urheberrechtlich schutzfähig sein. Auch bei einer Bindung an vorgegebene Zeichenschlüssel und Musterblätter kann dem Entwurfsbearbeiter oder Kartographen (etwa bei der Generalisierung und Verdrängung) ein für die Erreichung des Urheberrechtsschutzes genügend großer Spielraum für individuelle kartographische Leistungen bleiben. Die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit sind insoweit bei kartographischen Gestaltungen gering.

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7

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BGH, 27.09.1995 - I ZR 215/93 - Pauschale Rechtseinräumung

1. Zum Umfang der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte in einem Gesellschaftsvertrag zur Führung eines Architektenbüros.

2. Nach der allgemeinen Zweckübertragungslehre, die ihren gesetzlichen Niederschlag in § 31 Abs. 5 UrhG gefunden hat, deren Anwendungsbereich aber über diese Bestimmung hinausgeht, bestimmt sich bei einer pauschal formulierten Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte der (inhaltliche, räumliche und zeitliche) Umfang der Rechtseinräumung nach dem mit dem Vertrag verfolgten Zweck. Dies gilt auch dann, wenn der Wortlaut der Rechtseinräumung eindeutig ist.

3. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß eine pauschale Nutzungsrechtseinräumung dem Vertragszweck entspricht, trägt derjenige, der sich darauf beruft.

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 7, § 31 Abs. 5

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BGH, 09.10.1986 - I ZR 145/84 - AOK-Merkblatt

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein von Privatpersonen verfaßtes Werk als amtliches Werk im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG zu beurteilen ist.

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 2

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BGH, 10.05.1984 - I ZR 85/82 - Elektrodenfabrik

Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, urheberrechtlich geschützte Darstellungen aus seinem Arbeitsgebiet, die er vor Beginn des Arbeitsverhältnisses geschaffen hat, seinem Arbeitgeber unentgeltlich zu überlassen.

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7, § 31 Abs. 5; BGB § 612 Abs. 1, § 632 Abs. 1

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BAG, 13.09.1983 - 3 AZR 371/81

1. Computerprogramme sind urheberrechtsfähig.

2. Wer als Arbeitnehmer verpflichtet ist, urheberrechtlich geschützte Werke zu schaffen, überträgt dem Arbeitgeber im Zweifel auch ohne ausdrückliche Vereinbarung das Recht zur Nutzung der geschaffenen Werke. Ein Arbeitnehmer, der dies verhindern will, muß einen entsprechenden Vorbehalt ausdrücklich erklären. Ob der Arbeitgeber im Zweifel nur ein einfaches Nutzungsrecht erwirbt, bleibt unentschieden.

3. Ein Arbeitnehmer kann eine besondere Vergütung für die Nutzung der von ihm in Erfüllung des Arbeitsvertrages geschaffenen Werke nur verlangen, wenn dies vereinbart ist. Ist ein Arbeitnehmer arbeitsvertraglich nicht zur Schaffung urheberrechtlich geschützter Werke verpflichtet, so kann eine Vergütungsvereinbarung den Umständen zu entnehmen sein.

UrhG §§ 2, 27, 36, 43; BGB §§ 133, 157, 242, 611, 612

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BFH, 25.11.2004 - V R 4/04

1. Die entgeltliche Überlassung von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993 dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt.

2. Bei der Prüfung, ob die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte nicht nur als Nebenfolge eingeräumt worden sind, ist von den vertraglichen Vereinbarungen und den tatsächlichen Leistungen auszugehen. Ergänzend ist auf objektive Beweisanzeichen (z. B. die Tätigkeit des Leistungsempfängers, die vorhandenen Vertriebsvorbereitungen und Vertriebswege, die wirkliche Durchführung der Vervielfältigung und Verbreitung sowie die Vereinbarungen über die Bemessung und Aufteilung des Entgelts) abzustellen.

UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c; Richtlinie 77/ 388/ EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3, Anhang H Nr. 8; UrhG § 2, § 69c

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BGH, 26.06.2003 - I ZR 176/01 - Sendeformat

Das Format für eine Fernsehshowreihe, in dem die Konzeption für eine Unterhaltungssendung mit Studiopublikum ausgearbeitet ist (hier: Gesangsauftritte von kleinen Kindern und Gaststars), ist im allgemeinen nicht urheberrechtlich schutzfähig.

UrhG § 2

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BGH, 21.11.1980 - I ZR 106/78 - Staatsexamensarbeit

Der urheberrechtliche Schutzumfang einer wissenschaftlichen Arbeit gegenüber einer zweiten Arbeit, die sich mit der Untersuchung und Beschreibung derselben Kalamitenart befaßt und daher zwangsläufig in gewissem Umfang zu denselben Beobachtungen und Feststellungen kommen muß, ist mit Rücksicht auf denselben Forschungsgegenstand und die dadurch vorgegebene Gliederung und Fachsprache eng zu bemessen.

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 23, § 24, § 97

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