Rechtsprechung zu § 2 UrhG
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BGH, 26.01.1995 - I ZR 63/93 - Videozweitauswertung III

1. Die Bekanntheit einer Nutzungsart (hier: Videozweitauswertung von Kinospielfilmen) i. S. d. § 31 Abs. 4 UrhG erfordert, daß die Nutzungsart nicht nur mit ihren technischen Möglichkeiten bekannt ist, sondern auch als wirtschaftlich bedeutsam und verwertbar. Der Zeitpunkt der Bekanntheit kann auch schon vor dem Zeitpunkt liegen, in dem die neue Verwertungsform tatsächlich einen wirtschaftlichen bedeutsamen Umfang erreicht hat.

2. Risikogeschäfte über eine technisch zwar bekannte, aber wirtschaftlich zunächst noch bedeutungslose Nutzungsart sind zulässig, sofern die neue Nutzungsart konkret benannt, ausdrücklich vereinbart und von den Vertragspartnern auch erörtert und damit erkennbar zum Gegenstand von Leistung und Gegenleistung gemacht wird. § 31 Abs. 4 UrhG greift in diesen Fällen nicht ein.

UrhG § 31 Abs. 4, § 89 Abs. 1

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BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

Das Urheberrecht ist als Nutzungsrecht "Eigentum" i. S. des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gebietet die grundsätzliche Zuordnung des wirtschaftlichen Wertes eines geschützten Werkes an den Urheber. Damit ist aber nicht jede nur denkbare Verwertungsmöglichkeit verfassungsrechtlich gesichert.

Es ist Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und sozialen Bedeutung des Urheberrechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG). Das Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu den Kulturgütern rechtfertigt es, daß geschützte Werke nach ihrem Erscheinen ohne Zustimmung des Urhebers in Sammlungen für den Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch aufgenommen werden dürfen, nicht aber, daß der Urheber sein Werk hierfür vergütungsfrei zur Verfügung stellen muß (§ 46 UrhG).

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