Rechtsprechung zu § 24 UrhG
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BGH, 20.12.2007 - I ZR 42/05 - TV-Total
1. Auch Teile von auf Filmträgern aufgenommenen Filmwerken und Laufbildern genießen Leistungsschutz nach §§ 94, 95 UrhG.
2. Eine entsprechend § 24 Abs. 1 UrhG zulässige freie Benutzung fremder Laufbilder setzt voraus, dass ein selbständiges Werk geschaffen wird.
3. Ein Geschehen, bei dem es der Öffentlichkeit nicht auf eine aktuelle Berichterstattung ankommt, ist kein Tagesereignis im Sinne des § 50 UrhG.
4. Ein Zitat ist nach § 51 UrhG nur zulässig, wenn eine innere Verbindung zwischen der zitierten Stelle und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird.
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BGH, 20.03.2003 - I ZR 117/00 - Gies-Adler
a) Das Urheberrechtsgesetz regelt die aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse und ihre Beschränkungen grundsätzlich abschließend. Das Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichst umfassenden Nutzung des geschützten Werkes kann bei der Bestimmung des Umfangs der dem Urheber zustehenden Verwertungsrechte und bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen herangezogen werden. Eine der urheberrechtlichen Prüfung nachgeschaltete Güter- und Interessenabwägung kommt nicht in Betracht.
b) Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen einer Parodie verändert wiedergegeben oder zum Gegenstand einer Karikatur gemacht, kann nicht ohne weiteres allein aufgrund der vielfältigen Übereinstimmungen und der Wiedererkennbarkeit auf eine unfreie Bearbeitung geschlossen werden. Der Abstand, den ein in freier Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG geschaffenes Werk zum Original halten muß, liegt in diesem Fall weniger in deutlichen Veränderungen, sondern in der antithematischen Behandlung des Stoffes.
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BGH, 13.04.2000 - I ZR 282/97 - Mattscheibe
a) Eine freie Benutzung geschützter Laufbilder aus einer Fernsehshow kann auch dann anzunehmen sein, wenn diese unverändert in eine Satire auf diese Show übernommen werden. Dabei kommt es - über die Anforderungen des § 24 UrhG hinaus - nicht darauf an, ob die Übernahmen "erforderlich" sind.
b) Bei der Beurteilung einer Satire als selbständiges Werk ist es unerheblich, wie das Gelingen oder die inhaltliche Tendenz der darin gestalteten Kritik gewertet werden kann.
c) Zur Frage, ob ein Sendeunternehmen wettbewerbswidrig handelt, wenn es eine Satire über die Fernsehshow eines anderen Sendeunternehmens ausstrahlt.
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BGH, 12.06.1981 - I ZR 95/79 - WK-Dokumentation
Zur Frage, ob eine von der Bundesregierung veranlaßte und mit Haushaltsmitteln geförderte Dokumentation über die deutsche Kriegsgefangenengeschichte, deren Verfasser aufgrund eines privaten Werkvertrages tätig geworden sind, als amtliches Werk i. S. des § 5 Abs. 2 UrhG anzusehen ist.
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4, § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 23, § 24 Abs. 1, § 51 Nr. 1, Nr. 2, § 70 Abs. 1, § 97 Abs. 1
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BGH, 21.11.1980 - I ZR 106/78 - Staatsexamensarbeit
Der urheberrechtliche Schutzumfang einer wissenschaftlichen Arbeit gegenüber einer zweiten Arbeit, die sich mit der Untersuchung und Beschreibung derselben Kalamitenart befaßt und daher zwangsläufig in gewissem Umfang zu denselben Beobachtungen und Feststellungen kommen muß, ist mit Rücksicht auf denselben Forschungsgegenstand und die dadurch vorgegebene Gliederung und Fachsprache eng zu bemessen.
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BGH, 08.07.2004 - I ZR 25/02 - Hundefigur
Es ist Sache des Urheberberechtigten, im Rechtsstreit zweifelsfrei klarzustellen, ob er mit seiner Klage auch Rechte wegen Verletzung ihm im Ausland zustehender Nutzungsrechte geltend machen will.
Zur Frage des urheberrechtlichen Schutzes und seiner Reichweite hinsichtlich einer plastischen Hundefigur, die sich an eine Hunderasse anlehnt und comictypische Übertreibungen naturgegebener Merkmale aufweist.
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BGH, 29.04.1999 - I ZR 65/96 - Laras Tochter
a) Eine Erstveröffentlichung in einem Verbandsland im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Rom-Fassung der Revidierten Berner Übereinkunft ist auch bei einer erstmaligen Veröffentlichung des Werkes in einer Übersetzung gegeben.
b) Der Inhaber umfassender ausschließlicher Nutzungsrechte an einem Werk ist aufgrund seiner dinglichen Rechtsstellung befugt, die Vervielfältigung und Verbreitung einer unfreien Bearbeitung des Werkes zu untersagen, auch wenn ihm selbst eine Werknutzung in dieser Form nicht gestattet ist.
c) Einem Verlag, der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an einem Sprachwerk ist, aber einem anderen ein ausschließliches (Unter-) Verlagsrecht eingeräumt hat, können Ansprüche aus Urheberrechtsverletzung zustehen, wenn das Werk unbefugt in einer unfreien Bearbeitung benutzt wird, falls er - etwa wegen einer Beteiligung an den Einnahmen des Unterlizenznehmers - weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Rechtsverfolgung hat. Ein Schadensersatzanspruch ist allerdings der Höhe nach auf den Ersatz des Schadens beschränkt, der dem Verlag selbst - trotz der Einräumung der Unterlizenz - durch die unbefugte Werknutzung entstanden ist.
d) Wenn die in einem urheberrechtlich geschützten Roman erzählte Geschichte unter Übernahme wesentlicher, charakteristischer Romangestalten fortgeschrieben wird, kann eine freie Benutzung nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden.
RBÜ-Rom Art. 6 Abs. 1 UrhG § 23, § 24, § 31 Abs. 3, § 97 Abs. 1, § 98 Abs. 1
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BVerfG, 29.06.2000 - 1 BvR 825/98
Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein zivilgerichtliches Verbot der Vervielfältigung und Verbreitung der Buchausgabe eines Theaterstücks des im Dezember 1995 verstorbenen Dramatikers und Dichters Heiner Müller, solange darin Passagen aus Werken von Bertolt Brecht enthalten ...
