Rechtsprechung zu § 26 UrhG
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BGH, 17.07.2008 - I ZR 109/05 - Sammlung Ahlers

1. a) Kunsthändler i. S. des § 26 UrhG ist jeder, der aus eigenem wirtschaftlichem Interesse an der Veräußerung von Kunstwerken beteiligt ist. Hierzu zählt auch, wer Sammler und Kunstinteressenten beim Kauf und Verkauf von Kunstwerken berät und hierfür eine von der Höhe des Kaufpreises abhängige Provision beansprucht.

b) Der Auskunftsanspruch des Künstlers gegen den Kunsthändler oder Versteigerer gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 UrhG (F: 10. 11. 1972) setzt ebenso wie der Folgerechtsanspruch des Künstlers gegen den Veräußerer gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 UrhG (F: 10. 11. 1972) voraus, dass die Weiterveräußerung zumindest teilweise im Inland erfolgt ist.

c) Unter Weiterveräußerung i. S. des § 26 UrhG ist nicht allein das dingliche Verfügungsgeschäft, sondern das gesamte, das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ebenso wie das dingliche Verfügungsgeschäft umfassende Veräußerungsgeschäft zu verstehen (im Anschluss an BGHZ 126, 252, 259 - Folgerecht bei Auslandsbezug).

d) Bei Unterzeichnung des Kaufvertrags durch einen Vertragspartner im Inland ist der erforderliche Inlandsbezug gegeben.

2. Die Bestimmung des § 167 ZPO ist grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 11. 10. 1974 - V ZR 25/ 73, NJW 1975, 39; Aufgabe von BGH, Urt. v. 10. 2. 1971 - VIII ZR 208/ 69, WM 1971, 383, 384 und Urt. v. 21. 10. 1981 - VIII ZR 212/ 80, NJW 1982, 172).

UrhG § 26; ZPO § 167

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BGH, 13.11.2003 - I ZR 187/01 - Kontrollbesuch

a) Einer Verwertungsgesellschaft steht weder nach § 54g Abs. 2, § 54h Abs. 1 UrhG noch nach § 242 BGB ein Anspruch zu, gegen den Willen des Geschäftsinhabers die Geschäftsräume eines Kopierladens zu betreten und die bereitgehaltenen Fotokopiergeräte zu erfassen oder zu kontrollieren.

b) Der Anspruch nach § 809 BGB ist auf die Besichtigung konkreter Sachen oder Sachgesamtheiten gerichtet und begründet kein Durchsuchungsrecht an Geschäftsräumen des Schuldners.

c) Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Auskunft nach § 54g Abs. 2, § 54h Abs. 1 UrhG, kann die Verwertungsgesellschaft in entsprechender Anwendung des § 54g Abs. 1 Satz 3, § 26 Abs. 6 UrhG verlangen, daß nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder einem von ihr zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden gewährt wird.

UrhG § 26 Abs. 6, § 54g Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3; BGB § 809

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BGH, 27.01.2005 - I ZR 119/02 - WirtschaftsWoche

a) Hat eine Verwertungsgesellschaft gegenüber einem Nutzer Vergütungsansprüche geltend gemacht, ohne insoweit zur Wahrnehmung berechtigt zu sein, kann der Berechtigte diese Leistung genehmigen und von der Verwertungsgesellschaft die Herausgabe des Erlangten beanspruchen. Auch schon vor Genehmigung der Leistung kann der Berechtigte von der Verwertungsgesellschaft Auskunft über die eingezogenen Vergütungen beanspruchen.

b) Zeitungen i. S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG können auch wöchentlich oder gar monatlich erscheinende Periodika sein, die nach ihrem Gesamtcharakter im wesentlichen lediglich der aktuellen Information dienen.

BGB § 816 Abs. 2, § 185 Abs. 2; UrhG § 49 Abs. 1

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BGH, 11.05.2004 - KZR 37/02 - Nachbauvergütung

a) Nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1768/ 95 kann eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern die Rechte der Sortenschutzinhaber im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft, also im eigenen Namen, geltend machen (Ergänzung zu EuGH, Urt. v. 11. 3. 2004 - Rs. C-182/ 01 - Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH/ Jäger).

b) In der Ermächtigung, die Sortenschutzinhaber einer von ihnen gebildeten Vereinigung zur kollektiven Geltendmachung der Nachbauvergütung erteilen, liegt kein Verstoß gegen das Kartellverbot des § 1 GWB.

GWB § 1; SortG § 10a Abs. 3, Abs. 4; Verordnung (EG) Nr. 2100/ 94 (GSortV) Art. 14 Abs. 3; Verordnung (EG) Nr. 1768/ 95 (NachbauV) Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, Art. 5

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BGH, 13.11.2001 - X ZR 134/00

a) Eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern ist nicht befugt, nationale Sortenschutzrechte für Sortenschutzinhaber gerichtlich geltend zu machen, die nicht unmittelbare oder mittelbare Mitglieder der Vereinigung sind.

b) Der Inhaber eines nationalen Sortenschutzrechts kann von einem Landwirt keine Auskunft darüber verlangen, in welchem Umfang er Erntegut durch Anbau von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte im eigenen Betrieb gewonnen und dieses als Vermehrungsmaterial im eigenen Betrieb verwendet hat (Nachbau), solange nicht ersichtlich ist, daß er tatsächlich Nachbau betrieben hat.

SortenschutzG § 10a Abs. 6

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BGH, 29.03.2001 - I ZR 182/98 - Lepo Sumera

a) Während der Geltung des staatlichen Außenhandelsmonopols in der Sowjetunion konnte die staatliche Agentur VAAP - nach deutschem Recht wirksam - Nutzungsrechte an den Werken sowjetischer Urheber einräumen. Der Wirksamkeit eines entsprechenden Musikverlagsvertrags steht der deutsche ordre public auch nach Abschaffung des Außenhandelsmonopols in der Sowjetunion und nach der Auflösung der UdSSR nicht entgegen.

b) Ein nicht mehr vom sowjetischen Außenhandelsmonopol betroffener Urheber (hier ein estnischer Komponist nach dem Wiedererlangen der Unabhängigkeit Estlands) kann jedoch berechtigt sein, den von der Agentur über seine Werke geschlossenen Verlagsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

c) Die Werke estnischer Urheber waren während der Zugehörigkeit Estlands zur UdSSR in Deutschland nach § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG i. V. mit Art. II Abs. 2 des Welturheberrechtsabkommens geschützt. Der durch das Ausscheiden Estlands aus der Sowjetunion und die damit verbundene Beendigung der Mitgliedschaft im Welturheberrechtsabkommen unterbrochene Schutz ist jedoch 1994 durch den Beitritt Estlands zur Revidierten Berner Übereinkunft wieder aufgelebt (Art. 18 Abs. 1 und 4 RBÜ).

EGBGB 1986 Art. 6; UrhG § 121 Abs. 4; RBÜ (Pariser Fassung) Art. 18

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