Rechtsprechung zu § 28 UrhG
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BGH, 03.03.2005 - I ZR 133/02 - Atlanta

Die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der Erschöpfung nach § 17 Abs. 2 UrhG trifft denjenigen, der sich darauf beruft. Der Nachweis, ob eine Übereignung stattgefunden hat, die in der Regel einen Veräußerungstatbestand i. S. des § 17 Abs. 2 UrhG darstellt, kann gegebenenfalls durch die Vermutung des § 1006 BGB erleichtert werden.

UrhG § 17 Abs. 2; BGB § 1006 Abs. 1

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BGH, 09.10.1986 - I ZR 145/84 - AOK-Merkblatt

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein von Privatpersonen verfaßtes Werk als amtliches Werk im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG zu beurteilen ist.

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 2

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BAG, 13.09.1983 - 3 AZR 371/81

1. Computerprogramme sind urheberrechtsfähig.

2. Wer als Arbeitnehmer verpflichtet ist, urheberrechtlich geschützte Werke zu schaffen, überträgt dem Arbeitgeber im Zweifel auch ohne ausdrückliche Vereinbarung das Recht zur Nutzung der geschaffenen Werke. Ein Arbeitnehmer, der dies verhindern will, muß einen entsprechenden Vorbehalt ausdrücklich erklären. Ob der Arbeitgeber im Zweifel nur ein einfaches Nutzungsrecht erwirbt, bleibt unentschieden.

3. Ein Arbeitnehmer kann eine besondere Vergütung für die Nutzung der von ihm in Erfüllung des Arbeitsvertrages geschaffenen Werke nur verlangen, wenn dies vereinbart ist. Ist ein Arbeitnehmer arbeitsvertraglich nicht zur Schaffung urheberrechtlich geschützter Werke verpflichtet, so kann eine Vergütungsvereinbarung den Umständen zu entnehmen sein.

UrhG §§ 2, 27, 36, 43; BGB §§ 133, 157, 242, 611, 612

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