Rechtsprechung zu § 32 UrhG
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BGH, 06.07.2000 - I ZR 244/97 - OEM-Version

Ein Softwarehersteller kann sein Interesse daran, daß eine zu einem günstigen Preis angebotene Programmversion nur zusammen mit einem neuen PC veräußert wird, nicht in der Weise durchsetzen, daß er von vornherein nur ein auf diesen Vertriebsweg beschränktes Nutzungsrecht einräumt. Ist die Programmversion durch den Hersteller oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gesetzt worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts frei.

UrhG § 69c Nr. 3 Satz 2, § 17 Abs. 2, § 32

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BAG, 12.03.1997 - 5 AZR 669/95

Nimmt ein Einzelhandelsunternehmen mit einer von seinem angestellten Dekorateur gestalteten Schaufensterdekoration an einem von einem Lieferanten veranstalteten Wettbewerb teil, hat der Angestellte keinen Anspruch auf Wertersatz oder eine Sondervergütung, wenn der Arbeitgeber einen Preis gewinnt (hier: Erholungsreise im Wert von 7. 000, 00 DM).

UrhG §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 31, 32, 36, 43, 97 Abs. 1, 104; ArbGG §§ 2 Abs. 2, 48; GVG § 17a

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BGH, 24.10.2002 - I ZR 3/00 - CPU-Klausel

a) Eine Klausel in einem Softwarelizenzvertrag, die die Verwendung einer auf begrenzte Zeit überlassenen Software auf einem im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Rechner leistungsstärkeren Rechner oder auf weiteren Rechnern von der Vereinbarung über die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig macht, benachteiligt den Vertragspartner nicht unangemessen.

b) Eine solche Vertragsklausel ist auch nicht deswegen unangemessen, weil sie für den Fall des Wechsels auf einen leistungsstärkeren Rechner auch dann Geltung beansprucht, wenn der Lizenznehmer durch technische Maßnahmen erreicht, daß sich die Leistungssteigerung auf den Lauf der lizenzierten Software nicht auswirkt.

c) Macht der Schuldner bei seiner Zahlung deutlich, daß er lediglich unter Zwang oder zur Vermeidung eines empfindlichen Übels leistet, trifft den Leistungsempfänger im Rückforderungsprozeß die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der Forderung.

UrhG a. F. § 32; UrhG § 69d Abs. 1; AGBG §§ 8, 9 (BGB n. F. § 307); BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1

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BGH, 13.10.2004 - I ZR 49/03

a) Die Vorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG ist auf Koproduktionsverträge, die vor dem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, unabhängig davon anwendbar, ob es sich um einen nationalen oder einen internationalen Koproduktionsvertrag handelt.

b) Zur Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 93/ 83/ EWG des Rates vom 27. 9. 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk- und Kabelweiterverbreitung (ABl. Nr. L 248 vom 6. 10. 1993 S. 15).

UrhG § 137h Abs. 2; Richtlinie 93/ 83/ EWG des Rates vom 27. 9. 1993 Art. 7 Abs. 3

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