Rechtsprechung zu § 54 UrhG
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BGH, 28.01.1993 - I ZR 34/91 - Readerprinter
1. Sogenannte Readerprinter (Lesekopierer) gehören zu den nach § 54 Abs. 2 S. 1 UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.
2. Die Anknüpfung der Vergütungssätze in der Anlage II 1 zu § 54 Abs. 4 UrhG an die Leistungsfähigkeit der Geräte und nicht an einen variablen Prozentsatz, der eine Berücksichtigung des Umfangs der urheberrechtsrelevanten Nutzung erlaubt, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
GG Art. 3 Abs. 1; UrhG § 54 Abs. 2 S. 1, Abs. 3, Abs. 4. S. 1; UrhG § 54 Abs. 4 Anl. 1 Abschn. 1 Nr. 1
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BGH, 12.11.1998 - I ZR 31/96 - Sendeunternehmen als Tonträgerhersteller
Ein Sendeunternehmen ist, soweit es Eigenproduktionen in eigener Regie oder durch Lizenznehmer vervielfältigt und der Öffentlichkeit anbietet, Tonträgerhersteller i. S. des § 85 Abs. 1 UrhG. Ihm steht in dieser Eigenschaft ein angemessener Anteil an den nach § 54 Abs. 1 UrhG gezahlten Vergütungen zu.
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BVerfG, 19.09.1996 - 1 BvR 1767/92
Gründe: I. Die Beschwerdeführerin betreibt zwei Kopierläden, in denen sie die Anfertigung von Fotokopien gegen Entgelt anbietet. Sie wendet sich gegen zivilgerichtliche Urteile, die sie zur Zahlung der urheberrechtlichen Betreibervergütung verpflichten. Die Urteile beruhten auf §
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BVerfG, 20.10.1996 - 1 BvR 1282/91
Gründe: I. Die Beschwerdeführerin bietet in ihren Filialen die Anfertigung von Fotokopien gegen Entgelt an. Sie wendet sich gegen zivilgerichtliche Urteile, die sie verpflichten, der Verwertungsgesellschaft WORT (VG WORT) Auskunft über Art und Anzahl der Kopiergeräte zu geben, um ihre ...
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BGH, 16.01.1997 - I ZR 9/95 - CB-infobank I
1. Eine zum Zweck der Archivierung privilegierte Vervielfältigung eines Werkstücks im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG liegt nicht vor, wenn das Vervielfältigungsstück (auch) zur Verwendung durch außenstehende Dritte bestimmt ist.
2. Die Erstellung von Vervielfältigungsstücken im Rahmen eines Recherchedienstes unterfällt nicht dem Privilegierungstatbestand des § 53 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a UrhG.
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7, Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4 Buchst. a, Abs. 5; EGRL 9/ 96 Art. 1 Abs. 2
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BGH, 25.02.1999 - I ZR 118/96 - Kopienversanddienst
a) Eine öffentliche Bibliothek, die auf Einzelbestellung Vervielfältigungen einzelner Zeitschriftenbeiträge fertigt, um sie an den Besteller im Wege des Post- oder Faxversands zu übermitteln, verletzt nicht das Vervielfältigungsrecht, wenn sich der Besteller auf einen durch § 53 UrhG privilegierten Zweck berufen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Bibliothek ihre Bestände durch einen online zugänglichen Katalog erschließt und für ihren Kopienversanddienst weltweit wirbt.
b) Werden Zeitschriftenbeiträge unter den Voraussetzungen des § 53 UrhG rechtmäßig von einem Dritten vervielfältigt, unterliegt die Übermittlung der Vervielfältigungsstücke an den Auftraggeber nicht dem Verbreitungsrecht.
c) Die Werbung für die Herstellung von Vervielfältigungen und deren Post- oder Faxversand an Besteller, die sich auf einen nach § 53 UrhG privilegierten Zweck berufen können, verletzt auch bei Fehlen der Zustimmung der Urheberberechtigten nicht das Verbreitungsrecht.
d) Bei einer reprographischen Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes durch eine öffentliche Bibliothek oder eine andere für die Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung zum Zweck des Post- oder Faxversands an einen Besteller, der sich auf einen nach § 53 UrhG privilegierten Zweck berufen kann, ist - in rechtsanaloger Anwendung des § 27 Abs. 2 und 3 UrhG, des § 49 Abs. 1 UrhG sowie des § 54a Abs. 2 i. V. mit § 54h Abs. 1 UrhG - als Ausgleich für den Ausschluß des Verbotsrechts ein Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung anzuerkennen, der nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann.
UrhG §§ 16, 17, 53 Abs. 2 Nr. 4 a; GG Art. 14; RBÜ (Pariser Fassung) Art. 9; TRIPS-Übereinkommen Art. 9, 13
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BGH, 13.11.2003 - I ZR 187/01 - Kontrollbesuch
a) Einer Verwertungsgesellschaft steht weder nach § 54g Abs. 2, § 54h Abs. 1 UrhG noch nach § 242 BGB ein Anspruch zu, gegen den Willen des Geschäftsinhabers die Geschäftsräume eines Kopierladens zu betreten und die bereitgehaltenen Fotokopiergeräte zu erfassen oder zu kontrollieren.
b) Der Anspruch nach § 809 BGB ist auf die Besichtigung konkreter Sachen oder Sachgesamtheiten gerichtet und begründet kein Durchsuchungsrecht an Geschäftsräumen des Schuldners.
c) Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Auskunft nach § 54g Abs. 2, § 54h Abs. 1 UrhG, kann die Verwertungsgesellschaft in entsprechender Anwendung des § 54g Abs. 1 Satz 3, § 26 Abs. 6 UrhG verlangen, daß nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder einem von ihr zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden gewährt wird.
UrhG § 26 Abs. 6, § 54g Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3; BGB § 809
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BGH, 27.01.2005 - I ZR 119/02 - WirtschaftsWoche
a) Hat eine Verwertungsgesellschaft gegenüber einem Nutzer Vergütungsansprüche geltend gemacht, ohne insoweit zur Wahrnehmung berechtigt zu sein, kann der Berechtigte diese Leistung genehmigen und von der Verwertungsgesellschaft die Herausgabe des Erlangten beanspruchen. Auch schon vor Genehmigung der Leistung kann der Berechtigte von der Verwertungsgesellschaft Auskunft über die eingezogenen Vergütungen beanspruchen.
b) Zeitungen i. S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG können auch wöchentlich oder gar monatlich erscheinende Periodika sein, die nach ihrem Gesamtcharakter im wesentlichen lediglich der aktuellen Information dienen.
