Rechtsprechung zu § 57 UrhG
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BGH, 24.01.2002 - I ZR 102/99 - Verhüllter Reichstag

a) Die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen sind grundsätzlich eng auszulegen. Jedoch kann ein besonders schützenswertes Interesse des Verwerters dazu führen, daß bei der Auslegung der - als abschließend zu verstehenden - Schrankenregelungen ein großzügigerer Maßstab anzulegen ist.

b) Ein Werk der bildenden Kunst befindet sich dann nicht bleibend an einem öffentlichen Ort, wenn das Werk im Sinne einer zeitlich befristeten Ausstellung präsentiert wird. Unerheblich ist dabei, ob das Werk nach dem Abbau fortbesteht oder ob es mit dem Abbau untergeht.

UrhG §§ 45 ff., 59

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