Rechtsprechung zu § 6 UrhG
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BGH, 29.04.1999 - I ZR 65/96 - Laras Tochter

a) Eine Erstveröffentlichung in einem Verbandsland im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Rom-Fassung der Revidierten Berner Übereinkunft ist auch bei einer erstmaligen Veröffentlichung des Werkes in einer Übersetzung gegeben.

b) Der Inhaber umfassender ausschließlicher Nutzungsrechte an einem Werk ist aufgrund seiner dinglichen Rechtsstellung befugt, die Vervielfältigung und Verbreitung einer unfreien Bearbeitung des Werkes zu untersagen, auch wenn ihm selbst eine Werknutzung in dieser Form nicht gestattet ist.

c) Einem Verlag, der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an einem Sprachwerk ist, aber einem anderen ein ausschließliches (Unter-) Verlagsrecht eingeräumt hat, können Ansprüche aus Urheberrechtsverletzung zustehen, wenn das Werk unbefugt in einer unfreien Bearbeitung benutzt wird, falls er - etwa wegen einer Beteiligung an den Einnahmen des Unterlizenznehmers - weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Rechtsverfolgung hat. Ein Schadensersatzanspruch ist allerdings der Höhe nach auf den Ersatz des Schadens beschränkt, der dem Verlag selbst - trotz der Einräumung der Unterlizenz - durch die unbefugte Werknutzung entstanden ist.

d) Wenn die in einem urheberrechtlich geschützten Roman erzählte Geschichte unter Übernahme wesentlicher, charakteristischer Romangestalten fortgeschrieben wird, kann eine freie Benutzung nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden.

RBÜ-Rom Art. 6 Abs. 1 UrhG § 23, § 24, § 31 Abs. 3, § 97 Abs. 1, § 98 Abs. 1

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BGH, 12.11.1998 - I ZR 31/96 - Sendeunternehmen als Tonträgerhersteller

Ein Sendeunternehmen ist, soweit es Eigenproduktionen in eigener Regie oder durch Lizenznehmer vervielfältigt und der Öffentlichkeit anbietet, Tonträgerhersteller i. S. des § 85 Abs. 1 UrhG. Ihm steht in dieser Eigenschaft ein angemessener Anteil an den nach § 54 Abs. 1 UrhG gezahlten Vergütungen zu.

UrhG § 85 Abs. 1 und 3, § 87 Abs. 3, § 54 Abs. 1; UrhWG § 6

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BGH, 12.06.1981 - I ZR 95/79 - WK-Dokumentation

Zur Frage, ob eine von der Bundesregierung veranlaßte und mit Haushaltsmitteln geförderte Dokumentation über die deutsche Kriegsgefangenengeschichte, deren Verfasser aufgrund eines privaten Werkvertrages tätig geworden sind, als amtliches Werk i. S. des § 5 Abs. 2 UrhG anzusehen ist.

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4, § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 23, § 24 Abs. 1, § 51 Nr. 1, Nr. 2, § 70 Abs. 1, § 97 Abs. 1

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BGH, 25.11.2004 - I ZR 145/02 - Götterdämmerung

Die Befugnis des gewählten Vertreters einer Gruppe ausübender Künstler, die den Künstlern zur gesamten Hand zustehenden Leistungsschutzrechte geltend zu machen, erstreckt sich auch auf vor seiner Amtszeit entstandene Leistungsschutzrechte früherer Gruppenmitglieder, wenn es sich bei der Künstlergruppe um einen über einen längeren Zeitraum unabhängig von einem Wechsel der Mitglieder in seiner Eigenart fortbestehenden Zusammenschluß handelt.

Ein Festspielorchester, das alljährlich für die Festspielsaison zusammengestellt wird, ist ein solcher auf Dauer angelegter Zusammenschluß, selbst wenn dessen Mitglieder nur für den Zeitraum der jeweiligen Festspielsaison unter Vertrag genommen werden und zwischen den Spielzeiten einzelne Mitglieder ausscheiden und neue hinzutreten.

UrhG § 80 Abs. 2, § 74 Abs. 2 Satz 2

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BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 7/00 R

Gründe: I. Es ist streitig, ob die Klägerin in der Zeit vom 1. April 1995 bis zum 31. Oktober 1997 nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versicherungspflichtig gewesen ist.

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BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 1143/90

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Auslegung von § 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) durch den Bundesgerichtshof mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist, ...

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BGH, 17.04.1986 - I ZR 213/83 - Anwaltschriftsatz

Zur Frage der Urheberrechtsschutzfähigkeit eines Anwaltsschriftsatzes.

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

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BGH, 30.06.1983 - I ZR 129/81 - VOB/C

Teil C der VOB gehört nicht zu den gemäß § 5 UrhG vom Urheberrechtsschutz freigestellten amtlichen Werken.

UrhG § 5 Abs. 1, Abs. 2

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BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

Das Urheberrecht ist als Nutzungsrecht "Eigentum" i. S. des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gebietet die grundsätzliche Zuordnung des wirtschaftlichen Wertes eines geschützten Werkes an den Urheber. Damit ist aber nicht jede nur denkbare Verwertungsmöglichkeit verfassungsrechtlich gesichert.

Es ist Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und sozialen Bedeutung des Urheberrechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG). Das Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu den Kulturgütern rechtfertigt es, daß geschützte Werke nach ihrem Erscheinen ohne Zustimmung des Urhebers in Sammlungen für den Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch aufgenommen werden dürfen, nicht aber, daß der Urheber sein Werk hierfür vergütungsfrei zur Verfügung stellen muß (§ 46 UrhG).

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