Rechtsprechung zu § 73 UrhG
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BFH, 26.07.2006 - VI R 49/02
Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen, die an ausübende Künstler von Hörfunk- oder Fernsehproduktionen als Nutzungsentgelte für die Übertragung originärer urheberrechtlicher Verwertungsrechte gezahlt werden, stellen keinen Arbeitslohn dar.
EStG § 18, § 19 Abs. 1 Nr. 1; UrhG §§ 73 ff.
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BGH, 10.10.2002 - I ZR 180/00 - EROC III
a) § 31 Abs. 4 UrhG findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, mit denen ausübende Künstler oder Tonträgerhersteller in die Nutzung der geschützten Leistung einwilligen.
b) Hat ein ausübender Künstler die Einwilligung erteilt, daß seine Darbietung "in jeder beliebigen Weise" ausgewertet wird, ist die Vermarktung der Aufnahme als CD auch dann vom Vertragszweck umfaßt, wenn diese Nutzungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Einwilligung noch nicht bekannt war.
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EuGH, 20.10.1993 - C-92/92
1. Das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte fallen in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrags im Sinne von Artikel 7 Absatz 1; das in diesem Artikel niedergelegte allgemeine Diskriminierungsverbot ist daher auf diese Rechte anwendbar.
2. Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß es gegen diese Vorschrift verstösst, wenn Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Urheber und ausübenden Künstler der anderen Mitgliedstaaten sowie diejenigen, die Rechte von ihnen ableiten, von dem nach diesen Rechtsvorschriften den Inländern zuerkannten Recht ausschließen, den Vertrieb eines ohne ihre Einwilligung hergestellten Tonträgers im Inland zu verbieten, wenn die Darbietung im Ausland stattgefunden hat.
3. Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß sich ein Urheber oder ausübender Künstler eines anderen Mitgliedstaats oder derjenige, der Rechte von ihm ableitet, vor dem nationalen Gericht unmittelbar auf das in dieser Vorschrift niedergelegte Diskriminierungsverbot berufen kann, um Gewährung des Schutzes zu verlangen, der den inländischen Urhebern und ausübenden Künstlern vorbehalten ist.
