Rechtsprechung zu § 75 UrhG
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BGH, 10.10.2002 - I ZR 180/00 - EROC III

a) § 31 Abs. 4 UrhG findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, mit denen ausübende Künstler oder Tonträgerhersteller in die Nutzung der geschützten Leistung einwilligen.

b) Hat ein ausübender Künstler die Einwilligung erteilt, daß seine Darbietung "in jeder beliebigen Weise" ausgewertet wird, ist die Vermarktung der Aufnahme als CD auch dann vom Vertragszweck umfaßt, wenn diese Nutzungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Einwilligung noch nicht bekannt war.

UrhG § 75 Abs. 4, §§ 85, 31 Abs. 4, § 31 Abs. 5

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BGH, 22.09.1983 - I ZR 40/81 - Synchronisationssprecher

Zur Frage der Übertragung des Rechts zur Schallplattenvervielfältigung eines Synchronisationssprechers einer Fernsehserie durch die bei der Gagen-Abrechnung erfolgte Unterzeichnung einer AGB-Klausel.

UrhG § 31 Abs. 5, § 75 S. 2, § 78; AGBG § 2 Abs. 1, § 3, § 9, § 23 Abs. 1

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BGH, 06.06.2002 - I ZR 79/00 - Titelexklusivität

a) Unter der Geltung des § 78 UrhG a. F. konnte eine sog. nachvertragliche Titelexklusivität in einem Künstlervertrag nur mit schuldrechtlicher Wirkung vereinbart werden. Ein zur nachvertraglichen Titelexklusivität verpflichteter Künstler konnte sich wegen positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig machen, wenn er es unterließ, vor der Auswertung der Neuaufnahme seiner Darbietung eines unter die Ausschließlichkeitsbindung fallenden Musiktitels die Zustimmung des begünstigten Tonträgerherstellers einzuholen. Dies galt auch dann, wenn der Tonträgerhersteller seine Zustimmung zur Auswertung verweigert hat.

b) Zur Frage der Schadensersatzpflicht eines anderen Tonträgerherstellers, der eine derartige Vertragsverletzung eines ausübenden Künstlers ausgenutzt hat.

UrhG § 78 i. d. F. des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965; UWG § 1

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