Rechtsprechung zu § 9 UrhG
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BGH, 12.06.1981 - I ZR 95/79 - WK-Dokumentation

Zur Frage, ob eine von der Bundesregierung veranlaßte und mit Haushaltsmitteln geförderte Dokumentation über die deutsche Kriegsgefangenengeschichte, deren Verfasser aufgrund eines privaten Werkvertrages tätig geworden sind, als amtliches Werk i. S. des § 5 Abs. 2 UrhG anzusehen ist.

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4, § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 23, § 24 Abs. 1, § 51 Nr. 1, Nr. 2, § 70 Abs. 1, § 97 Abs. 1

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BGH, 03.07.2008 - I ZR 204/05 - Musical Starlights

a) Eine bühnenmäßige Darstellung im Sinne des § 19 Abs. 2 Halbs. 2 UrhG liegt in allen Fällen vor, in denen ein gedanklicher Inhalt durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargeboten wird. Die Darbietung eines gedanklichen Inhalts setzt lediglich voraus, dass nicht nur der Eindruck von zusammenhanglos aneinandergereihten Handlungselementen entsteht, sondern ein sinnvoller Handlungsablauf erkennbar wird.

b) Eine bühnenmäßige Aufführung des geschützten Werkes ist gegeben, wenn dem Publikum durch das bewegte Spiel der gedankliche Inhalt des aufgeführten Werkes vermittelt wird. Insoweit ist es nicht erforderlich, dass der Handlungsablauf des aufgeführten Werkes insgesamt oder zumindest großteils vermittelt wird; vielmehr reicht es aus, wenn der gedankliche Inhalt eines Bestandteils dieses Werkes erkennbar wird.

c) Eine bühnenmäßige Aufführung des geschützten Werkes setzt eine Darstellung der dem benutzten Werk oder seinen Bestandteilen eigentümlichen Begebenheiten voraus. Handelt es sich bei dem geschützten Werk um die eigenschöpferische Bearbeitung eines gemeinfreien Stoffes, trägt der Aufführende die Darlegungslast für seine Behauptung, bei der Aufführung lediglich nicht eigenschöpferisch bearbeitete und daher gemeinfreie Teile des Werkes übernommen zu haben.

UrhG § 19 Abs. 2 Halbsatz 2

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BGH, 17.06.2004 - I ZR 136/01

a) Zur Frage, ob den Verleger - wenn im Übersetzungsvertrag nichts Gegenteiliges bestimmt ist - hinsichtlich der von ihm in Auftrag gegebenen Übersetzung eine Auswertungspflicht trifft.

b) Ist dem Verleger, der mit dem Übersetzer einen Verlagsvertrag geschlossen hat, das Recht eingeräumt worden, Folgeauflagen zu veranstalten, darf er für die Neuauflage des übersetzten Werkes nicht ohne Not eine neu erstellte Übersetzung verwenden. Die Auswertungspflicht aus dem Verlagsvertrag bezieht sich grundsätzlich auch auf mögliche Neuauflagen, es sei denn, der Verleger kann auf vernünftige Gründe verweisen, weshalb er von der Weiterverwendung der Übersetzung absehen möchte.

VerlG § 1, § 5, § 17, § 47

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BGH, 14.10.1999 - I ZR 117/97 - Musical-Gala

a) Ein nach mündlicher Verhandlung durch Urteil ausgesprochenes Verbot, die bühnenmäßige Aufführung eines Werkes zu unterlassen, ist nicht deshalb unbestimmt, weil es zur Konkretisierung seines Inhalts auf einen zu den Akten gereichten Videomitschnitt der konkret beanstandeten Aufführung Bezug nimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Bild- und Tonträger mit der Urschrift der Entscheidung nicht körperlich verbunden wird.

b) Die GEMA erwirbt nach § 1 Buchst. a des Berechtigungsvertrages bei Werken, die ihrer Art nach dramatisch-musikalische Werke sind, keine Rechte an der bühnenmäßigen Aufführung, auch wenn die Werke nicht als Bühnenwerke geschaffen worden sind.

c) Eine bühnenmäßige Aufführung im Sinne des § 19 Abs. 2 UrhG liegt jedenfalls in allen Fällen vor, in denen das Werk durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargeboten wird.

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4; UrhG § 19 Abs. 2

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