Rechtsprechung zu § 97 UrhG
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BGH, 07.02.2002 - I ZR 304/99 - Unikatrahmen
a) Eine Bearbeitung eines geschützten Werkes der bildenden Kunst kann ausnahmsweise auch dann gegeben sein, wenn dieses unverändert in ein neues "Gesamtkunstwerk" derart integriert wird, daß es als dessen Teil erscheint.
b) Eine Beeinträchtigung der berechtigten geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk im Sinne des § 14 UrhG setzt nicht notwendig voraus, daß das Werk selbst verändert wird. Der Vertrieb von Kunstdrucken eines Gemäldes in von dritter Hand bemalten Rahmen verletzt das Urheberpersönlichkeitsrecht, wenn Bild und Rahmen von unbefangenen Betrachtern ohne weiteres als ein "Gesamtkunstwerk" des Urhebers des Originalwerkes angesehen werden können.
c) Zur Frage der Bemessung des Schadensersatzanspruchs wegen rechtswidriger Verwertung der Bearbeitung und wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts in einem solchen Fall.
d) Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG auf Herausgabe des Verletzergewinns sind Ersatzzahlungen, die der Verletzer deshalb an seine Abnehmer geleistet hat, weil diese am Weitervertrieb der rechtsverletzenden Gegenstände gehindert sind, nicht abzuziehen.
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BAG, 12.03.1997 - 5 AZR 669/95
Nimmt ein Einzelhandelsunternehmen mit einer von seinem angestellten Dekorateur gestalteten Schaufensterdekoration an einem von einem Lieferanten veranstalteten Wettbewerb teil, hat der Angestellte keinen Anspruch auf Wertersatz oder eine Sondervergütung, wenn der Arbeitgeber einen Preis gewinnt (hier: Erholungsreise im Wert von 7. 000, 00 DM).
UrhG §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 31, 32, 36, 43, 97 Abs. 1, 104; ArbGG §§ 2 Abs. 2, 48; GVG § 17a
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BGH, 19.01.2006 - I ZR 5/03 - Alpensinfonie
1. Bei der Fernsehaufzeichnung einer Konzertaufführung wird das dargebotene Musikwerk nicht verfilmt. Das Werk der Musik wird dadurch nur vervielfältigt, nicht bearbeitet.
2. Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 UrhG schützt den Inhaber des Vervielfältigungsrechts, indem sie ihm ein Verbotsrecht hinsichtlich andersartiger Werknutzungen (öffentliche Wiedergabe und Verbreitung) gibt, die mithilfe des rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücks vorgenommen werden. Auf die Vervielfältigung rechtswidriger Vervielfältigungen ist sie nicht entsprechend anzuwenden.
3. Soweit die Vervielfältigungsrechte von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, steht deshalb ein Anspruch aus § 97 Abs. 1 i. V. mit § 96 Abs. 1, § 16 UrhG dieser zu.
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BGH, 06.10.2005 - I ZR 266/02 - Pressefotos
a) Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr ist es naheliegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat.
b) Zur Frage, ob die nach der Lizenzanalogie zu bemessende Höhe des Schadensersatzes, der für die rechtswidrige Vervielfältigung und Verbreitung von Lichtbildern in einer Tageszeitung zu leisten ist, nach den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) bestimmt werden kann.
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BGH, 24.05.2007 - I ZR 42/04 - Staatsgeschenk
a) Ein Eingriff in das urheberrechtliche Verbreitungsrecht aus § 17 Abs. 1 UrhG ist nicht gegeben, wenn bei einer öffentlichen Veranstaltung das Original oder ein Vervielfältigungsstück des geschützten Werkes nur symbolisch übergeben wird.
b) Wird bei einer öffentlichen Veranstaltung, bei der keine urheberrechtliche Nutzungshandlung stattfindet, auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk der bildenden Kunst (hier: ein ohne Zustimmung des Eigentümers auf Segmenten der Berliner Mauer angebrachtes Gemälde) in besonderer Weise hingewiesen, hat der Urheber jedenfalls dann keinen Anspruch auf Benennung nach § 13 UrhG, wenn er sich selbst zuvor nicht zu seinem Werk bekannt hat (etwa durch Anbringung einer Urheberbezeichnung).
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BGH, 22.09.1999 - I ZR 48/97 - Planungsmappe
Übernimmt ein Wettbewerber des Urheberberechtigten aus dessen Werbeunterlagen unbefugt urheberrechtlich geschützte technische Zeichnungen in seine eigene Werbung, umfaßt der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Urheberrechte nicht den Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden ist, daß die unter rechtswidriger Benutzung der Zeichnungen durchgeführte Werbung zu einer Marktverwirrung geführt hat.
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BGH, 29.04.1999 - I ZR 65/96 - Laras Tochter
a) Eine Erstveröffentlichung in einem Verbandsland im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Rom-Fassung der Revidierten Berner Übereinkunft ist auch bei einer erstmaligen Veröffentlichung des Werkes in einer Übersetzung gegeben.
b) Der Inhaber umfassender ausschließlicher Nutzungsrechte an einem Werk ist aufgrund seiner dinglichen Rechtsstellung befugt, die Vervielfältigung und Verbreitung einer unfreien Bearbeitung des Werkes zu untersagen, auch wenn ihm selbst eine Werknutzung in dieser Form nicht gestattet ist.
c) Einem Verlag, der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an einem Sprachwerk ist, aber einem anderen ein ausschließliches (Unter-) Verlagsrecht eingeräumt hat, können Ansprüche aus Urheberrechtsverletzung zustehen, wenn das Werk unbefugt in einer unfreien Bearbeitung benutzt wird, falls er - etwa wegen einer Beteiligung an den Einnahmen des Unterlizenznehmers - weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Rechtsverfolgung hat. Ein Schadensersatzanspruch ist allerdings der Höhe nach auf den Ersatz des Schadens beschränkt, der dem Verlag selbst - trotz der Einräumung der Unterlizenz - durch die unbefugte Werknutzung entstanden ist.
d) Wenn die in einem urheberrechtlich geschützten Roman erzählte Geschichte unter Übernahme wesentlicher, charakteristischer Romangestalten fortgeschrieben wird, kann eine freie Benutzung nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden.
RBÜ-Rom Art. 6 Abs. 1 UrhG § 23, § 24, § 31 Abs. 3, § 97 Abs. 1, § 98 Abs. 1
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BGH, 17.12.1998 - I ZR 37/96 - "Hunger und Durst"
Ist in einem Musikverlagsvertrag vereinbart, daß der Verleger Eigentum am Originalmanuskript erwirbt, kommt eine ergänzende Auslegung des Vertrages in der Weise in Betracht, daß den Verleger im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses die Verpflichtung trifft, dem Urheber das Manuskript unter Rückübertragung des Eigentums herauszugeben.
Zur Frage, welche Ansprüche dem Urheber zustehen, wenn ein Nichtberechtigter Nutzungsrechte an dem Werk einräumt.
VerlG § 27; BGB §§ 133 B, 157 D; UrhG § 97 Abs. 1; BGB § 816 Abs. 1 Satz 1
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BGH, 21.11.1991 - I ZR 190/89 - Leitsätze
1. Nichtamtlich verfaßte Leitsätze gerichtlicher Entscheidungen können als deren Bearbeitungen wie selbständige Werke gemäß § 3 UrhG geschützt sein.
2. Als amtlich verfaßt im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG ist ein Leitsatz dann anzusehen, wenn er von einem Mitglied des Spruchkörpers mit dessen Billigung formuliert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Unerheblich ist, ob eine dienstliche Verpflichtung zur Abfassung von Leitsätzen besteht. Entscheidend ist allein, ob der Inhalt der Verlautbarung erkennbar dem Gericht zuzurechnen ist, also vom Träger der öffentlichen Gewalt herrührt.
UrhG § 2 Abs. 2, § 3, § 4, § 5 Abs. 1, Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 51, § 63, § 97 Abs. 1
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BGH, 12.06.1981 - I ZR 95/79 - WK-Dokumentation
Zur Frage, ob eine von der Bundesregierung veranlaßte und mit Haushaltsmitteln geförderte Dokumentation über die deutsche Kriegsgefangenengeschichte, deren Verfasser aufgrund eines privaten Werkvertrages tätig geworden sind, als amtliches Werk i. S. des § 5 Abs. 2 UrhG anzusehen ist.
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4, § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 23, § 24 Abs. 1, § 51 Nr. 1, Nr. 2, § 70 Abs. 1, § 97 Abs. 1
