Rechtsprechung zu § 14 UrhWG
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BGH, 15.06.2000 - I ZR 231/97 - Schiedsstellenanrufung
a) Eine Berufung gegen eine Verurteilung zur Zahlung ist hinreichend begründet, wenn geltend gemacht wird, daß der Klageantrag wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung (hier: Durchführung des durch § 16 UrhWG vorgeschriebenen Schiedsstellenverfahrens) unzulässig ist.
b) Erhebt eine Verwertungsgesellschaft eine auf Vertrag gestützte Zahlungsklage, bedarf es grundsätzlich keiner vorherigen Anrufung der Schiedsstelle nach § 16 Abs. 1 UrhWG.
c) Dagegen ist die Erfüllung der Prozeßvoraussetzung des § 16 Abs. 1 UrhWG auch dann erforderlich, wenn eine Verwertungsgesellschaft Schadensersatz nur in der Form fordert, daß die sich nach ihrem Tarif ergebende Vergütung nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch die Schiedsstelle gezahlt oder bei dem zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden soll.
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2; UrhWG § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 16 Abs. 1 und 2
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BGH, 05.04.2001 - I ZR 132/98 - Gesamtvertrag privater Rundfunk
a) Dem Oberlandesgericht, das den Inhalt eines Gesamtvertrages nach § 12 UrhWG zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einer Nutzervereinigung rechtsgestaltend festsetzt, ist ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Grundlage für die Berechnung der angemessenen Vergütung sind die mit der Verwertung erzielten geldwerten Vorteile (§ 13 Abs. 3 UrhWG). Im einzelnen hat sich das Oberlandesgericht an früheren Vereinbarungen zwischen den Parteien sowie daran zu orientieren, was diese oder eine andere Verwertungsgesellschaft mit anderen Nutzervereinigungen für vergleichbare Nutzungen vereinbart hat. Einen Anhaltspunkt für eine angemessene Regelung bietet auch der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle im vorgeschalteten Verfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, § 14c UrhWG.
b) Die Festsetzung eines Gesamtvertrages kann im Revisionsverfahren - abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen - nur darauf überprüft werden, ob das Oberlandesgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Die Begründung der festsetzenden Entscheidung muß dem Revisionsgericht allerdings die Möglichkeit geben, in eine solche - eingeschränkte - Überprüfung einzutreten. Insbesondere muß sich aus ihr ergeben, weshalb von vergleichbaren Regelungen in früheren oder anderen Gesamtverträgen abgewichen oder Vorschlägen der Schiedsstelle nicht gefolgt wird.
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BGH, 28.01.1999 - I ZR 208/96 - Telefaxgeräte
a) Telefaxgeräte gehören zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.
b) Die Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG enthält für Telefaxgeräte, bei denen die Vorlage durch einen Schlitz eingezogen wird, keine angemessenen Vergütungssätze. Für derartige Geräte richtet sich der gesetzliche Vergütungsanspruch daher auf eine angemessene Vergütung.
c) Der Hersteller oder Importeur von Telefaxgeräten muß nach § 54g Abs. 1 UrhG auch über Geräte Auskunft erteilen, für die nach der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG wegen der langsamen Kopiergeschwindigkeit keine Vergütung zu zahlen wäre.
UrhG § 54a Abs. 1, §§ 54c, 54g Abs. 1, Anlage zu § 54d Abs. 1
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BGH, 28.01.1993 - I ZR 34/91 - Readerprinter
1. Sogenannte Readerprinter (Lesekopierer) gehören zu den nach § 54 Abs. 2 S. 1 UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.
2. Die Anknüpfung der Vergütungssätze in der Anlage II 1 zu § 54 Abs. 4 UrhG an die Leistungsfähigkeit der Geräte und nicht an einen variablen Prozentsatz, der eine Berücksichtigung des Umfangs der urheberrechtsrelevanten Nutzung erlaubt, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
GG Art. 3 Abs. 1; UrhG § 54 Abs. 2 S. 1, Abs. 3, Abs. 4. S. 1; UrhG § 54 Abs. 4 Anl. 1 Abschn. 1 Nr. 1
