Rechtsprechung zu § 101 VAG
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BVerwG, 03.02.2003 - 6 B 77.02
Gründe: I. Die Beschwerde ist unbegründet. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des ...
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BVerwG, 13.09.2006 - 6 C 12.06
Gründe: I Die Klägerin ist ein Finanzdienstleistungsinstitut und hatte in den Jahren 2000 und 2001 eine Erlaubnis zum Betreiben der Anlage- und Abschlussvermittlung sowie des Eigenhandels gemäß § 32 Abs. 1 KWG i. ...
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BVerwG, 13.09.2006 - 6 C 11.06
Gründe: I Die Klägerin ist ein Finanzdienstleistungsinstitut und hatte im Jahre 1999 eine Erlaubnis zum Betreiben der Anlage- und Abschlussvermittlung sowie des Eigenhandels gemäß § 32 Abs. 1 KWG i. V. m. §
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BVerwG, 13.09.2006 - 6 C 10.06
Bemessungsgrundlage, Bilanzsumme, Ertrag, Finanzdienstleistungsaufsicht, Finanzdienstleistungsinstitute, Kostenumlage, Kreditinstitute, Rückwirkung, Sonderabgabe.
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (nunmehr: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) war berechtigt, für die Jahre 1999 und 2000 von den seiner Aufsicht unterstehenden Finanzdienstleistungsinstituten eine Kostenumlage zu erheben. Der Umlagebetrag durfte für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute getrennt nach den jeweils für deren Beaufsichtigung aufgewendeten Personalkosten ermittelt und auch nach unterschiedlichen, den Geschäftsumfang abbildenden Kennzahlen, nämlich bei Kreditinstituten nach der Bilanzsumme, bei Finanzdienstleistungsinstituten nach dem Ertrag, verteilt werden.
KWG § 51; UmlVKF
