Rechtsprechung zu § 12 VAG
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BGH, 20.12.2006 - IV ZR 175/05

Bei Anpassung des Versicherungsschutzes nach Änderung oder Wegfall der Beihilfeberechtigung darf der Versicherer für die begehrte Aufstockung des Versicherungsschutzes das aktuelle Lebensalter des Versicherten zugrunde legen.

VVG § 178e

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BGH, 16.06.2004 - IV ZR 117/02

Zu den Voraussetzungen und den Berechnungsmaßstäben für eine Prämienanpassung durch den Krankenversicherer.

VVG § 178g; VAG § 12b; MB/ KK 94 § 8b

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BGH, 11.05.2006 - III ZR 228/05

Der Verlust der Alterungsrückstellung beim Wechsel des privaten Krankenversicherers ist für sich allein kein vom Versicherungsmakler in Fällen fehlerhafter Beratung zu ersetzender Schaden. Der Versicherungsnehmer und Maklerkunde ist vielmehr darauf verwiesen, eine etwaige Prämiendifferenz als konkreten Vermögensschaden geltend zu machen.

BGB §§ 249, 652

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BGH, 22.09.2004 - IV ZR 97/03

Zu den Voraussetzungen und den Berechnungsmaßstäben für eine Prämienanpassung durch den Krankenversicherer vor Inkrafttreten des Dritten Durchführungsgesetzes/ EWG zum VAG vom 21. Juli 1994.

AVB f. Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldvers. (MB/ KK 76) § 8a

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BGH, 27.09.2000 - IV ZR 115/99

Die in § 178 d Abs. 2 Satz 1 VVG vorgenommene Gleichstellung der Adoption eines minderjährigen Kindes mit der Geburt eines leiblichen Kindes verbietet es in Verbindung mit § 178 o VVG, Versicherungsfälle, die im Zeitpunkt der Adoption bereits eingetreten sind, auch für die Zukunft von der Leistungspflicht auszuschließen.

VVG § 178 d

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BVerwG, 05.03.1999 - 1 A 1.97

1. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen ist befugt, im Wege der Mißstandsaufsicht die Geschäftspraxis eines Versicherungsunternehmens bei der Anwendung zwingender Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes zu beanstanden.

2. Bei einem Tarifwechsel nach § 178 f VVG wird kein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen, sondern der bisherige nach Maßgabe des neuen Tarifs fortgesetzt.

3. Zu den aus dem bisherigen Vertrag erworbenen Rechten des Versicherten, die beim Tarifwechsel anzurechnen sind, gehört die Risikoeinstufung, die der Versicherer aufgrund des von ihm überprüften Gesundheitszustandes des Versicherten bei Beginn des Vertrages als für die Erhebung eines Risikozuschlags maßgebend festgelegt hat. Diese Einstufung darf der Versicherer bei einem Tarifwechsel nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers ändern.

4. § 178 f VVG enthält weder ein Verbot, Risikozuschläge zu verlangen, wenn im bisherigen Tarif höhere Risiken durch eine Pauschalprämie berücksichtigt wurden und deswegen keine Risikozuschläge zu zahlen waren, noch ein Verbot, die neuen Risikozuschläge bei einer anders bemessenen Basisprämie prozentual oder absolut höher als die alten zu bemessen.

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