Rechtsprechung zu § 81 VAG
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BVerwG, 21.03.2007 - 6 C 26.06

Krankenversicherung, Tarifwechsel, gleichartiger Versicherungsschutz, Leistungsbereich, erworbenes Recht, Wartezeit, "Zahnstaffel".

Bietet ein Versicherungsunternehmen in der substitutiven privaten Krankenversicherung für denselben Leistungsbereich einen Tarif ohne Wartezeit und einen Tarif mit einer Staffelung an, demzufolge Leistungen während bestimmter Zeiträume nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen erbracht werden, muss es bei einem Tarifwechsel die in dem Tarif ohne Wartezeit zurückgelegte Laufzeit auf die Dauer der Leistungsbeschränkungen anrechnen.

VAG § 81; VVG § 178f; KalV § 12

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BGH, 17.06.2004 - III ZR 271/03

Das durch die Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung vom 8. März 1934 gegenüber den Lebensversicherungsunternehmen und den Vermittlern von Lebensversicherungsverträgen ausgesprochene Verbot, Versicherungsnehmern in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren, enthält kein gesetzliches Verbot mit Nichtigkeitsfolge im Sinne des § 134 BGB.

BGB § 134; VAG § 81 Abs. 2 Satz 4; Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung vom 8. März 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 58 vom 9. März 1934)

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BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 80/95

Der Gesetzgeber ist durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet, hinreichende rechtliche Vorkehrungen dafür vorzusehen, dass bei der Ermittlung eines bei Vertragsende zuzuteilenden Schlussüberschusses die Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden, die durch die Prämienzahlungen im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung geschaffen worden sind.

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BVerwG, 06.12.1999 - 1 A 4.97

Gründe: I. Die Klägerin ist ein Lebensversicherungsunternehmen. Sie nahm u. a. Versicherungsanträge an, die ihr ab 1984 vorwiegend durch die O … GmbH vermittelt wurden und denen eine gemeinsame Grundkonzeption zugrunde lag ("O … -Modell"). Die Verträge dienten der Tilgung langfristiger ...

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BVerwG, 05.03.1999 - 1 A 1.97

1. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen ist befugt, im Wege der Mißstandsaufsicht die Geschäftspraxis eines Versicherungsunternehmens bei der Anwendung zwingender Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes zu beanstanden.

2. Bei einem Tarifwechsel nach § 178 f VVG wird kein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen, sondern der bisherige nach Maßgabe des neuen Tarifs fortgesetzt.

3. Zu den aus dem bisherigen Vertrag erworbenen Rechten des Versicherten, die beim Tarifwechsel anzurechnen sind, gehört die Risikoeinstufung, die der Versicherer aufgrund des von ihm überprüften Gesundheitszustandes des Versicherten bei Beginn des Vertrages als für die Erhebung eines Risikozuschlags maßgebend festgelegt hat. Diese Einstufung darf der Versicherer bei einem Tarifwechsel nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers ändern.

4. § 178 f VVG enthält weder ein Verbot, Risikozuschläge zu verlangen, wenn im bisherigen Tarif höhere Risiken durch eine Pauschalprämie berücksichtigt wurden und deswegen keine Risikozuschläge zu zahlen waren, noch ein Verbot, die neuen Risikozuschläge bei einer anders bemessenen Basisprämie prozentual oder absolut höher als die alten zu bemessen.

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EuGH, 17.11.1993 - C-2/91

Die Artikel 3 Buchstabe f, 5 Absatz 2 und 85 EWG-Vertrag stehen einer staatlichen Regelung, durch die es Versicherungsvermittlern untersagt ist, die von den Versicherungsgesellschaften erhaltenen Provisionen ganz oder teilweise an ihre Kunden abzugeben, nicht entgegen, wenn jeder Zusammenhang mit einem von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag erfassten Verhalten von Unternehmen fehlt.

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BAG, 12.06.2007 - 3 AZR 14/06

Anspruch auf Entgeltumwandlung - Verfassungsmäßigkeit

Die sich aus dem Betriebsrentengesetz ergebende Pflicht zur Entgeltumwandlung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

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BVerwG, 06.11.2006 - 6 B 82.06

Abberufung; Belehrung; Geschäftsleiter; Hinweis; Verwarnung.

Es ist zulässig und unter dem Aspekt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unter Umständen geboten, vor einer der Abberufung des Geschäftsleiters eines Kreditinstituts zwingend vorausgehenden Verwarnung als mildere Maßnahmen Hinweise oder Belehrungen auszusprechen.

KWG § 36 Abs. 2

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BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96

Gründe: A. I. 1. Der Beschwerdeführer vereinbarte mit der Beklagten des Ausgangsverfahrens, einer Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden: Beklagte), zum 1. Mai 1990 einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung. Die Laufzeit betrug 40 Jahre, die ...

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BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94

1. Bedarf es für die Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen keiner Genehmigung durch den Versicherungsnehmer (Ausschluss des § 415 BGB durch § 14 Abs. 1 Satz 4 VAG), ist der Gesetzgeber durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet, den dadurch bewirkten Verlust der Möglichkeit, die vertragsmäßigen Rechte eigenständig und individuell durchzusetzen, auszugleichen.

2. Unterwirft der Gesetzgeber - wie in § 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG geschehen - die Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen dem Vorbehalt einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung, so sind die Belange der Versicherten von der Aufsichtsbehörde umfassend festzustellen und ungeschmälert in die Entscheidung über die Genehmigung und die dabei vorzunehmende Abwägung einzubringen.

3. Die verfassungsrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG fordern Sicherungen dafür, dass die durch Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer beim Versicherer geschaffenen Vermögenswerte im Fall von Bestandsübertragungen als Quellen für die Erwirtschaftung von Überschüssen erhalten bleiben und den Versicherten in gleichem Umfang zugute kommen wie ohne Austausch des Schuldners.

4. Zu den Anforderungen aus Art. 14 Abs. 1 GG an einen angemessenen Vermögensausgleich für den Verlust der Vereinsmitgliedschaft bei der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.

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