Rechtsprechung zu § 9 VOB/A
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BGH, 11.03.1999 - VII ZR 179/98
a) Die Leistungsbeschreibung eines Bauvertrages (§ 1 Nr. 2 Buchst. a VOB/ B) ist als sinnvolles Ganzes auszulegen. Es gibt keinen grundsätzlichen Vorrang des Leistungsverzeichnisses vor den Vorbemerkungen.
b) Konkret auf das Bauvorhaben bezogenen Vorbemerkungen kann bei der Auslegung der Leistungsbeschreibung größeres Gewicht zukommen als nicht genügend angepaßten Formulierungen eines Standardleistungsverzeichnisses.
BGB §§ 133 C, 157 C; VOB/ A § 9 Nr. 1; VOB/ B § 1 Nr. 2 Buchst. a
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BVerfG, 29.07.2004 - 2 BvR 2248/03
Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche Anforderungen an die Antragsbefugnis im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren zu stellen sind.
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BGH, 16.04.2002 - X ZR 67/00
Hätte der klagende Bieter mit seinem Angebot nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/ A ausgeschlossen werden müssen, besteht ein auf das positive Interesse gerichteter Schadensersatzanspruch auch dann nicht, wenn der beklagte Auftraggeber die Nichtberücksichtigung des Angebots nicht auf diesen Ausschlußtatbestand gestützt hat.
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BGH, 26.10.1999 - X ZR 30/98
a) Bei der Bewertung der Eignung der Bieter ist die Berücksichtigung von Umständen ausgeschlossen, die nicht auf einer gesicherten Erkenntnis des Ausschreibenden beruhen.
b) Soweit die auf eine öffentliche Ausschreibung eingereichten Angebote hinsichtlich der für die Vergabeentscheidung nach den Vergabebedingungen maßgebenden Kriterien sachlich und im Hinblick auf den Inhalt des Angebots in technischer, gestalterischer und funktionsbedingter Hinsicht gleichwertig sind, gewinnt der im Angebot genannte Preis für die Vergabeentscheidung ausschlaggebende Bedeutung. Als das annehmbarste Angebot, auf das nach § 25 Abs. 3 Satz 2 VOB/ A der Zuschlag erteilt werden soll, ist in einem solchen Fall das Gebot mit dem niedrigsten Angebotspreis anzusehen.
c) Unterläßt der Ausschreibende eine nach § 22 Abs. 4 VOB/ A gebotene Protokollierung, ist es ihm im Verhältnis zu den Bietern verwehrt, sich auf die Unvollständigkeit des Protokolls zu berufen, wenn er diese nicht beweisen kann.
