Rechtsprechung zu § 1 VOB/B
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BGH, 27.07.2006 - VII ZR 202/04
a) Für die Abgrenzung, welche Leistungen von der vertraglich vereinbarten Vergütung erfasst sind und welche Leistungen zusätzlich zu vergüten sind, kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an. Diese ist im Zusammenhang des gesamten Vertragswerks auszulegen. Haben die Parteien die Geltung der VOB/ B vereinbart, gehören hierzu auch die Allgemeinen Technischen Bestimmungen für Bauleistungen, VOB/ C (Ergänzung von BGH, Urteil vom 28. Februar 2002 - VII ZR 376/ 00, BauR 2002, 935 = ZfBR 2002, 482 = NZBau 2002, 324).
b) Der Unternehmer trägt nicht nach allgemeinen werkvertraglichen Grundsätzen das Risiko für die Kosten eines von der Baugenehmigungsbehörde angeforderten Baugrundgutachtens.
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BGH, 17.06.2004 - VII ZR 75/03
1. a) Die Abrechnungsregelungen der VOB/ C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (hier DIN 18299 Abschnitt 5 und DIN 18332 Abschnitt 5).
b) Bei der Auslegung der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen kommt der Verkehrssitte maßgebliche Bedeutung zu, wenn Wortlaut und Sinn der Regelung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führen. Kommentierungen der VOB/ C sind grundsätzlich keine geeignete Hilfe zu deren Auslegung.
c) Aus Wortlaut und Sinn der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob DIN 18332 Naturwerksteinarbeiten auch dann Anwendung findet, wenn Wärmedämmarbeiten für eine Natursteinfassade isoliert in Auftrag gegeben werden.
2. a) Auf welcher vertraglichen Grundlage das Aufmaß zu nehmen ist, ist eine Rechtsfrage und daher einer Begutachtung durch einen Bausachverständigen nicht zugänglich.
b) Die Ermittlung, ob eine Verkehrssitte besteht, kann dem Gutachter übertragen werden.
AGBG § 5; VOB/ C DIN 18299 Abschnitt 5, DIN 18332 Abschnitt 5; ZPO § 286, § 404
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BGH, 28.11.2002 - VII ZR 4/00
Zur Frage des Eingriffs in den Kernbereich der VOB/ B durch vorrangig vereinbarte Vertragsbedingungen.
