Rechtsprechung zu § 13 VOB/B
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BGH, 10.11.2005 - VII ZR 137/04
a) Birgt die Mangelhaftigkeit eines Straßenbelags das Risiko einer nachhaltigen Funktionsbeeinträchtigung, besteht grundsätzlich ein objektiv berechtigtes Interesse des Auftraggebers an der Mängelbeseitigung.
b) Etwas anderes kann gelten, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass sich dieses Risiko aller Voraussicht nach nicht vor einem Zeitpunkt verwirklichen wird, der kurz vor dem Ende der üblichen Nutzungsdauer liegt.
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BGH, 29.04.2004 - VII ZR 107/03
Die folgenden Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers benachteiligen den Klauselgegner unangemessen und sind daher wegen eines Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam:
"ZTV-Asphalt-StB 94
1. 7. 3 Werden bei der Abnahme Über- bzw. Unterschreitungen der in den Abschnitten 2-9 sowie in 1. 4 und 1. 5 angegebenen Grenzwerte festgestellt, so gilt jede unzulässige Unter- oder Überschreitung als jeweils ein Mangel. Darüber hinaus können auch andere Mängel vorliegen, die hier nicht behandelt werden.
1. 7. 4 Abgesehen von seinen Rechten aus den §§ 12 und 13 VOB/ B kann der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der Grenzwerte für - das Einbaugewicht, - die Einbaudecke, - den Bindemittelgehalt, - den Verdichtungsgrad und - die Ebenheit Abzüge gemäß Anhang 1 vornehmen. Die Gewährleistungsverpflichtungen des Auftragnehmers bleiben dabei unberührt. Für Mängel aus sonstigen Gründen werden in dieser Vorschrift keine Angaben für Abzüge gemacht. Der Auftragnehmer hat jedoch Anspruch auf Rückzahlung des aufgrund eines Mangels abgezogenen Betrages, wenn er diesen Mangel aufgrund seiner Gewährleistungsverpflichtung beseitigt."
AGBG § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
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BGH, 13.09.2001 - VII ZR 392/00
Zur Beteiligung des Auftraggebers an den Mängelbeseitigungskosten.
VOB/ B § 13 Nr. 5 Abs. 2
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BGH, 10.04.2008 - VII ZR 214/06
Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung darf das Interesse des Auftraggebers an einer vertraglich vereinbarten höherwertigen und risikoärmeren Art der Ausführung nicht deshalb als gering bewertet werden, weil die tatsächlich erbrachte Leistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
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BGH, 10.11.2005 - VII ZR 64/04
Ein Nachbesserungsverlangen ist auch bei erheblichem Aufwand für die Mängelbeseitigung nicht unverhältnismäßig, wenn ein objektiv berechtigtes Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung besteht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 24/ 95, BauR 1996, 858 = ZfBR 1996, 313).
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BGH, 10.11.2005 - VII ZR 147/04
Die von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweichende Leistung des Unternehmers ist auch dann mangelhaft, wenn ihn kein Verschulden trifft, etwa weil die Ausführung den für diese Zeit anerkannten Regeln der Technik entspricht oder weil er nach allgemeinem Fachwissen auf Herstellerangaben und sonstige Informationen vertrauen konnte.
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BGH, 28.11.2002 - VII ZR 4/00
Zur Frage des Eingriffs in den Kernbereich der VOB/ B durch vorrangig vereinbarte Vertragsbedingungen.
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BGH, 13.09.2001 - VII ZR 113/00
Zu den Anforderungen an die Fälligkeit des Werklohns.
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BGH, 14.01.1999 - VII ZR 19/98
a) Hinreichende Anhaltspunkte für die stillschweigende Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts in einem grenzüberschreitenden Bauvertrag liegen im Regelfall dann vor, wenn die Vertragsparteien die VOB/ B, die VOL sowie die deutschen DIN-Vorschriften vereinbart und die besonderen Vereinbarungen des Vertrages an der VOB/ B und den gesetzlichen Vorschriften des deutschen Werkvertragsrechts orientiert haben.
b) Mit dem hinreichenden Vortrag der Mängelerscheinungen (Symptome), verbunden mit der Forderung nach einem Kostenvorschuß, behauptet der Auftraggeber mittelbar, daß die Mängel vorliegen und daß er beabsichtigt, die Mängel zu beseitigen.
c) Der Umstand, daß der Auftraggeber prozessual vorrangig Minderung verlangt und hilfsweise mit einem Kostenvorschuß aufrechnet, rechtfertigt nicht die Annahme, der Auftraggeber wolle die Mängel nicht mehr beseitigen lassen.
EGBGB 1986 Artikel 27 Abs. 1 Satz 2; VOB/ B § 13 Nr. 5 Abs. 2
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BGH, 03.12.1998 - VII ZR 405/97
Beim Mängelbeseitigungsverlangen ist mit einer hinreichend genauen Bezeichnung der "Mangelerscheinungen" (der "Symptome" des Mangels) der Mangel selbst bezeichnet. Der Auftraggeber braucht die Ursachen der Symptome nicht zu bezeichnen. Unschädlich ist, wenn er zusätzlich - möglicherweise andere als später tatsächlich festgestellte - Ursachen für die Entstehung der Mängel angibt.
