Rechtsprechung zu § 13 VOB/B
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BGH, 28.10.2004 - VII ZR 385/02
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Bauvertrag "… Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers wegen bei Abnahme erkennbarer Mängel sind ausgeschlossen, wenn diese Mängel nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit Abnahme der … (Auftragnehmerin) gegenüber schriftlich vorgebracht werden. Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren, sind ausgeschlossen, wenn sie vom Auftraggeber nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Erkennbarkeit schriftlich gegenüber der … (Auftragnehmerin) vorgebracht werden" verstößt auch bei Verwendung im kaufmännischen Bereich gegen § 9 AGBG und ist unwirksam.
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BGH, 12.12.2001 - X ZR 192/00
Die Schaltung einer Anrufweiterleitung, bei der Telefonanrufe, die auf dem Apparat eines tatsächlich oder nach der Verkehrsanschauung zur Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigten Mitarbeiter eingehen, an einem anderen Telefonapparat entgegengenommen werden, bewirkt, daß der den Anruf entgegennehmende Mitarbeiter - unabhängig von seiner Stellung im Unternehmen - im Zweifel nach der Verkehrsauffassung als ermächtigt gilt, Willenserklärungen oder diesen gleichzustellende Mitteilungen mit Wirkung für den Erklärungsempfänger entgegenzunehmen.
BGB § 130
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BGH, 28.09.2000 - VII ZR 460/97
a) Der Sicherungsfall einer in einem Bauvertrag vereinbarten Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern ist regelmäßig erst gegeben, wenn der Bürgschaftsgläubiger einen auf Geldzahlung gerichteten Gewährleistungsanspruch hat.
b) Wird die Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch genommen, obwohl der Sicherungsfall noch nicht eingetreten war, ist der Anspruch auf Rückzahlung der Bürgschaftssumme sofort fällig.
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BVerfG, 23.06.1999 - 2 BvR 762/98
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren.
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BGH, 15.04.1999 - VII ZR 415/97
Erklärt sich der Unternehmer damit einverstanden, einen Mangel anhand eines vom Besteller in Auftrag gegebenen Gutachtens zu prüfen, dann wird die Verjährung des Gewährleistungsanspruchs bereits mit dieser Erklärung und nicht erst mit Zugang des Gutachtens beim Unternehmer gehemmt.
BGB § 639 Abs. 2
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BGH, 25.03.1999 - VII ZR 253/97
VertragsG DVO2 § 22 Abs. 3; VertragsG § 81 Abs. 2 Satz 2
a) Die Garantieforderungen für Mängel, die erst nach der Abnahme der Leistung festgestellt werden, gehen bereits mit der Abnahme der Leistung auf den Investitionsauftraggeber über (im Anschluß an BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - VII ZR 307/ 95, BauR 1998, 391 = ZfBR 1998, 150, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
b) Ein Eintritt in diese Garantieforderungen kann wirksam nur mit Zustimmung des Investitionsauftraggebers erfolgen.
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BGH, 25.09.2008 - VII ZR 204/07
Ein Urteil, mit dem dem Auftraggeber Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten zugesprochen wird, enthält regelmäßig die Feststellung, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, die gesamten Mängelbeseitigungskosten zu tragen, gegebenenfalls auch die den gezahlten Vorschuss übersteigenden Selbstvornahmekosten (im Anschluss an BGH, Urteile vom 18. März 1976 - VII ZR 41/ 74, BGHZ 66, 138 und vom 20. Februar 1986 - VII ZR 318/ 84, BauR 1986, 345 = ZfBR 1986, 210).
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BGH, 28.06.2007 - VII ZR 81/06
Steht im Rahmen einer werkvertraglichen Leistungskette fest, dass der Nachunternehmer von seinem Auftraggeber wegen Mängeln am Werk nicht mehr in Anspruch genommen wird, so kann er nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung gehindert sein, seinerseits Ansprüche wegen dieser Mängel gegen seinen Auftragnehmer geltend zu machen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 24. März 1977 - VII ZR 319/ 75, BauR 1977, 277).
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BGH, 20.10.2005 - VII ZR 155/04 - OLG Frankfurt am Main
Wenn nach den Vorstellungen der Parteien eines die Leistungsphase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI umfassenden Architektenvertrags für das Ende der Objektbetreuung fünfjährige Gewährleistungsfristen mit den Unternehmern maßgebend sind, tatsächlich jedoch mit diesen zweijährige Gewährleistungsfristen vereinbart wurden, liegt eine konkludente Abnahme des Architektenwerks nicht darin, dass der Besteller innerhalb der Zweijahresfrist das Architektenwerk unbeanstandet lässt.
BGB § 640 Abs. 1 a. F.
