Rechtsprechung zu § 14 VOB/B
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BGH, 08.11.2001 - VII ZR 480/00

a) Erstellt der Auftraggeber gemäß § 14 Nr. 4 VOB/ B selbst eine Schlußrechnung, müssen darin die Leistungen auf der Grundlage des abgeschlossenen Vertrages abgerechnet werden.

b) Liegt für die Abrechnung eines Einheitspreisvertrages ein Aufmaß noch nicht vor und ist es zur Ermittlung der Positionspreise notwendig, muß der Auftraggeber es selbst nehmen und seiner Berechnung zugrunde legen. Die Kosten für Aufmaß und Abrechnung trägt der Auftragnehmer unter den Voraussetzungen des § 14 Nr. 4 VOB/ B.

c) Die durch den Auftraggeber abgerechnete Forderung wird in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Rechnung dem Auftragnehmer zugeht.

VOB/ B § 14 Nr. 4

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BGH, 29.04.1999 - VII ZR 127/98

Allein aus der Vereinbarung, gemeinsam das Aufmaß zu nehmen, läßt sich nicht schließen, die Parteien hätten damit eine Vereinbarung über die Fälligkeit des Werklohns getroffen.

Einer Schlußrechnung fehlt nicht deshalb die Prüffähigkeit, weil sie nicht nach den Positionen des Leistungsverzeichnisses aufgestellt ist, sondern auf frühere Abschlagsrechnungen Bezug nimmt, in denen die Leistungen prüfbar dargestellt sind.

VOB/ B §§ 14 Nr. 2, 16 Nr. 3; BGB § 631 Abs. 1; VOB/ B § 14 Nr. 3

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BGH, 28.09.2000 - VII ZR 42/98

Nach einer grundlosen endgültigen Leistungsverweigerung des Auftraggebers muß der Auftragnehmer entsprechend § 8 Nr. 6 VOB/ B eine prüfbare Schlußrechnung gemäß § 14 VOB/ B vorlegen.

VOB/ B §§ 8 Nr. 6, 14

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BGH, 11.02.1999 - VII ZR 399/97

a) Wird die Abweisung einer Klage auf Zahlung der sich aus § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/ B ergebenden Vergütung auf eine nicht prüffähige Abrechnung und damit auf fehlende Fälligkeit gestützt, muß sie als zur Zeit unbegründet erfolgen; die Klage darf nicht wegen fehlender Substantiierung des Anspruchs als endgültig unbegründet abgewiesen werden (im Anschluß an BGH, Urteil vom 27. Oktober 1994 - VII ZR 217/ 93 = BGHZ 127, 254).

b) Eine Klage auf Zahlung der sich aus § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/ B ergebenden Vergütung kann nicht mangels Vorlage einer prüffähigen Rechnung abgewiesen werden, wenn der Auftragnehmer bestimmte kalkulatorische Aufwendungen als erspart mit der Behauptung abgezogen hat, weitere Aufwendungen seien nicht erspart, und der Auftraggeber lediglich den Umfang der benannten Aufwendungen bestreitet.

c) Welche Anforderungen an eine prüffähige Schlußrechnung zu stellen sind, hängt vom Einzelfall ab. Das Gericht hat den Auftragnehmer unmißverständlich darauf hinzuweisen, welche Anforderungen seiner Ansicht nach noch nicht erfüllt sind und dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, dazu ergänzend vorzutragen. Allgemeine, pauschale oder mißverständliche Hinweise auf die fehlende Prüfbarkeit genügen nicht.

d) Aus einer Vereinbarung über Voraus- oder Abschlagszahlungen im Bauvertrag folgt die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers, seine Leistungen abzurechnen. Der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung des Überschusses.

e) Rechnet der Auftragnehmer nicht ab, kann der Auftraggeber die Klage auf Zahlung eines Überschusses mit einer eigenen Berechnung begründen. Soweit dem Auftraggeber nähere Darlegung nicht möglich ist, kann er sich auf den Vortrag beschränken, der bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand entspricht.

f) Kann der Auftragnehmer nach einer Kündigung des Bauvertrages noch nicht beurteilen, ob und inwieweit er seinen Subunternehmern eine Vergütung zahlen muß, kann er die für die Subunternehmer kalkulierte Vergütung als ersparte Aufwendung in seine Schlußrechnung einstellen und auf Feststellung klagen, daß der Auftraggeber verpflichtet ist, die sich aus der Abrechnung der Subunternehmer ergebende weitere Vergütung zu zahlen.

VOB/ B § 8 Nr. 1 Abs. 2, § 8 Nr. 6, § 14, § 16 Nr. 1 und Nr. 2; ZPO § 256

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BGH, 22.05.2003 - VII ZR 143/02

Der Auftragnehmer hat jedenfalls dann einen Anspruch auf ein gemeinsames Aufmaß, wenn er berechtigt ist, die Abnahme zu verlangen.

Bleibt der Auftraggeber dem Termin zum gemeinsamen Aufmaß fern und ist ein neues Aufmaß oder eine Überprüfung des einseitig genommenen Aufmaßes nicht mehr möglich, hat er im Prozeß des Auftragnehmers auf Zahlung des Werklohnes vorzutragen und zu beweisen, welche Massen zutreffend oder daß die vom Auftragnehmer angesetzten Massen unzutreffend sind.

VOB/ B § 14 Nr. 2

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BGH, 25.11.1999 - VII ZR 468/98

a) Die Anforderungen an den schlüssigen Vortrag eines Anspruchs auf Ersatz der Mehrkosten der Fertigstellung gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/ B hängen von den Umständen der Vertragsabwicklung und der Ersatzvornahme sowie von den Kontroll und Informationsinteressen des Auftragnehmers ab. Eine den Anforderungen des § 14 Nr. 1 VOB/ B entsprechende Abrechnung ist nicht zwingend erforderlich.

b) Der Auftraggeber kann auch die Mehrkosten für solche Leistungen verlangen, die zwar im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht vereinbart waren, die der Auftragnehmer jedoch gemäß § 1 Nr. 3 und 4 VOB/ B nach einer entsprechenden Anordnung hätte durchführen müssen.

VOB/ B § 8 Nr. 3 Abs. 2

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BGH, 14.06.2007 - VII ZR 230/06

a) Wendet sich der auf Zahlung von Werklohn verklagte Auftraggeber nicht gegen die fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung, so findet im Prozess die Klärung statt, ob die Werklohnforderung begründet ist. Voraussetzung für den Erfolg der Klage ist, dass die Werklohnforderung schlüssig dargelegt ist. Bedarf es dazu einer neuen, an den vertraglichen Voraussetzungen orientierten Abrechnung, so ist diese vorzulegen.

b) § 142 ZPO dient nicht dazu, einer Partei die Darlegungslast dadurch zu erleichtern, dass das Gericht eine Ausforschung betreibt. Das Gericht ist deshalb nicht gehalten, auf den Vortrag einer Partei, weiterer, die Schlüssigkeit der Klage herbeiführender Vortrag befinde sich in bei ihr und bei dem Prozessgegner verfügbaren Aktenordnern, die Vorlage dieser Akten anzuordnen.

ZPO § 142; VOB/ B § 14

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BGH, 13.07.2006 - VII ZR 68/05

Hat der Auftragnehmer bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag prüfbar abgerechnet, muss das Gericht in die Sachprüfung eintreten, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist. Dabei ist auch eine vom Auftragnehmer nachträglich erstellte Kalkulation auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Bei der Ermittlung des dem Auftragnehmer zustehenden Werklohns ist § 287 ZPO anwendbar.

VOB/ B § 14 Nr. 1

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BGH, 25.11.2004 - VII ZR 394/02

Der Auftragnehmer, der bis zur vorzeitigen Beendigung eines Pauschalpreisvertrages nur geringfügige Teilleistungen erbracht hat, kann die ihm zustehende Mindestvergütung in der Weise abrechnen, daß er die gesamte Leistung als nicht erbracht zugrunde legt und von dem Pauschalpreis die hinsichtlich der Gesamtleistung ersparten Aufwendungen absetzt.

VOB/ B § 14 Nr. 1

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BGH, 17.06.2004 - VII ZR 337/02

a) Ist es dem Auftragnehmer nicht mehr möglich, den Stand der von ihm bis zur Kündigung erbrachten Leistung durch ein Aufmaß zu ermitteln, weil der Auftraggeber das Aufmaß dadurch vereitelt hat, daß er das Bauvorhaben durch einen Drittunternehmer hat fertigstellen lassen, genügt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur prüfbaren Abrechnung, wenn er alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände mitteilt, die Rückschlüsse auf den Stand der erbrachten Leistung ermöglichen.

b) Unter dieser Voraussetzung genügt der Auftragnehmer seiner Darlegungslast, wenn er Tatsachen vorträgt, die dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen den Mindestaufwand des Auftragnehmers zu schätzen, der für die Errichtung des Bauvorhabens erforderlich war.

VOB/ B § 14 Nr. 1

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