Rechtsprechung zu § 16 VOB/B
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BGH, 17.12.1998 - VII ZR 37/98

a) Der nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/ B (1990) erforderliche Hinweis auf die Ausschlußwirkung der vorbehaltlosen Annahme einer Schlußzahlung muß schriftlich erfolgen.

b) Nach einer schlußzahlungsgleichen Erklärung gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 3 VOB/ B (1990) kann die Ausschlußwirkung nur eintreten, wenn der Auftragnehmer schriftlich von der Zahlungsverweigerung unterrichtet und auf die Ausschlußwirkung hingewiesen wurde.

c) Die Schlußzahlungserklärung oder schlußzahlungsgleiche Erklärung und der Hinweis auf die Ausschlußwirkung dienen der Information und Warnung des Auftragnehmers. Sie müssen dem Auftragnehmer hinreichend deutlich vor Augen führen, daß er Nachforderungen nicht durchsetzen kann, wenn er den Vorbehalt nicht fristgerecht erklärt und begründet.

d) Die Informations- und Warnfunktion wird nicht erfüllt, wenn der Auftraggeber in prozessualem Schriftverkehr lediglich die Einrede einer nach seiner Auffassung bereits erfolgten vorbehaltlosen Annahme der Schlußzahlung begründet, ohne deutlich zu machen, daß damit zugleich eine schlußzahlungsgleiche Erklärung abgegeben werden soll.

VOB/ B § 16 Nr. 3 Abs. 2 und 3 J: 1990

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BGH, 30.11.2000 - IX ZR 276/99

Verspricht der Auftraggeber einem Nachunternehmer, der sich wegen Zahlungsverzugs des Hauptauftragnehmers an ihn gewandt hat, er werde "von seinen Rechten gemäß § 16 Nr. 6 VOB/ B Gebrauch machen", so übernimmt er allein damit noch keine Bürgschaft.

BGB § 765; VOB/ B § 16 Nr. 6

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BGH, 17.06.1999 - IX ZR 176/98

a) Der Auftraggeber kann grundsätzlich nicht mehr gemäß § 16 Nr. 6 VOB/ B mit befreiender Wirkung an einen Subunternehmer des Auftragnehmers zahlen, nachdem gegen diesen ein allgemeines Veräußerungsverbot erlassen worden ist.

b) Eine Zahlung, die der Auftraggeber an einen Gläubiger des Auftragnehmers ohne Tilgungswirkung diesem gegenüber leistet, begründet keinen konkursrechtlichen Anfechtungsanspruch gegen den Empfänger.

KO §§ 30, 106 Abs. 1; VOB/ B § 16 Nr. 6

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BGH, 12.07.2007 - VII ZR 186/06

§ 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/ B kann bei verständiger Würdigung nicht dahin ausgelegt werden, dass die Wirkungen der vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung auch dann eintreten sollen, wenn eine der Schlusszahlung gleichstehende Aufrechnung aufgrund zwingender insolvenzrechtlicher Vorschriften unzulässig ist.

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 2; VOB/ B § 16 Nr. 3 Abs. 2

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BGH, 03.12.1998 - VII ZR 341/96

Tritt ein Hauptunternehmer, der in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, seinen Vergütungsanspruch gegen den Bauherrn entgegen einem vertraglichen Abtretungsverbot an den Subunternehmer ab, so kann die Erklärung des Bauherrn, er erkenne die Abtretung "auf der Basis des § 16 Nr. 6 VOB/ B" an, bei interessengerechter Abwägung als vorbehaltlose Genehmigung auszulegen sein (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1994 - VII ZR 124/ 93, BauR 1994, 624 = ZfBR 1994, 210).

VOB/ B § 16 Nr. 6

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BGH, 18.04.2002 - VII ZR 260/01

1. § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/ B gewährt dem Auftragnehmer einen einklagbaren Anspruch auf Zusendung einer Aufstellung über die infolge einer Kündigung entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche.

2. Rechnet der Auftraggeber gegen den Werklohnanspruch des Auftragnehmers mit einem Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten nach einer Kündigung auf, kann der Auftragnehmer den Anspruch auf Werklohn nicht mit einer Stufenklage in der Weise verfolgen, daß er Rechnungslegung über die Mehrkosten und gegebenenfalls die eidesstattliche Versicherung verlangt sowie den Werklohn abzüglich des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Anspruchs auf Erstattung der Mehrkosten geltend macht.

3. Für einen Vorbehalt nach § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/ B reicht es aus, daß der Auftragnehmer erklärt, er halte vorbehaltlich einer näheren Prüfung an der Forderung fest.

VOB/ B § 8 Nr. 3 Abs. 4, § 16 Nr. 3 Abs. 5 D; ZPO § 254

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BGH, 11.02.1999 - VII ZR 399/97

a) Wird die Abweisung einer Klage auf Zahlung der sich aus § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/ B ergebenden Vergütung auf eine nicht prüffähige Abrechnung und damit auf fehlende Fälligkeit gestützt, muß sie als zur Zeit unbegründet erfolgen; die Klage darf nicht wegen fehlender Substantiierung des Anspruchs als endgültig unbegründet abgewiesen werden (im Anschluß an BGH, Urteil vom 27. Oktober 1994 - VII ZR 217/ 93 = BGHZ 127, 254).

b) Eine Klage auf Zahlung der sich aus § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/ B ergebenden Vergütung kann nicht mangels Vorlage einer prüffähigen Rechnung abgewiesen werden, wenn der Auftragnehmer bestimmte kalkulatorische Aufwendungen als erspart mit der Behauptung abgezogen hat, weitere Aufwendungen seien nicht erspart, und der Auftraggeber lediglich den Umfang der benannten Aufwendungen bestreitet.

c) Welche Anforderungen an eine prüffähige Schlußrechnung zu stellen sind, hängt vom Einzelfall ab. Das Gericht hat den Auftragnehmer unmißverständlich darauf hinzuweisen, welche Anforderungen seiner Ansicht nach noch nicht erfüllt sind und dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, dazu ergänzend vorzutragen. Allgemeine, pauschale oder mißverständliche Hinweise auf die fehlende Prüfbarkeit genügen nicht.

d) Aus einer Vereinbarung über Voraus- oder Abschlagszahlungen im Bauvertrag folgt die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers, seine Leistungen abzurechnen. Der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung des Überschusses.

e) Rechnet der Auftragnehmer nicht ab, kann der Auftraggeber die Klage auf Zahlung eines Überschusses mit einer eigenen Berechnung begründen. Soweit dem Auftraggeber nähere Darlegung nicht möglich ist, kann er sich auf den Vortrag beschränken, der bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand entspricht.

f) Kann der Auftragnehmer nach einer Kündigung des Bauvertrages noch nicht beurteilen, ob und inwieweit er seinen Subunternehmern eine Vergütung zahlen muß, kann er die für die Subunternehmer kalkulierte Vergütung als ersparte Aufwendung in seine Schlußrechnung einstellen und auf Feststellung klagen, daß der Auftraggeber verpflichtet ist, die sich aus der Abrechnung der Subunternehmer ergebende weitere Vergütung zu zahlen.

VOB/ B § 8 Nr. 1 Abs. 2, § 8 Nr. 6, § 14, § 16 Nr. 1 und Nr. 2; ZPO § 256

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BGH, 15.04.2004 - VII ZR 471/01

Der Verzug mit der Bezahlung einer Abschlagsforderung endet jedenfalls nach Abnahme und Erteilung einer Schlußrechnung.

VOB/ B § 16

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BGH, 18.01.2001 - VII ZR 416/99

1. Der Auftragnehmer, der die Schlußrechnung nach Ablauf der Prüfungsfrist von zwei Monaten prüft und anschließend Einwendungen erhebt, verwirkt diese Einwendungen nicht schon deshalb, weil die Prüfungsfrist abgelaufen ist.

2. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Verwirkung, die auch für Einwände gegen die Schlußrechnung maßgeblich sind, ist der Einwand der Verwirkung nur begründet, wenn der Auftragnehmer aufgrund des Zeitablaufs und weiterer auf dem Verhalten des Auftraggebers beruhenden Umstände darauf vertraut hat und darauf vertrauen durfte, daß der Auftraggeber seine Rechte nicht mehr geltend machen wird.

3. Die auf dem Zeitablauf beruhenden Beweisschwierigkeiten des Auftragnehmers rechtfertigen grundsätzlich nicht den Einwand der Verwirkung.

VOB/ B § 16 B Nr. 3 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 20.06.2002 - IX ZR 177/99

1. Die Behauptung einer nur vermuteten Tatsache durch den Konkursverwalter ist auch im Anfechtungsprozeß zulässig, wenn greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts bestehen. Diese können sich auch aus unstreitigen oder unter Beweis gestellten Indizien ergeben.

2. Eine bargeldlose Überweisung des Gemeinschuldners ist inkongruent, wenn der Gläubiger zu dem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch gegen das Kreditinstitut auf Gutschrift des Geldeinganges entsteht, keine durchsetzbare Forderung gegen den Gemeinschuldner hat (Ergänzung von BGHZ 118, 171, 176 f).

3. Zur Inkongruenz der Erfüllung von Abschlagsforderungen durch den späteren Gemeinschuldner während seiner wirtschaftlichen Krise.

ZPO § 138 Abs. 1; KO § 30 Nr. 1 Fall 2, Nr. 2; VOB/ B § 16 Nr. 1 A

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