Rechtsprechung zu § 6 VOB/B
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BGH, 28.10.1999 - VII ZR 393/98

a) Die Vertragsparteien eines VOB/ B-Vertrages sind während der Vertragsdurchführung zur Kooperation verpflichtet.

b) Entstehen während der Vertragsdurchführung Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Notwendigkeit oder die Art und Weise einer Anpassung des Vertrages oder seiner Durchführung an geänderte Umstände, sind die Parteien grundsätzlich verpflichtet, durch Verhandlungen eine einvernehmliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten zu versuchen.

VOB/ B vor § 1

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BGH, 06.05.1999 - IX ZR 430/97

Ein Rückzahlungsanspruch des Auftraggebers, der sich bei einer nach Kündigung des Bauvertrags vorzunehmenden Gesamtabrechnung ergibt, begrenzt die Haftung aus Bürgschaften, die für einzelne Voraus- oder Abschlagszahlungen eingegangen worden sind, auch dann, wenn diese Vorleistungen nach dem Vertrag erst "gegen Ende der Bauzeit abgebaut" werden sollten und es dazu wegen der Kündigung nicht mehr gekommen ist (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 23. Januar 1986 - IX ZR 46/ 85, WM 1986, 520).

BGB § 767; VOB/ B § 8 Nr. 2 Abs. 2

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