Rechtsprechung zu § 7 VOB/B
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BGH, 19.12.2002 - VII ZR 103/00
a) Die Verjährungsfristen nach § 13 Nr. 4 VOB/ B oder nach § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/ B sind nach einer Kündigung oder Teilkündigung eines Bauvertrages auf Ansprüche aus § 4 Nr. 7 Satz 1 und Satz 2 VOB/ B, die nach der Kündigung erhalten bleiben, grundsätzlich erst anwendbar, wenn die bis zur Kündigung erbrachte Leistung abgenommen worden ist.
b) Nach der Kündigung hat der Auftragnehmer einen Anspruch gegen den Auftraggeber auf Abnahme, wenn die von ihm bis zur Kündigung erbrachte Leistung die Voraussetzungen für die Abnahmepflicht des Auftraggebers erfüllt.
c) Die Abnahme der durch die Kündigung beschränkten vertraglich geschuldeten Werkleistung beendet das Erfüllungsstadium des gekündigten Vertrages und führt die Erfüllungswirkungen der Werkleistung herbei.
d) Im VOB/ B-Vertrag kann der Auftragnehmer nach § 8 Nr. 6 VOB/ B i. V. m. § 12 Nr. 4 und Nr. 6 VOB/ B Abnahme und Aufmaß verlangen, es sei denn, der Auftraggeber ist nach § 12 Nr. 3 VOB/ B berechtigt, die Abnahme zu verweigern.
e) Eine fiktive Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/ B kommt bei einem gekündigten VOB/ B-Vertrag nicht in Betracht.
f) Ein Bedenkenhinweis des Auftragnehmers hinsichtlich der Planung des Architekten kann grundsätzlich nur dann zur Haftungsfreistellung des Auftragnehmers führen, wenn bereits die vertraglich vereinbarte Planung des Architekten fehlerhaft ist. Ordnet hingegen der Architekt gegenüber der vereinbarten fehlerfreien Planung vertragswidrige, zu Fehlern führende Änderungen an, entlastet der Bedenkenhinweis den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber regelmäßig nicht von der Haftung für die Abweichung der Bauausführung von der vereinbarten Planung.
BGB § 640 Abs. 1; VOB/ B § 4 Nr. 3, Nr. 7 Satz 1, Satz 2, § 8 Nr. 6, § 12 Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, § 13 Nr. 4, Nr. 7 Abs. 3
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BFH, 07.09.2005 - VIII R 1/03
Das Verbot der Rückstellungen für drohende Verluste (§ 5 Abs. 4a EStG) begrenzt eine mögliche Teilwertabschreibung nicht. Die Teilwertabschreibung auf teilfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden ist nicht nur hinsichtlich des dem jeweiligen Stand der Fertigstellung entsprechenden, auf die Bauten entfallenden Anteils der vereinbarten Vergütung, sondern hinsichtlich des gesamten Verlustes aus dem noch nicht abgewickelten Bauauftrag zulässig.
EStG § 5 Abs. 1, Abs. 4a, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Abs. 1 Nr. 2 Satz 2; HGB § 249 Abs. 1, § 253, § 266 Abs. 2
