Rechtsprechung zu § 3 VerbrKrG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
75
BAG, 27.04.2000 - 8 AZR 301/99
Bürgschaft für einen angestellten Verkaufsfahrer - Vertragsstrafe
Tatbestand: Die Parteien streiten noch über eine Vertragsstrafe und über die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft.
von
75
BAG, 27.04.2000 - 8 AZR 286/99
Eine formularmäßige Bürgschaft zur Sicherung aller künftigen Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis benachteiligt die bürgende Privatperson regelmäßig unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 9 AGBG).
BGB §§ 123, 124, 126, 138, 139, 242, 765, 766, 767, 768, 773, 777; AGBG §§ 1, 3, 8, 9; HWiG §§ 1, 2; VerbrKrG §§ 1ff., 15
von
75
EuGH, 23.03.2000 - C-208/98
Rechtsangleichung - Verbraucherkredit - Richtlinie 87/ 102 - Geltungsbereich - Bürgschaftsvertrag - Ausschluß
Ein Bürgschaftsvertrag, der zur Sicherung der Rückzahlung eines Kredits geschlossen wird, fällt auch dann nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 87/ 102/ EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, wenn weder der Bürge noch der Kreditnehmer im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit gehandelt haben.
von
75
von
75
BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 141/98
1. Das Verbraucherkreditgesetz ist auf die Übernahme eines Kreditvertrages durch einen Verbraucher jedenfalls dann entsprechend anwendbar, wenn die Vertragsübernahme im Wege einer dreiseitigen Vereinbarung zustande kommt (im Anschluß an BGHZ 129, 371).
2. Auf eine nach dem Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes vereinbarte Übernahme eines Finanzierungsleasingvertrages durch einen Verbraucher ist das Verbraucherkreditgesetz auch dann entsprechend anwendbar, wenn der übernommene Leasingvertrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist und auch nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Abzahlungsgesetzes fiel (Fortführung von BGHZ 129, 371).
3. Eine Vertragsübernahmevereinbarung genügt dem Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG nicht, wenn die schriftliche Übernahmeerklärung des Verbrauchers nicht den Inhalt des zu übernehmenden Vertrages wiedergibt.
