Rechtsprechung zu § 9 VerbrKrG
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BGH, 14.02.2006 - XI ZR 255/04
Nach richtlinienkonformer und vom Wortlaut des § 1 HWiG gedeckter Auslegung muss sich ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, die in der Person des Verhandlungsführers objektiv bestehende Haustürsituation ohne weiteres zurechnen lassen. Auf die Frage, ob sich eine Zurechenbarkeit der Haustürsituation aus einer entsprechenden Anwendung des § 123 Abs. 2 BGB ergibt, kommt es nicht an (Änderung der bisherigen Rechtsprechung im Anschluss an EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - Rs C-229/ 04, WM 2005, 2086, Crailsheimer Volksbank).
HWiG § 1
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BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 598/04
Aufklärungspflicht - Belegschaftsaktien - Darlehen
Ein Arbeitgeber, der den Erwerb noch nicht börsennotierter Aktien der Muttergesellschaft durch die Gewährung von zweckgebundenen Arbeitgeberdarlehen fördert, ist verpflichtet, die Arbeitnehmer über die besonderen Risiken aufzuklären, die mit einem möglichen Scheitern des angestrebten Börsengangs verbunden sind. Die schuldhafte Verletzung der Aufklärungspflicht führt zu einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Rückzahlung des Darlehens Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktien.
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BGH, 11.01.2005 - XI ZR 272/03
a) Im Jahre 1993 konnte die finanzierende Bank im Rahmen eines Steuersparmodells den auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhenden Mangel einer notariell beurkundeten und vorgelegten Treuhändervollmacht auch nicht in Fällen kennen, in denen die Vollmacht eine Ermächtigung zur Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden enthielt (Fortführung BGHZ 145, 265).
b) Nach der bis 30. April 1993 gültigen Fassung des § 4 VerbrKrG besteht bei einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung keine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen (Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/ 03, WM 2004, 1542 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/ 04, WM 2004, 2306).
BGB §§ 171, 172, 173; RBerG Art. 1 § 1; VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b (Fassung bis 30. April 1993)
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BGH, 14.07.2004 - XII ZR 352/00
Besteht bei einem gewerblichen Miet- oder Pachtverhältnis ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der vereinbarten und der marktüblichen Miete oder Pacht, kann hieraus allein noch nicht auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten geschlossen werden. Vielmehr bedarf es angesichts der häufig auftretenden Bewertungsschwierigkeiten der tatrichterlichen Prüfung, ob dieses Mißverhältnis für den Begünstigten subjektiv erkennbar war (im Anschluß an Senatsurteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 49/ 99 - NJW 2002, 55).
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BGH, 02.12.2003 - XI ZR 53/02
Der gute Glaube an den gemäß §§ 171, 172 BGB gesetzten Rechtsschein wird geschützt, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht kennt oder kennen muß. Dabei kommt es nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände an, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht selbst.
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BGH, 23.10.2003 - IX ZR 165/02
a) Geht der Gläubiger im Feststellungsverfahren nach § 179 InsO von dem angemeldeten Rückzahlungsanspruch aus Wandelung auf die Geltendmachung eines Nichterfüllungsschadens über, so ist die Klage unzulässig, wenn die neue Forderung nicht zur Tabelle angemeldet wurde (im Anschluß an BGH, Urt. v. 27. September 2001 - IX ZR 71/ 00, WM 2001, 2180).
b) Eine allgemeine Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung eines unbezifferten Insolvenzanspruchs ist unzulässig.
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BGH, 14.10.2003 - XI ZR 134/02
a) Ein Kreditvertrag ist grundsätzlich nicht gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig, wenn die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d VerbrKrG (in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung) vorgeschriebenen Angaben über die Kosten des Kredits nicht fehlen, sondern lediglich unrichtig sind.
b) Wenn vom Verbraucher zu tragende Kosten des Kredits betragsmäßig zutreffend in dem Kreditvertrag angegeben sind, stellt es kein Fehlen von Angaben im Sinne des § 6 Abs. 1 VerbrKrG dar, wenn der als Bearbeitungskosten ausgewiesene Betrag nicht von dem Kreditinstitut vereinnahmt, sondern als Vermittlungsprovision an einen Finanzierungsvermittler ausgezahlt werden soll; die unzutreffende Bezeichnung des Bestimmungszwecks der im Kreditvertrag aufgeführten Kosten steht einem Fehlen einer Angabe im Sinne des § 6 Abs. 1 VerbrKrG nicht gleich.
VerbrKrG § 6 Abs. 1
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BGH, 21.01.2003 - XI ZR 125/02
a) Wann eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG der kreditgebenden Bank zuzurechnen ist, bestimmt sich nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen.
b) Stellt sich bei einem auf Zahlung gerichteten Rechtsstreit heraus, daß ein Widerrufsrecht des Darlehensnehmers im Sinne des § 1 HWiG besteht, hat das Gericht die sich aus § 3 HWiG ergebenden Rechtsfolgen des Widerrufs auch ohne gesonderte Geltendmachung dieses Anspruchs zu prüfen. Eine Klage, mit der ein Zahlungsanspruch durchgesetzt werden soll, ist begründet, wenn ein Sachverhalt vorgetragen und festgestellt wird, der die begehrte Zahlung rechtfertigt. Es ist nicht nötig, daß der Kläger den rechtlichen Gesichtspunkt bezeichnet, auf den er seinen Klageantrag stützt.
BGB a. F. §§ 123, 276 (Fb); HWiG §§ 1 Abs. 1 a. F., 2 Abs. 1, 3, 5 Abs. 2; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
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BGH, 26.11.2002 - XI ZR 10/00
a) Die formularmäßige Vollmacht, die auch eine persönliche Haftungsübernahme und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Grundschuldbestellung umfaßt, verstößt nicht gegen § 3 AGBG.
b) Eine Grundschuld und eine persönliche Haftungsübernahme mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sichern im Falle einer weiten Sicherungszweckerklärung des mit dem Schuldner identischen Grundschuldbestellers bei einem wirksamen Widerruf eines Darlehensvertrages auch Ansprüche des Kreditgebers aus § 3 HWiG a. F.
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BGH, 12.11.2002 - XI ZR 25/00
Tatbestand: Die Kläger verlangen von der beklagten Bank die Rückabwicklung eines Realkreditvertrages. Sie begehren die Erstattung gezahlter Zinsen und entstandener Aufwendungen in Höhe von insgesamt 41. 238, 32 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung, daß der Beklagten aus dem Darlehen keine ...
