Rechtsprechung zu § 1 VersG
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BVerwG, 22.08.2007 - 6 C 22.06

Versammlungseigenschaft; Informationsstand; Einbeziehung Außenstehender.

Soll nach der Konzeption einer geplanten Veranstaltung diese einen Rahmen bieten, in den Außenstehende zum Zwecke der kollektiven Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung einbezogen werden sollen, handelt es sich um eine Versammlung im Sinne des Grundgesetzes und des Versammlungsgesetzes auch dann, wenn die Veranstaltung informative Elemente enthält.

GG Art. 8 Abs. 1; VersG § 1 Abs. 1

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BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 23.06

"Fuckparade 2001"; Versammlungseigenschaft; Gesamtgepräge einer "gemischten" Veranstaltung.

Enthält eine geplante Zusammenkunft von Personen Elemente, die sowohl auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die anderen Zwecken dienen, ist sie als Versammlung im Sinne des Grundgesetzes und des Versammlungsgesetzes zu behandeln, wenn die anderen Zwecke nicht aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters erkennbar im Vordergrund stehen.

GG Art. 8 Abs. 1; VersG § 1 Abs. 1

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BVerwG, 25.06.2008 - 6 C 21.07

Versammlung "Gedenken an Rudolf Hess"; unmittelbare Gefahr der Verletzung von § 130 Abs. 4 StGB; mittelbare Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft.

1. § 130 Abs. 4 StGB ist ein die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) in verfassungsmäßiger Weise einschränkendes "allgemeines Gesetz" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 GG.

2. Eine Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft im Sinne von § 130 Abs. 4 StGB ist auch anzunehmen, wenn durch positive Hervorhebung eines Verantwortungsträgers des Regimes (hier: "Stellvertreter des Führers" Rudolf Hess) für ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum klar erkennbar die Herrschaft des Nationalsozialismus als solche gutgeheißen wird.

GG Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 8 Abs. 1; VersG § 15 Abs. 1; StGB § 130 Abs. 4

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