Rechtsprechung zu § 100 VwGO
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BFH, 20.10.2005 - VII B 207/05
1. Die Aufbewahrung und Verwaltung von Gerichtsakten nach Abschluss eines Verfahrens ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Spruchkörpers, der mit ihm befasst war, sondern der Gerichtsverwaltung. Dementsprechend muss ggf. die Gerichtsverwaltung eine Entscheidung darüber treffen, ob einem Beteiligten nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens Akteneinsicht gewährt werden soll.
2. Das Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO dient allein der Prozessführung und erlischt, sobald das betreffende Verfahren endgültig abgeschlossen ist.
3. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Vorsitzenden, Einsicht in die Akte eines abgeschlossenen Verfahrens zu verweigern, ist jedenfalls dann nicht unzulässig, sondern unbegründet, wenn einziger Streitpunkt ist, ob wegen des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens das Recht auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO erloschen ist.
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BVerwG, 06.10.2005 - 6 BN 2.05
Gründe: I. Die auf Grundsatz- (1.), Divergenz- (2.) und Verfahrensrügen (3.) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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BVerwG, 21.09.2005 - 2 A 5.04
Gründe: I. 1. Der Kläger ist Oberregierungsrat (BesGr A 14) beim Bundesnachrichtendienst (BND). Er war in der Dienststelle … in y eingesetzt. Dort wurde ihm am 1. April 2001 ein mit A 15 bewerteter Dienstposten übertragen und am 15. Oktober 2001 seine Bewährung auf diesem Dienstposten rückwirkend ...
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BVerwG, 04.01.2005 - 6 B 59.04
Gründe: Die nach § 138 Abs. 3 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190) zulässige Beschwerde, über die der Senat ohne weiteres Zuwarten entscheidet (1.), ist begründet (2.).
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BVerwG, 14.08.2003 - 20 F 1.03
"In-camera"-Verfahren; Reichweite des § 99 Abs. 2 VwGO; Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Verwaltungsprozess.
Der Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO entscheidet nicht nur über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung einer Vorlage von Akten und Urkunden, sondern auch über die Anordnung, diese offen zulegen.
VwGO § 99
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BVerwG, 04.02.2003 - 20 F 2.03
Gründe: Die nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO statthafte Beschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Weigerung des Beigeladenen, dem Verwaltungsgericht die unter dem Aktenzeichen 92- … geführten ...
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BVerfG, 24.06.2002 - 1 BvR 575/02
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Pfanderhebungspflicht für Bier- und Mineralwasser-Einweggetränkeverpackungen sowie die Verpflichtung zur Rücknahme und Verwertung entsprechender gebrauchter Verpackungen.
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