Rechtsprechung zu § 101 VwGO
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BVerwG, 27.08.2003 - 6 B 32.03

Musterung; Tauglichkeit; Sachverständiger; Gutachten; mündliche Verhandlung; Verzicht auf mündliche Verhandlung; rechtliches Gehör.

Eine Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) hängt nicht nur von der Zustimmung der Beteiligten ab, sondern liegt darüber hinaus im Ermessen des Gerichts. Es hat in diesem Zusammenhang dafür einzustehen, dass trotz der unterbleibenden mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör der Beteiligten nicht verletzt wird.

GG Art. 103 Abs. 1; WpflG § 8 a; VwGO § 101 Abs. 2, § 108 Abs. 2

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BVerwG, 14.02.2003 - 4 B 11.03

Mündliche Verhandlung; Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung; Entscheidung im schriftlichen Verfahren; keine Fristbindung.

Erklären die Beteiligten sich nach mündlicher Verhandlung mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden, so ist im weiteren Verfahrensgang weder die 5-Monats-Frist zu beachten, die im Rahmen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 VwGO eine Rolle spielt, noch die 3-Monats-Frist maßgeblich, innerhalb derer nach § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Zivilprozess eine Entscheidung getroffen werden muss.

VwGO §§ 101 Abs. 2, 116 Abs. 2 und 3, 117 Abs. 4

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BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz zur Beförderung von Postgut; außergewöhnlich hohe Schwierigkeit des Berufungsverfahrens; fehlerhafte Entscheidung im Berufungsverfahren durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung.

Eine Entscheidung im Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130 a Satz 1 VwGO scheidet aus, wenn die Rechtssache außergewöhnlich große Schwierigkeiten in rechtlicher und/ oder tatsächlicher Hinsicht aufweist.

PostG § 51 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4; VwGO § 101 Abs. 1, § 104 Abs. 1, § 130 a, § 138 Nr. 3, § 144 Abs. 4

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BVerwG, 03.07.2006 - 6 B 23.06

Gründe: I Die Entscheidung kann gemäß § 101 Abs. 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 2. Mai 2006 gestellte und nicht mit einer eigenständig tragenden Begründung versehene Antrag gibt keine Veranlassung, ...

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BVerwG, 28.02.2002 - 2 C 5.01

Beamter - Dienstunfall - Unfallfürsorge - fristgerechte Meldung von Unfallfolgen.

Folgen eines Dienstunfalls, die erst später bemerkbar geworden sind, begründen keinen Anspruch des Beamten auf Dienstunfallfürsorge, wenn er sie nicht innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall und innerhalb von drei Monaten, nachdem die Unfallfolge bemerkbar geworden ist, dem Dienstherrn gemeldet hat.

BeamtVG § 31, § 45 Abs. 1, Abs. 2; VwGO § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2, § 86 Abs. 1

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BVerwG, 27.05.2003 - 9 BN 3.03

Abfallgebühr; Kostenkalkulation; entgeltfähige Kosten; Müllheizkraftwerk; Überkapazität; gebührenrechtlicher Grundsatz der Erforderlichkeit; sparsame Haushaltsführung; Bedarfsprognose; Äquivalenzprinzip; Gehörsrüge; Verzicht auf mündliche Verhandlung; Rechtsgespräch.

1. Das Äquivalenzprinzip fordert nicht, dass die vielfältigen Unwägbarkeiten, von denen die Beantwortung der Frage abhängt, ob angefallene Kosten auf einer sparsamen Haushaltsführung beruhen und in diesem Sinne erforderlich waren, zu Lasten der Allgemeinheit gehen, was notwendig die Folge wäre, wenn Aufwendungen als nicht gebührenfähig angesehen werden, obwohl sie nicht sachlich schlechthin unvertretbar sind.

2. Eine anwaltlich vertretene Partei, die nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erklärt, von ihrer Seite werde zu dem Termin niemand erscheinen, falls dieser trotz ihres Verzichts auf mündliche Verhandlung stattfinden sollte, kann nicht mit Erfolg eine Gehörsrüge mit der Begründung erheben, ein Rechtsgespräch hätte ihr Gelegenheit gegeben, ihren Vortrag zu ergänzen.

GG Art. 20 Abs. 1; VwGO § 101 Abs. 2, § 102 Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 3

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BVerwG, 01.03.2006 - 7 B 90.05

Gründe: I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes für ein Grundstück in Chemnitz zusteht, das der frühere jüdische Eigentümer im Jahre 1935 veräußert hat.

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BVerwG, 08.11.2005 - 10 B 45.05

Gründe: Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

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BVerwG, 18.12.2007 - 2 B 113.07

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BVerwG, 18.11.2002 - 8 B 79.02

Gründe: Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision wegen der allein geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

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