Rechtsprechung zu § 102 VwGO
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BVerwG, 25.01.2007 - 2 C 28.05
Gesetzliche Altersgrenze für Eintritt in den Ruhestand, Heraufsetzung bei Polizeivollzugsbeamten; Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers; Vorgabe durch Rahmenrecht des Bundes; "Beamtengruppe"; Fürsorgeprinzip; Gleichheitsgrundsatz; Vertrauensschutz.
1. Die erzielten Verbesserungen der Arbeitsabläufe im Polizeidienst infolge des allgemeinen technischen Fortschritts rechtfertigen die grundsätzliche Anpassung der Lebensarbeitszeit der Polizeibeamten an die allgemeine Lebensarbeitszeit.
2. Die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze bei den Polizeibeamten, die nicht in den polizeilichen Tätigkeitsbereichen nach § 208 Abs. 1 Satz 1 LBG RP eingesetzt sind, verstößt weder gegen das Fürsorgeprinzip noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen Gemeinschaftsrecht.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 33 Abs. 5, Art. 103 Abs. 1; BRRG § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 101 Abs. 1; VwGO § 43 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2; LBG RP §§ 54, 208
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BVerwG, 25.01.2007 - 2 A 3.05
Disziplinarklage des Bundesnachrichtendienstes; anwaltliche Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht; behördliches Disziplinarverfahren; Inhalt der Disziplinarklageschrift; wesentlicher Mangel im Sinne von § 55 BDG; unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Nachweis der Dienstfähigkeit; Melde- und Nachweispflichten bei Erkrankung; Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung; Beweiswürdigung bei Verweigerung der Mitwirkung; Ausschluss des Unterhaltsbeitrags.
Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG muss die Klageschrift die Handlungen des Beamten, aus denen Dienstpflichtverletzungen hergeleitet werden, aus sich heraus verständlich darstellen. Dies erfordert grundsätzlich die Darstellung des Geschehensablaufs sowie des Ortes und der Zeit der Handlungen. Soweit eine Klageschrift diesen Anforderungen nicht genügt, leidet sie in der Regel an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 55 BDG.
BBG § 55 Satz 2, § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 77 Abs. 1 Satz 1; BDG § 10 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 19, 20, 30, 52 Abs. 1, § 60 Abs. 2 Satz 1 und 2; VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 4, § 67 Abs. 1 Satz 1
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BVerwG, 14.11.2006 - 10 B 48.06
Gründe: Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (i. V. m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision führen könnte, ergibt sich aus dem ...
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BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05
Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit; Gefahrenmaßstab; extreme Gefahr; zielstaatsbezogene Gefahr; Gefahrenursache.
Bei der Prognose, ob dem Ausländer bei einer Rückkehr in den Zielstaat dort eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der Verschlimmerung einer individuellen Erkrankung droht, sind alle zielstaatsbezogenen Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen (hier: Gefahr zusätzlicher Infektionen in Angola bei Sarkoidose).
AufenthG § 60 Abs. 7
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BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis; Abschiebungsverbot; Unmöglichkeit der Abschiebung (hier: in den Irak); Abschiebestopp-Erlass; freiwillige Ausreise in den Heimatstaat; zielstaatsbezogene Ausreisehindernisse; allgemeine Gefahren; Unmöglichkeit der Ausreise; Unzumutbarkeit der Ausreise; Aufenthaltsgewährung durch oberste Landesbehörde; Kettenduldungen; Aufenthaltserlaubnis nach achtzehn Monaten Duldung.
1. Eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis kann nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht schon dann erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Zusätzlich müssen vielmehr die Voraussetzungen des Satzes 1 der Vorschrift erfüllt sein.
2. Die Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn sowohl der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich aus inlandsbezogenen und aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben.
3. Auch bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sind die Ausländerbehörden und die Gerichte an die unanfechtbare Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG gebunden (wie Urteil vom 22. November 2005 - BVerwG 1 C 18. 04 - zu § 25 Abs. 3 AufenthG).
4. Es bleibt offen, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch dann erteilt werden kann, wenn über längere Zeit durch Erlass ein Abschiebestopp aus humanitären Gründen angeordnet ist (hier: verneint für die Erlasslage bezüglich Irak).
AufenthG § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 3 und 5, § 60 Abs. 7, § 60a Abs. 1 und 2; AuslG § 30 Abs. 3 und 4, § 53 Abs. 6, § 55 Abs. 2; AsylVfG § 42
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BVerwG, 09.05.2006 - 1 C 8.05
Familienasyl; Familienasylverfahren; statusrechtliche Gleichstellung der Familienangehörigen; Stammberechtigter; Widerruf; Widerrufsverfahren; Widerrufsvoraussetzungen; Inzidentprüfung; Bindungswirkung.
Die Verwaltungsgerichte sind im Familienasylverfahren nach § 26 Abs. 2 AsylVfG weder verpflichtet noch berechtigt, Gründe für den Widerruf der Asylanerkennung des Stammberechtigten nach § 73 Abs. 1 AsylVfG zu prüfen, solange der Leiter des Bundesamts ein Widerrufsverfahren nicht eingeleitet und den betroffenen Stammberechtigten hierzu nicht angehört hat.
VwGO §§ 94, 121 AsylVfG § 26 Abs. 2, § 73 Abs. 1 AsylVfG a. F. §§ 6, 7 Abs. 3
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BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04
Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; Prognosemaßstab; Genfer Flüchtlingskonvention; Beendigungsklausel; Flüchtlingsstatus; Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat; Afghanistan; Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes; allgemeine Gefahren; nichtstaatliche Verfolgung; Gebietsgewalt; schutz- und verfolgungsmächtige Ordnung; Refoulement-Verbot.
1. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Diese Vorschrift entspricht ihrem Inhalt nach Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK.
2. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG enthält eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft, die unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 der Vorschrift gilt.
3. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu prüfen, sondern im Rahmen der allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu berücksichtigen.
4. § 73 Abs. 2 a AsylVfG findet auf vor dem 1. Januar 2005 ergangene Widerrufsentscheidungen keine Anwendung.
GG Art. 16 a; Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - Art. 1 A Nr. 2, Art. 1 C Nr. 5 und 6, Art. 33 Abs. 2; Wiener Abkommen über das Recht der Verträge Art. 4, 31 Abs. 1; VwVfG § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 2 Satz 2; AsylVfG § 73 Abs. 1 und 2 a; AufenthG § 60 Abs. 1 und 8; AuslG § 51 Abs. 1 und 3
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BVerwG, 13.10.2005 - 3 C 45.04
Vermögenszuordnung; landwirtschaftliche Nutzfläche; kohlehaltiges Grundstück; Bodenreform; Bodenreformeigentum; Arbeitseigentum; Bodenbenutzungsschein; Bodenfonds; nichtiger DDR-Verwaltungsakt; Rücknahme rechtswidriger DDR-Verwaltungsakte; Buchersitzung des Fiskus; Ermächtigungsgrundlage für Zuordnungsbescheid.
Kohlehaltige Grundstücke, die im Zuge der Bodenreform enteignet worden waren, durften nach damaliger Rechtslage in der Mark Brandenburg nicht an Neubauern ausgegeben werden. Ihre Wiedereinziehung zum Bodenfonds kam daher der Rücknahme einer rechtswidrigen Begünstigung gleich; sie war nach DDR-Recht wirksam.
3. DVO/ TreuhG § 3; EV Art. 19; EGBGB Art. 233 § 11, Art. 237 § 2
