Rechtsprechung zu § 102 VwGO
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BVerwG, 13.10.2005 - 3 C 47.04
Vermögenszuordnung; landwirtschaftliche Nutzfläche; kohlehaltiges Grundstück; Bodenreform; Bodenreformeigentum; Arbeitseigentum; Bodenbenutzungsschein; Bodenfonds; nichtiger DDR-Verwaltungsakt; Rücknahme rechtswidriger DDR-Verwaltungsakte; Buchersitzung des Fiskus; Ermächtigungsgrundlage für Zuordnungsbescheid.
Kohlehaltige Grundstücke, die im Zuge der Bodenreform enteignet worden waren, durften nach damaliger Rechtslage in der Mark Brandenburg nicht an Neubauern ausgegeben werden. Ihre Wiedereinziehung zum Bodenfonds kam daher der Rücknahme einer rechtswidrigen Begünstigung gleich; sie war nach DDR-Recht wirksam.
3. DVO/ TreuhG § 3; EV Art. 19; EGBGB Art. 233 § 11, Art. 237 § 2
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BVerwG, 13.10.2005 - 3 C 42.04
Vermögenszuordnung; landwirtschaftliche Nutzfläche; kohlehaltiges Grundstück; Bodenreform; Bodenreformeigentum; Arbeitseigentum; Bodenbenutzungsschein; Bodenfonds; nichtiger DDR-Verwaltungsakt; Rücknahme rechtswidriger DDR-Verwaltungsakte; Buchersitzung des Fiskus; Ermächtigungsgrundlage für Zuordnungsbescheid.
Kohlehaltige Grundstücke, die im Zuge der Bodenreform enteignet worden waren, durften nach damaliger Rechtslage in der Mark Brandenburg nicht an Neubauern ausgegeben werden. Ihre Wiedereinziehung zum Bodenfonds kam daher der Rücknahme einer rechtswidrigen Begünstigung gleich; sie war nach DDR-Recht wirksam.
Die Buchersitzung des Fiskus nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB kann durch Zuordnungsbescheid festgestellt werden.
3. DVO/ TreuhG § 3; EV Art. 19; EGBGB Art. 233 § 11, Art. 237 § 2
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BVerwG, 13.10.2005 - 3 C 43.04
Vermögenszuordnung; landwirtschaftliche Nutzfläche; kohlehaltiges Grundstück; Bodenreform; Bodenreformeigentum; Arbeitseigentum; Bodenbenutzungsschein; Bodenfonds; nichtiger DDR-Verwaltungsakt; Rücknahme rechtswidriger DDR-Verwaltungsakte; Buchersitzung des Fiskus; Ermächtigungsgrundlage für Zuordnungsbescheid.
Kohlehaltige Grundstücke, die im Zuge der Bodenreform enteignet worden waren, durften nach damaliger Rechtslage in der Mark Brandenburg nicht an Neubauern ausgegeben werden. Ihre Wiedereinziehung zum Bodenfonds kam daher der Rücknahme einer rechtswidrigen Begünstigung gleich; sie war nach DDR-Recht wirksam.
Die Buchersitzung des Fiskus nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB kann durch Zuordnungsbescheid festgestellt werden.
3. DVO/ TreuhG § 3; EV Art. 19; EGBGB Art. 233 § 11, Art. 237 § 2
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BVerwG, 13.10.2005 - 3 C 44.04
Vermögenszuordnung; landwirtschaftliche Nutzfläche; kohlehaltiges Grundstück; Bodenreform; Bodenreformeigentum; Arbeitseigentum; Bodenbenutzungsschein; Bodenfonds; nichtiger DDR-Verwaltungsakt; Rücknahme rechtswidriger DDR-Verwaltungsakte; Buchersitzung des Fiskus; Ermächtigungsgrundlage für Zuordnungsbescheid.
Kohlehaltige Grundstücke, die im Zuge der Bodenreform enteignet worden waren, durften nach damaliger Rechtslage in der Mark Brandenburg nicht an Neubauern ausgegeben werden. Ihre Wiedereinziehung zum Bodenfonds kam daher der Rücknahme einer rechtswidrigen Begünstigung gleich; sie war nach DDR-Recht wirksam.
3. DVO/ TreuhG § 3; EV Art. 19; EGBGB Art. 233 § 11, Art. 237 § 2
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BVerwG, 13.10.2005 - 3 C 46.04
Vermögenszuordnung; landwirtschaftliche Nutzfläche; kohlehaltiges Grundstück; Bodenreform; Bodenreformeigentum; Arbeitseigentum; Bodenbenutzungsschein; Bodenfonds; nichtiger DDR-Verwaltungsakt; Rücknahme rechtswidriger DDR-Verwaltungsakte; Buchersitzung des Fiskus; Ermächtigungsgrundlage für Zuordnungsbescheid.
Kohlehaltige Grundstücke, die im Zuge der Bodenreform enteignet worden waren, durften nach damaliger Rechtslage in der Mark Brandenburg nicht an Neubauern ausgegeben werden. Ihre Wiedereinziehung zum Bodenfonds kam daher der Rücknahme einer rechtswidrigen Begünstigung gleich; sie war nach DDR-Recht wirksam.
Die Buchersitzung des Fiskus nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB kann durch Zuordnungsbescheid festgestellt werden.
3. DVO/ TreuhG § 3; EV Art. 19; EGBGB Art. 233 § 11, Art. 237 § 2
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BVerwG, 13.10.2005 - 3 C 48.04
Vermögenszuordnung; landwirtschaftliche Nutzfläche; kohlehaltiges Grundstück; Bodenreform; Bodenreformeigentum; Arbeitseigentum; Bodenbenutzungsschein; Bodenfonds; nichtiger DDR-Verwaltungsakt; Rücknahme rechtswidriger DDR-Verwaltungsakte; Buchersitzung des Fiskus; Ermächtigungsgrundlage für Zuordnungsbescheid.
Kohlehaltige Grundstücke, die im Zuge der Bodenreform enteignet worden waren, durften nach damaliger Rechtslage in der Mark Brandenburg nicht an Neubauern ausgegeben werden. Ihre Wiedereinziehung zum Bodenfonds kam daher der Rücknahme einer rechtswidrigen Begünstigung gleich; sie war nach DDR-Recht wirksam.
Die Buchersitzung des Fiskus nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB kann durch Zuordnungsbescheid festgestellt werden.
3. DVO/ TreuhG § 3; EV Art. 19; EGBGB Art. 233 § 11, Art. 237 § 2
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BVerwG, 05.10.2005 - 4 BN 39.05
Gründe: Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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BVerwG, 21.09.2005 - 6 C 3.05
Berufsständische Versorgung; Berufsunfähigkeit; Eigentumsschutz; Rente; Zahlbetrag; Inflationsausgleich; Dynamisierung; Gleichbehandlung.
Art. 14 Abs. 1 GG gebietet es, dass der Realwert einer unter Einschluss einer werterhaltenden Dynamisierung erworbenen Berufsunfähigkeitsrente dann nicht mehr durch Maßnahmen des Versorgungsträgers beeinträchtigt wird, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist und die Rente ihre Zweckbestimmung erfüllt, den Lebensstandard des Versorgungsempfängers entsprechend dem Versorgungssystem zu sichern, dem der Empfänger kraft hoheitlicher Anordnung beitreten musste; dies muss jedenfalls so lange gelten, als nicht die Versorgungsleistungen aller Rentenbezieher zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks insgesamt eine systemgerechte Reduzierung erfahren müssen.
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BVerwG, 30.08.2005 - 1 C 29.04
Abschiebungsandrohung; vorsorgliche Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Folgeverfahren; Abschiebung aus der Haft; Flughafenverfahren; Zurückweisung; Wiedereinreise.
Die vorsorgliche Androhung der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber "für den Fall der erneuten unerlaubten Wiedereinreise" ist - außer für die Sonderfälle im so genannten Flughafenverfahren nach § 18 a Abs. 2 AsylVfG - im Gesetz nicht vorgesehen und daher unzulässig.
AsylVfG § 18 a Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 34 a, § 71 Abs. 5; AufenthG §§ 15, 58, 59; AuslG § 49 Abs. 2 Satz 1, § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5
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BVerwG, 12.07.2005 - 1 C 12.04
Gründe: I. Die Kläger begehren ihre Anerkennung als Flüchtlinge nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Hinblick auf eine ihnen in Syrien bzw. der Türkei drohende politische Verfolgung.
