Rechtsprechung zu § 102 VwGO
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BVerwG, 12.07.2005 - 1 C 22.04

Abschiebungsverbot; Abschiebungsandrohung; Abschiebezielstaat; asylrechtlicher Abschiebungsschutz; ausländerrechtlicher Abschiebungsschutz; Flüchtlingsanerkennung; Staatenloser; Syrien; Rechtsschutzinteresse; Rückkehrmöglichkeit; Schutzlosigkeit; anderweitige Sicherheit in Drittstaat; politische Verfolgung; Verfolgerstaat; Verfolgung im Staat der Staatsangehörigkeit.

Der asylrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG kann grundsätzlich nur zuerkannt werden, wenn die Staatsangehörigkeit des Betroffenen geklärt ist. Offen bleiben kann diese nur, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit in Betracht kommenden Staaten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG entweder einheitlich bejaht oder verneint werden kann (Fortführung der Rechtsprechung; vgl. Urteil vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29. 03 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).

AsylVfG §§ 3, 4; AufenthG § 60 Abs. 1, 2 bis 7; AuslG (außer Kraft getreten) § 51 Abs. 1

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BVerwG, 12.04.2005 - 1 C 4.04

Gründe: I. Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Hinblick auf eine ihm in Aserbaidschan drohende politische Verfolgung.

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BVerwG, 12.04.2005 - 1 C 9.04

Assoziationsrecht; ordnungsgemäße Beschäftigung; Bestandskraft; eheliche Lebensgemeinschaft; Gewaltenteilung; Scheinehe; arglistige Täuschung; Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis; Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit.

Hat ein türkischer Arbeitnehmer eine Aufenthaltserlaubnis durch Täuschung erlangt, so begründet dies keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/ 80. Dabei ist unerheblich, ob der Täuschende wegen seines Verhaltens bestraft worden ist und ob eine ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen worden ist.

GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1, § 138 Nr. 3; AuslG § 17 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 Nr. 6, § 92 Abs. 2 Nr. 2; BayVwVfG Art. 28, 37 Abs. 1, 48; ARB 1/ 80 Art. 6 Abs. 1

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BVerwG, 12.04.2005 - 1 C 3.04

Abschiebungsverbot; Abschiebungsandrohung; Abschiebezielstaat; asylrechtlicher Abschiebungsschutz; ausländerrechtlicher Abschiebungsschutz; Flüchtlingsanerkennung; Armenier in Aserbaidschan; Rechtsschutzinteresse; Rückkehrmöglichkeit; Schutzlosigkeit; anderweitige Sicherheit in Drittstaat; politische Verfolgung; Verfolgerstaat; Verfolgung im Staat der Staatsangehörigkeit.

Zum Rechtsschutzinteresse und zum Erfordernis der Feststellung der Staatsangehörigkeit bei einer Klage auf Gewährung von asylrechtlichem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Bestätigung der Rechtsprechung; vgl. Urteil vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29. 03 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).

AsylVfG §§ 3, 4; AufenthG § 60 Abs. 1, 2 bis 7; AuslG (außer Kraft getreten) § 51 Abs. 1

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BVerwG, 08.02.2005 - 1 C 32.03

Gründe: I. Die Klägerin begehrt ihre Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Hinblick auf eine ihr in der Türkei drohende Verfolgung wegen ihrer Religion.

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BVerwG, 08.02.2005 - 1 C 33.03

Gründe: I. Die Klägerin begehrt ihre Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Hinblick auf eine ihr in der Türkei drohende Verfolgung wegen ihrer Religion.

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BVerwG, 08.02.2005 - 1 C 34.03

Gründe: I. Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Hinblick auf eine ihm in der Türkei drohende Verfolgung wegen seiner Religion.

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BVerwG, 08.02.2005 - 1 C 29.03

Abschiebungsverbot; Abschiebungsandrohung; Abschiebezielstaat; asylrechtlicher Abschiebungsschutz; ausländerrechtlicher Abschiebungsschutz; Flüchtlingsanerkennung; Jeziden in Syrien; jezidische Religionszugehörigkeit; regionale Gruppenverfolgung; Rechtsschutzinteresse; Rückkehrmöglichkeit; Schutzlosigkeit; anderweitige Sicherheit in Drittstaat; Subsidiarität des internationalen Schutzes; Überzeugungsgrundsatz; politische Verfolgung; Verfolgerstaat; Verfolgung im Staat der Staatsangehörigkeit.

1. Ein Rechtsschutzinteresse für die Klage auf Gewährung von asylrechtlichem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) wegen Verfolgung im Staat der Staatsangehörigkeit besteht auch dann, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in dem ablehnenden Bescheid weder die Abschiebung in diesen Staat angedroht noch eine Feststellung über das Nichtbestehen von Abschiebungsverboten hinsichtlich dieses Staates getroffen hat.

2. Wer in einem anderen Staat bereits Schutz vor politischer Verfolgung im Staat seiner Staatsangehörigkeit gefunden hat und weiterhin erlangen kann, hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

AsylVfG §§ 3, 27, 31 Abs. 2; § 34 Abs. 1; AufenthG § 25 Abs. 2; § 59 Abs. 3; § 60 Abs. 1, 2 bis 7 und 10; AuslG (außer Kraft getreten) § 51 Abs. 1 und 4; § 53; GFK Art. 1 A Nr. 2 und E; Art. 33 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1

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BVerwG, 25.01.2005 - 7 B 93.04

Gründe: Die Kläger beanspruchen als Rechtsnachfolger des früheren Miteigentümers Jenö R. die Feststellung ihrer Berechtigung zum Anteil von einem Viertel am Unternehmensvermögen des früheren Kurhauses und Hotels … in Binz auf Rügen. Der Beklagte stellte durch einen in einem anderen Verfahren vor ...

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BVerwG, 07.12.2004 - 1 C 14.04

Kalif von Köln; zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse; Foltergefahr; menschenunwürdige Behandlung; unmenschliche Haftbedingungen; lebenslange Freiheitsstrafe; Krankheit; faires Verfahren; durch Folter erpresste Aussagen; Religionsfreiheit; Familienschutz; Staatsschutzdelikte; Rechtsschutz durch EGMR; Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln.

Bei der Abschiebung in einen anderen Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention besteht eine Mitverantwortung des abschiebenden Staates, die Konventionsrechte im Zielstaat der Abschiebung zu gewährleisten, nur dann, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist.

AuslG § 8 Abs. 2; § 53; EMRK Art. 3, Art. 6, Art. 8 und Art. 9; VwGO § 87 b Abs. 3

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