Rechtsprechung zu § 102 VwGO
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BVerwG, 24.11.2004 - 6 B 38.04

Gründe: 1. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der von ihm benannte und zu seiner Vertretung bereite Rechtsanwalt S. beigeordnet (§ 166 VwGO i. V. m. § ...

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BVerwG, 20.10.2004 - 1 C 15.03

Asylfolgeverfahren; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Ermessen; Ermessensreduzierung; zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis; Krankheit; medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat; Abschiebestopp-Erlass; Spruchreife; gerichtliche Aufklärungspflicht.

1. Bei einer Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG i. V. m. § 51 Abs. 5, §§ 48, 49 VwVfG ist das Ermessen zugunsten des Ausländers regelmäßig auf Null reduziert, wenn er im Zielstaat der drohenden Abschiebung einer extremen individuellen Gefahr ausgesetzt wäre.

2. Die Verwaltungsgerichte sind auch in solchen Verfahren gehalten, die Sache zulasten oder zugunsten des Ausländers so weit wie möglich spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), bevor sie das Bundesamt zu einer Neubescheidung verpflichten.

AsylVfG § 71 Abs. 1, § 77 Abs. 1; AuslG § 53 Abs. 6; VwGO § 86 Abs. 1, § 113 Abs. 5; VwVfG § 49 Abs. 1, § 51

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BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger; besonders schwere Straftat; Befristung der Ausweisung; Ist-Ausweisung; Regel-Ausweisung; Ermessensausweisung; persönliches Verhalten; maßgeblicher Zeitpunkt; Ergänzung der Ermessensentscheidung; gerichtliche Aufklärungspflicht; gerichtliche Hinweispflicht; Familienschutz; Verhältnismäßigkeit; Gefährdung eines wichtigen Gemeinschaftsgutes; Gefährdung der öffentlichen Ordnung.

1. Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger dürfen nach § 12 AufenthG/ EWG i. V. m. §§ 45, 46 AuslG (ab 1. Januar 2005 nach § 6 FreizügG/ EU) nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden. § 47 AuslG scheidet als Rechtsgrundlage aus (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).

2. Für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).

3. Liegen erhebliche neue Tatsachen vor, haben die Tatsachengerichte der Ausländerbehörde in gemeinschaftsrechtskonformer Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO Gelegenheit zur Aktualisierung der Ermessensentscheidung zu geben.

4. In allen zurzeit anhängigen und bis zum 31. Januar 2005 anhängig werdenden Verwaltungsstreitverfahren von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern, die im Wege einer Ist- oder Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 und 2 AuslG ausgewiesen worden sind, ist den Ausländerbehörden mit Rücksicht auf die Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Gelegenheit zu geben, eine danach erforderliche Ermessensentscheidung nachzuholen.

GG Art. 6; AufenthG/ EWG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 12; FreizügV/ EG §§ 1, 4, 7, 8; AuslG § 8 Abs. 2 Satz 3, §§ 45, 46, 47, 48; VwGO § 86 Abs. 1, § 114 Satz 2; EG (EGV i. d. Amsterdamer Fassung) Art. 18, 39; Richtlinie 64/ 221/ EWG Art. 3, 9; EMRK Art. 8; ZuwanderungsG (ab 1. Januar 2005) Art. 1, 2, 15; AufenthG (ab 1. Januar 2005) § 1 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/ EU (ab 1. Januar 2005) §§ 6, 7 Abs. 2 Satz 2

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BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 29.02

Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer; assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige; besonders schwere Straftat; Ist-Ausweisung; Regel-Ausweisung; Ermessensausweisung; persönliches Verhalten; maßgeblicher Zeitpunkt; Ergänzung der Ermessensentscheidung; gerichtliche Hinweispflicht; Verhältnismäßigkeit; Gefährdung der öffentlichen Ordnung.

1. Türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/ 80 besitzen, dürfen nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung gemäß §§ 45, 46 AuslG ausgewiesen werden. § 47 AuslG scheidet als Rechtsgrundlage aus (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).

2. Für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen türkischer Staatsangehöriger, die nach dem ARB 1/ 80 aufenthaltsberechtigt sind, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).

3. Liegen erhebliche neue Tatsachen vor, haben die Tatsachengerichte der Ausländerbehörde in gemeinschaftsrechtskonformer Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO Gelegenheit zur Aktualisierung der Ermessensentscheidung zu geben (wie Urteil vom gleichen Tag im Verfahren BVerwG 1 C 30. 02).

4. In allen zurzeit anhängigen und bis zum 31. Januar 2005 anhängig werdenden Verwaltungsstreitverfahren von nach dem ARB 1/ 80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, die im Wege einer Ist- oder Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 und 2 AuslG ausgewiesen worden sind, ist den Ausländerbehörden mit Rücksicht auf die Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Gelegenheit zu geben, eine danach erforderliche Ermessensentscheidung nachzuholen.

AuslG §§ 45, 46, 47, 48; VwGO § 86 Abs. 1, § 114 Satz 2; EG (EGV i. d. Amsterdamer Fassung) Art. 39; Richtlinie 64/ 221/ EWG Art. 3, 9; Beschluss Nr. 1/ 80 des Assoziationsrats; EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/ 80 Art. 6, 7, 14; EMRK Art. 8

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BVerwG, 29.04.2004 - 3 B 118.03

Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. ...

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BVerwG, 29.04.2004 - 3 B 119.03

Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. ...

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BVerwG, 24.09.2003 - 6 B 34.03

Kriegsdienstverweigerung; Ablehnung; "Vollprüfung"; Amtsermittlung.

Hat der Wehrpflichtige die Unterlagen gemäß § 2 Abs. 2 KDVG im gerichtlichen Verfahren vollständig nachgereicht, so hat der Ablehnung des Anerkennungsgesuchs in aller Regel eine gerichtliche "Vollprüfung" nach förmlicher Parteivernehmung vorauszugehen.

KDVG § 14; VwGO § 86 Abs. 1

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BVerwG, 30.01.2003 - 1 B 169.02

Gründe: 1. Die Beschwerde ist hinsichtlich der Rüge, dass das Berufungsgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bei dem Kläger zu 1 entscheidungserhebliches Vorbringen nicht berücksichtigt hat, zulässig und begründet. Der Kläger zu 1 rügt zu Recht, dass das ...

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BVerwG, 11.04.2002 - 4 C 4.01

Anschlussberufung; Zulassung; Zulassungsberufung; Anspruch, prozessualer; Lebenssachverhalt; Lagerplatz; Außenbereich.

1. Auch nach Einführung der Zulassungsberufung durch Art. 1 Nr. 20 des 6. VwGOÄndG war die Anschlussberufung gemäß § 127 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung nicht auf den prozessualen Anspruch beschränkt, der mit der Zulassung der Berufung in die zweite Instanz gelangt war.

2. Ein die Zulässigkeit der Anschlussberufung rechtfertigender Zusammenhang ist gegeben, wenn ein Kläger mit der Anfechtung von zwei bauordnungsrechtlichen Geboten die in demselben Lebenssachverhalt wurzelnde Verpflichtung zur Räumung eines Grundstücks abwehren will.

VwGO § 11 Abs. 2, §§ 124, 124 a, 127; BauGB § 35 Abs. 3

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BFH, 30.07.2001 - VII B 78/01

1. Die Abkürzung der Ladungsfrist als solche stellt keinen Verfahrensmangel dar, auf den eine Nichtzulassungsbescherde mit Aussicht auf Erfolg gestützt werden könnte. Führt die Abkürzung der Ladungsfrist jedoch dazu, dass der Beteiligte an dem festgesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen kann, weil er erst nach Durchführung der mündlichen Verhandlung davon Kenntnis erhält, kann er mit der auf die Rüge der Verletzung seines Rechts auf Gehör gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Aufhebung des ergangenen Urteils und die Anberaumung einer neuen mündlichen Verhandlung erreichen.

2. Zu den Anforderungen an die Schlüssigkeit dieser Gehörsrüge (1.).

GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1; AO 1977 § 284; FGO § 91 Abs. 1, § 96, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6, § 119 Nr. 3; GKG § 8 Abs. 1 Satz 1

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