Rechtsprechung zu § 102 VwGO
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BVerwG, 01.02.2000 - 1 C 14.99

Ausländerrecht

Aufenthaltsbefugnis; Ausreisepflicht; Fiktionswirkung; im Bundesgebiet geborenes Kind; rechtmäßiger Aufenthalt; verspäteter Antrag


1. Wird der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen ist, nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 AuslG gestellt, gilt dessen Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erneut als erlaubt (§ 69 Abs. 3 Satz 2 AuslG).

2. Ein Ausländer hält sich im Sinne von § 30 Abs. 2 AuslG auch dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sein Aufenthalt aufgrund des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltsbefugnis gemäß § 69 Abs. 3 AuslG als erlaubt gilt.

AuslG §§ 30, 69

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BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 13.99

Ausländerrecht

Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausreise; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen; Befristung der Ausweisungswirkungen; Freizügigkeit; Freizügigkeitsberechtigung; Rücknahme; Sperrwirkung; Widerruf.


1. Die rückwirkende Beseitigung einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung im Wege der Rücknahme gemäß § 48 LVwVfG ist neben der Befristung der Ausweisungswirkungen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG zulässig.

2. Der Widerruf einer Ausweisungsverfügung ist jedenfalls insoweit ausgeschlossen, als es um die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen geht, die für den Fortbestand des Ausweisungszwecks erheblich sind.

3. Ist die Ausweisung nach Auffassung der Ausländerbehörde als Regelfall geboten, darf die Behörde sie im Sinne einer Doppelbegründung auch auf Ermessen stützen.

4. Die Aufenthaltserlaubnis-EG unterliegt der Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Daher darf sie einem nach Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigten Angehörigen eines EG-Mitgliedstaates nicht erteilt werden, solange die Wirkungen der Ausweisung andauern.

5. Hat die Behörde die Ausweisung nicht vollzogen und ist der Ausweisungszweck entfallen, so kann der Fortfall der Ausweisungswirkungen im Wege der Befristung nicht davon abhängig gemacht werden, daß der freizügigkeitsberechtigte Ausländer ausreist.

AufenthG/ EWG § 1 Abs. 4, §§ 3 bis 7 a, 10, 12 Abs. 1, § 15; AuslG § 8 Abs. 2, § 30 Abs. 4, § 45 Abs. 1 und 2, § 46 Nr. 2, § 47 Abs. 2 Nr. 1 (a. F.), § 47 Abs. 2, § 48 Abs. 1; BZRG § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e, Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 1; EMRK Art. 8; ENA Art. 3; LVwVfG BW §§ 48, 49; Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland Art. 2 Abs. 3

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BVerwG, 27.10.1999 - 11 A 1.99

Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahn-Bundesamtes - Außenstelle Hannover - für den Ausbau der bundeseigenen Eisenbahnstrecke Uelzen - Stendal im Teilabschnitt Soltendieck - Wieren, soweit dieser den Bereich des Bahnhofs Wieren betrifft.

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