Rechtsprechung zu § 104 VwGO
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BVerwG, 16.06.2003 - 7 B 106.02
Beweisaufnahme; Erörterung des Sach- und Streitstands; Erörterung des Beweisergebnisses; Hinweispflichten des Gerichts; Verletzung rechtlichen Gehörs; Abhilfeverfahren.
1. § 279 Abs. 3 ZPO in seiner Neufassung durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) begründet für den Verwaltungsprozess keine neuen, nicht schon bisher durch § 104 Abs. 1 und § 108 Abs. 2 VwGO vorgeschriebenen Verfahrenspflichten des Gerichts. Das Gleiche gilt im Hinblick auf § 86 Abs. 3 VwGO für § 139 Abs. 2 n. F. ZPO.
2. Ist gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen, kann jedoch nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht Revision eingelegt werden (§ 135 VwGO), so ist kein Raum für ein Abhilfeverfahren entsprechend § 321a ZPO.
VwGO § 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1, § 108 Abs. 2, § 135; ZPO § 139 Abs. 2, § 279 Abs. 3, § 321a
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BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03
Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz zur Beförderung von Postgut; außergewöhnlich hohe Schwierigkeit des Berufungsverfahrens; fehlerhafte Entscheidung im Berufungsverfahren durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung.
Eine Entscheidung im Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130 a Satz 1 VwGO scheidet aus, wenn die Rechtssache außergewöhnlich große Schwierigkeiten in rechtlicher und/ oder tatsächlicher Hinsicht aufweist.
PostG § 51 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4; VwGO § 101 Abs. 1, § 104 Abs. 1, § 130 a, § 138 Nr. 3, § 144 Abs. 4
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BVerwG, 17.09.2003 - 6 C 4.03
Klagebefugnis; Alarmreserve; Ausplanung; Einberufungsbescheid; Begründung; Ermessen; Personalbedarfsplanung; politische Partei; Mitgliedschaft; Funktionär; "Die Republikaner"
Der Widerruf der Einberufung eines Reserveoffiziers zur Alarmreserve im Hinblick auf seine herausgehobene Tätigkeit für eine politische Partei, bei der tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen bestehen, begegnet im Rahmen der gerichtlichen Willkürkontrolle keinen rechtlichen Bedenken.
WPflG § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 48 Abs. 2; VwVfG §§ 48, 49; VwGO §§ 42, 86 Abs. 1, §§ 104, 108
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BVerwG, 27.04.2000 - 1 C 7.99 - OVG Hamburg
Lebensmittelrecht; Kostenrecht
Abrundung; Bestimmtheit; Bindung an die Auslegung des Landesrechts; Bundesgesetzgeber; Fleisch; Fleischhandel; Fleischzerlegung; Gebührenbescheid; gemeinschaftsrechtliche Gebühren; Hygienekontrollen; konkurrierende Gesetzgebung; Landesgesetzgeber; Pauschalgebühren; Rechtsgrundlage; Rechtssatz; Rechtsstaatsprinzip; Rechtsverordnung; Umrechnung ECU/ DM; Umsetzung von Gemeinschaftsrecht; Untersuchungsgebühren; Vorbehalt des Gesetzes; Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Zerlegung; Zitiergebot
1. § 24 Abs. 2 FlHG überläßt es dem Landesgesetzgeber, das in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht in nationales Recht zu transformieren. Zu der dem Landesgesetzgeber vorbehaltenen Regelung zählt die Bestimmung der kostenpflichtigen Tatbestände einschließlich der unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts festzulegenden Gebühren.
2. Bei dem Erlaß entsprechender Regelungen steht dem Landesgesetzgeber eine originäre Gesetzgebungskompetenz zu. Er ist nicht an Art. 80 GG gebunden.
3. Bundesrecht gebietet es nicht, die landesrechtliche Regelung durch Gesetz zu treffen (Fortführung von BVerwGE 102, 39).
4. Es verletzt nicht Bundesrecht, daß die nach § 24 Abs. 2 FlHG erforderlichen Regelungen in Hamburg durch eine Gebührenordnung getroffen werden.
GG Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 20, Art. 80; FlHG § 24; VwGO § 104 Abs. 3 Satz 2; Richtlinie 64/ 433/ EWG i. d. F. der Richtlinie 91/ 497/ EWG vom 29. Juli 1991 (ABl Nr. L 268, S. 69); Richtlinie 85/ 73/ EWG i. d. F. der Richtlinie 93/ 118/ EG vom 22. Dezember 1993 (ABl Nr. L 340, S. 15); Ratsentscheidung 88/ 408/ EWG vom 15. Juni 1988 (ABl Nr. L 194, S. 24); Hamburgisches Gebührengesetz vom 5. März 1986 i. d. F. vom 4. Dezember 1990 (Hmb. GVBl S. 261) §§ 2, 5; Hamburgische Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen i. d. F. vom 8. Dezember 1992 (Hmb. GVBl S. 271) § 1
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BVerwG, 14.02.2002 - 6 B 75.01
Kriegsdienstverweigerer; Musterungsverfahren; Tauglichkeitsüberprüfung; Nachrangigkeit; Zustellung.
Die in § 2 Abs. 5 Satz 2 KDVG ausgedrückte Nachrangigkeit des Verfahrens auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gegenüber dem Musterungsverfahren gilt nicht im Verhältnis zum Tauglichkeitsüberprüfungsverfahren.
Das Kriegsdienstverweigerungsgesetz schreibt für die auf seiner Grundlage ergehenden Bescheide keine generelle Zustellung nach dem VwZG vor.
VwGO §§ 73, 87, 87 b, 104, 108 Abs. 2, § 132 Abs. 2; VwZG § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 2; KDVG § 2 Abs. 5 Satz 2, §§ 4, 6, 9, 18; WPflG § 44; ZDG § 71
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BVerwG, 02.04.2007 - 8 B 75.06
Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
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