Rechtsprechung zu § 104 VwGO
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BVerwG, 06.12.2007 - 9 B 53.07

Flurbereinigungsgericht; Trennungsbeschluss; Unanfechtbarkeit; Revisionszulassung; Verfahrensmangel; Darlegungserfordernis.

1. Die Rüge, die Voraussetzungen für die Abtrennung eines Verfahrens gemäß § 93 VwGO hätten nicht vorgelegen, kann die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deswegen nicht rechtfertigen, weil Beschlüsse über die Trennung von Verfahren nach § 146 Abs. 2 VwGO mit der Folge unanfechtbar sind, dass sie nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegen.

2. Unberührt davon bleibt die Möglichkeit, mit der Nichtzulassungsbeschwerde Mängel zu rügen, die als Folge der beanstandeten Trennung dem angefochtenen Urteil selbst anhaften (im Anschluss an das Urteil vom 17. Februar 1972 BVerwG 8 C 84. 70 BVerwGE 39, 319 [324]).

VwGO § 93; § 132 Abs. 2 Nr. 3; § 133 Abs. 3 Satz 3; § 146 Abs. 2; § 173; ZPO § 557 Abs. 2

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BVerwG, 28.11.2007 - 2 WD 28.06

Nichterscheinen; Hauptverhandlung; Anordnung des persönlichen Erscheinens; Aufhebung des Termins; Vertagung; Verlegung des Termins; Verhandlungsunfähigkeit; Verhinderung; Glaubhaftmachung; amtsärztliches Attest; privatärztliches Attest; außerdienstliches Fehlverhalten; früherer Soldat; unwürdiges Verhalten; Reserveoffizier; Aberkennung des Dienstgrades; Wiederverwendung.

1. Die Vorschrift des § 124 WDO findet nicht nur bei aktiven Soldaten, sondern auch im Falle des Nichterscheinens eines früheren Soldaten zur Berufungshauptverhandlung Anwendung, sofern dieser zum Termin ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.

2. Im Falle des Nichterscheinens des Soldaten steht die in der Ladungsverfügung erfolgte Anordnung seines persönlichen Erscheinens der Durchführung der Hauptverhandlung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diese Anordnung in der Hauptverhandlung wieder aufgehoben worden ist, nachdem die durch die Anordnung bezweckte Sachaufklärung zwischenzeitlich in anderer Weise stattgefunden oder sich nunmehr als entbehrlich erwiesen hatte.

3. Auf eine Verlegung oder eine Aufhebung eines anberaumten Verhandlungstermins besteht im Verfahren vor dem Wehrdienstgericht grundsätzlich kein Rechtsanspruch; hierüber entscheidet außerhalb der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der Terminsplanung des Gerichts.

4. Eine Aufhebung eines anberaumten Hauptverhandlungstermins kann ein Soldat im Verfahren vor dem Wehrdienstgericht selbst bei erfolgter Anordnung seines persönlichen Erscheinens im Übrigen nur dann beanspruchen, wenn er von seinem Recht auf Teilnahme erklärtermaßen Gebrauch machen will, daran aber vorübergehend wegen Verhandlungsunfähigkeit oder aus anderen zwingenden Gründen gehindert ist.

5. Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer vorübergehenden Verhandlungsunfähigkeit oder einer Verhinderung aus zwingenden Gründen

6. Die in § 84 Abs. 1 WDO normierte Bindung des Wehrdienstgerichts an die tatsächlichen Feststellungen eines sachgleichen rechtskräftigen Strafurteils besteht auch dann, wenn die Eintragung über diese strafgerichtliche Verurteilung im Strafregister zwischenzeitlich getilgt worden ist.

7. Zu den Voraussetzungen eines außerdienstlichen Fehlverhaltens eines früheren Soldaten nach § 17 Abs. 3 SG

8. Zu den Voraussetzungen eines unwürdigen Verhaltens eines früheren Soldaten nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG

9. Auch im Falle eines als Dienstvergehen geltenden schuldhaften Fehlverhaltens eines früheren Soldaten sind Art und Höhe einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme nach den allgemeinen Vorschriften (§ 58 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO) zu bemessen.

10. Bei einem außerdienstlich von einem Offizier begangenen Betrug ist in der Regel eine Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der gerichtlichen Zumessungserwägungen.

11. Einem früheren Soldaten mit dem Dienstgrad eines Oberstleutnants der Reserve kann ein Dienstgrad nicht mehr belassen werden, wenn er aufgrund des Gewichts und des Ausmaßes seines schuldhaften Fehlverhaltens für eine Wiederverwendung als Vorgesetzter nicht mehr in Betracht kommt.

WDO § 17 Abs. 1, § 62 Abs. 1, § 58 Abs. 3, § 84 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 104 Abs. 1 und 3, § 124; StPO § 213; SG § 23 Abs. 2

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BVerwG, 20.09.2007 - 4 B 38.07

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BVerwG, 03.08.2007 - 6 B 33.07

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BVerwG, 04.07.2007 - 7 B 18.07

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BVerwG, 29.06.2007 - 4 BN 22.07

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BVerwG, 27.06.2007 - 2 B 62.06

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BVerwG, 19.03.2007 - 9 B 20.06

Gründe: Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision führen könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

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BVerwG, 27.02.2007 - 6 B 81.06

Gründe: I Die auf die Grundsatz- (1.), Abweichungs- (2.) und Verfahrensrüge (3.) gestützte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

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BVerwG, 01.02.2007 - 4 B 1.07

Gründe: 1. Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

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