Rechtsprechung zu § 104 VwGO
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BVerwG, 06.04.2004 - 4 B 2.04

Gründe: Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

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BVerwG, 29.10.2003 - 6 B 57.03

Gründe: Die Beschwerde hat Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf einem von dem Kläger dargelegten Verfahrensmangel. Dies führt zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberverwaltungsgericht.

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BVerwG, 27.08.2003 - 6 B 32.03

Musterung; Tauglichkeit; Sachverständiger; Gutachten; mündliche Verhandlung; Verzicht auf mündliche Verhandlung; rechtliches Gehör.

Eine Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) hängt nicht nur von der Zustimmung der Beteiligten ab, sondern liegt darüber hinaus im Ermessen des Gerichts. Es hat in diesem Zusammenhang dafür einzustehen, dass trotz der unterbleibenden mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör der Beteiligten nicht verletzt wird.

GG Art. 103 Abs. 1; WpflG § 8 a; VwGO § 101 Abs. 2, § 108 Abs. 2

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BVerwG, 30.07.2003 - 4 B 16.03

Gründe: I. Die Kläger wenden sich gegen eine Baugenehmigung für einen Bolzplatz einschließlich eines Ballfanggitters, die der Beklagte der beigeladenen Gemeinde erteilt hat.

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BGH, 25.09.2002 - RiZ (R) 4/01

a) Eine dienstliche Beurteilung eines Richters kann wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig sein, wenn bei deren Eröffnung entgegen § 21 Abs. 1 Satz 2 HessLaufbahnVO, § 2 HessRiG die die richterliche Unabhängigkeit möglicherweise betreffenden Einwendungen des Richters nicht aktenkundig gemacht worden sind (im Anschluß an BGH, Urteil vom 23. August 1985 - RiZ (R) 10/ 84, BGHZ 95, 313, 322).

b) Es ist nicht notwendig, daß der Aktenvermerk die Einwendungen selbst enthält, sich inhaltlich damit auseinandersetzt und das Ergebnis der Besprechung detailliert festhält. Dem Zweck des Besprechungsvermerks ist ausreichend Rechnung getragen, wenn die Einwendungen zu den Akten gelangt sind und der Vermerk, etwa durch eine Bezugnahme, erkennen läßt, daß sie bis zur Eröffnung der dienstlichen Beurteilung zur Kenntnis genommen worden sind.

DRiG § 26 Abs. 3; HessLaufbahnVO § 21 Abs. 1 Satz 2; HessRiG § 2

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BVerwG, 17.09.2002 - 9 B 43.02

Gründe: Die Beschwerden können keinen Erfolg haben. Der Beschwerdevortrag keiner von beiden Parteien rechtfertigt eine Zulassung der Revision.

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BFH, 04.04.2001 - XI R 60/00

Das FG ist zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet, wenn es den Kläger in der mündlichen Verhandlung mit einem Hinweis überrascht hat, zu dem er - insbesondere wegen der geraume Zeit zurückliegenden Vorgänge - nicht sofort Stellung nehmen konnte und ihm das Gericht keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr gegeben hat.

FGO § 93 Abs. 3 Satz 2, § 119 Nr. 3

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BVerwG, 09.12.1999 - 6 B 60.99

Wehrpflichtrecht

Überraschungsentscheidung, Freibeweis, schützenswertes Interesse an Gewißheit über die Pflicht zum Nachdienen nach Vollendung des 25. Lebensjahres


Die Frage, ob ein Klageantrag zulässig ist, ist zum Zwecke der Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - vom Gericht grundsätzlich in der mündlichen Verhandlung fallbezogen zu erörtern, wenn es hierauf seine Entscheidung stützen will und das Vorbringen der Beteiligten diese Frage bislang nicht umfaßt hat.

GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2, § 43 Abs. 2; WPflG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 5 Abs. 3

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BVerwG, 13.09.1999 - 6 B 61.99

Wehrpflichtrecht

Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens


Das Verwaltungsgericht ist verpflichet, das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Beteiligter diese Anordnung beantragt, weil er dem Sachverständigen Fragen stellen will; dem Antrag muß freilich entnommen werden können, in welcher Richtung eine weitere Aufklärung herbeigeführt werden soll, und es darf nicht ausgeschlossen sein, daß eine Befragung des Sachverständigen zu weiteren Ermittlungen oder zu einer anderen Beurteilung führen kann.

VwGO §§ 97, 98; ZPO §§ 397, 402, 411

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BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 48.82

Die nach Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung der Gewerbesteuer (hier: Lohnsummensteuer) kann den Gemeinden nur durch ein nachkonstitutionelles Landesgesetz übertragen werden (wie Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 138. 81 -).

Die Übertragung der Kompetenz für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer (hier: Erhebung der Lohnsummensteuer) auf die Gemeinden ist in Nordrhein-Westfalen erst durch Gesetz vom 16. Dezember 1981 erfolgt. Dieses Gesetz hat die vor seinem Inkrafttreten erlassenen, wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit zunächst rechtswidrigen Steuerbescheide geheilt.

Die Erhebung der Lohnsummensteuer war verfassungsgemäß. Die Einziehung der Lohnsummensteuer ist nicht deshalb sachlich unbillig, weil ein Gewerbebetrieb über mehrere Jahre Verluste erwirtschaftet hat und die Steuer deshalb aus der Substanz entrichtet werden muß.

Ein Erlaß der Lohnsummensteuer aus persönlichen Billigkeitsgründen kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Einziehung der Steuer eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung oder die Existenzvernichtung des Gewerbebetriebs darstellen würde. Daran fehlt es jedenfalls, wenn der Anteil der Lohnsummensteuer an den Gesamtkosten 0, 41 v. H. beträgt.

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