Rechtsprechung zu § 106 VwGO
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BGH, 30.09.2005 - V ZR 275/04

Der Widerruf eines Prozessvergleichs kann wirksam sowohl dem Gericht als auch der anderen Vergleichspartei gegenüber erklärt werden, wenn die Parteien keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen haben; dies gilt jedenfalls für Prozessvergleiche, die seit dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden.

ZPO § 278 Abs. 6 n. F.

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BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R

Sozialhilfe - Einkommens- und Vermögenseinsatz - Blindengeld als privilegiertes Einkommen iS des § 77 Abs. 1 S 1 BSHG bzw § 83 Abs. 1 SGB XII - keine Verwertung des angesparten Blindengeldes - Härtefall - sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand

Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Berücksichtigung von durch Blindengeld angespartem Vermögen bei der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis ...

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BVerwG, 20.09.2007 - 4 B 31.07

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BVerwG, 04.07.2006 - 5 C 7.05

Gründe: Die Revision ist nach der den Beteiligten - soweit erschienen - in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Rechtsauffassung des Senats begründet, da dem Kläger der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII F. 1993 zusteht, und zwar ausgehend entweder von einer ...

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BGH, 22.06.2005 - VIII ZR 214/04

Zur Frage des richtigen Erklärungsgegners für einen in einem Prozeßvergleich vorbehaltenen Widerruf.

ZPO § 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGB §§ 133, 157

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BVerwG, 29.12.2004 - 9 KSt 6.04

Kosten; Kostenfestsetzungsbeschluss; Erinnerung; Zuständigkeit; Berichterstatter/ Spruchkörper; vorbereitendes Verfahren; Kostenerstattung; Entschädigung; Gerichtstermin; Zeitversäumnis; Verdienstausfall; juristische Person des öffentlichen Rechts; Behörde; Behördenvertreter; Terminswahrnehmung.

1. Die Zuständigkeit des Berichterstatters/ Vorsitzenden für Entscheidungen gemäß § 87a Abs. 1, 3 VwGO (hier: über Kosten) ist nicht mehr gegeben, wenn eine mündliche Verhandlung vor dem Spruchkörper stattgefunden hat und das Verfahren darin - streitig oder unstreitig - beendet worden ist.

2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden haben keinen Anspruch auf Entschädigung für die Zeitversäumnis wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins vor den Verwaltungsgerichten durch einen Bediensteten (§ 162 Abs. 1, § 173 VwGO i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, §§ 19 ff. JVEG).

VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3, § 151, § 152 Abs. 2, § 162 Abs. 1, § 164, § 165, § 173 Satz 1; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2; ZSEG § 2 Abs. 1 bis 3; JVEG §§ 19, 20, 22, 25

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BGH, 18.07.2003 - V ZR 187/02

a) Ein Berufungsurteil beruht auf der Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte.

b) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht führt nicht zur Zulassung der Revision, wenn sich nach einer rechtlichen Überprüfung in dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig darstellt.

c) Ist die Revision wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zugelassen, so ist die Überprüfung des Berufungsurteils in dem Revisionsverfahren, als das das Beschwerdeverfahren gemäß § 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO fortgesetzt wird, nicht auf die Gesichtspunkte beschränkt, die für die Zulassung der Revision maßgebend waren.

ZPO (2002) §§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, 544 Abs. 6 Satz 1

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