Rechtsprechung zu § 113 VwGO
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BVerwG, 23.12.2004 - 10 B 25.04

Betragshöhe; Ermittlung; Berechnung; Neuberechnung; Rechenvorgang; Rechenwerk; Sachaufklärung; Spruchreife; Vorausleistungsbetrag.

Hat ein Gericht über die Änderung eines Verwaltungsakts zu entscheiden, der einen Geldbetrag festsetzt, so ist es nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen - und in Abgrenzung zur (fristgebundenen) Möglichkeit der "Zurückverweisung" der Sache an die Behörde gemäß § 113 Abs. 3 VwGO - lediglich dazu berechtigt, die Neuberechnung des Geldbetrages als solche der Behörde zu überlassen (vgl. bereits BVerwGE 87, 288 [297]); notwendige Ermittlungen zu den für die Neuberechnung maßgebenden tatsächlichen Verhältnissen hat das Gericht hingegen selbst vorzunehmen.

VwGO § 113 Abs. 2 und 3, § 132 Abs. 2

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BVerwG, 18.11.2002 - 9 C 2.02

Erschließungsbeitrag; Teile von Erschließungsanlagen; Herstellung nach Wirksamwerden des Beitritts; Straßenausbaubeitrag; Abschnittsbildung; Willkürverbot; Vorteil; Urteilstenor; Aufhebung des Verwaltungsakts ohne Sachentscheidung.

War eine Erschließungsanlage im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 bereits hergestellt worden, kann ein Erschließungsbeitrag auch dann nicht erhoben werden, wenn dieser Anlage nach dem 3. Oktober 1990 weitere Teile hinzugefügt werden.

Die Sechs-Monats-Frist des § 113 Abs. 3 Satz 4 VwGO beginnt mit dem Eingang der Behördenakten, die auf die erstmalige Verfügung des Verwaltungsgerichts gemäß § 99 VwGO vorgelegt werden. Sie beginnt nicht in jeder Instanz neu.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind eng auszulegen und deshalb auf besonders gelagerte Fälle beschränkt.

GG Art. 3 Abs. 1; BauGB § 242 Abs. 9; VwGO § 113 Abs. 3

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BVerwG, 31.01.2002 - 2 C 7.01

Versetzung in den einstweiligen Ruhestand; Fortsetzungsfeststellungsklage; Streitgegenstand der -; Rechtskraftwirkungen eines stattgebenden Urteils bei -; Rückforderung zu viel gezahlter Dienstbezüge; Vorgreiflichkeit der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ruhestandsversetzung für Anspruch auf Nachzahlung von Dienstbezügen; Entfallen der Ruhestandsversetzung als Maßnahme mit Beendigungswirkung für das Beamtenverhältnis bei rechtskräftiger Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit; Rechtswidrigkeitsfeststellung und Regelungswirkung des Verwaltungsakts.

Ein Verwaltungsakt, dessen Rechtswidrigkeit durch rechtskräftiges Urteil nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festgestellt worden ist, entfaltet keine Regelungswirkung (Fortentwicklung von BVerwGE 105, 370).

BBesG § 12 Abs. 2; VwGO §§ 113 Abs. 1 Satz 4, 121

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BVerwG, 24.10.2006 - 6 B 47.06

Streitgegenstand der Bescheidungsklage; bei der Neubescheidung zugrunde zu legende Rechtsauffassung; Klageänderung.

Streitgegenstand der Bescheidungsklage ist der mit der Klage geltend gemachte und vom Gericht nach Maßgabe der bestehenden Rechtslage zu überprüfende Anspruch auf Neubescheidung. Er wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Kläger ausdrücklich die Festlegung einer bestimmten, der Neubescheidung zugrunde zu legenden Rechtsauffassung anstrebt.

TKG 1996 § 24 Abs. 1 Satz 1; VwGO §§ 91, 113 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 121

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BVerwG, 24.10.2006 - 6 B 61.06

Schule; Versetzung; Nichtversetzung; Interesse; Feststellungsinteresse; Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Fortsetzungsfeststellungsklage.

Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Nichtversetzung in die nächsthöhere Klasse besteht dann, wenn sich die Entscheidung der Schule auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn des Schülers nachteilig auswirken kann.

Ein solcher Nachteil muss weder unmittelbar bevorstehen noch sich konkret abzeichnen (im Anschluss an die Urteile vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 C 11. 76 - und vom 6. Dezember 1983 - BVerwG 7 C 39. 83 -).

VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4

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BVerwG, 10.02.2000 - 11 B 54.99

Gerichtsverfahrensrecht; Abgabenrecht

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; fehlende Divergenzrüge; Urteilstenor bei inzidenter Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beitragssatzung


Ist eine Rechtsfrage bereits höchstrichterlich entschieden, so gewinnt sie nicht notwendig dadurch wieder grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, daß ein Tatsachengericht von dieser Rechtsprechung abweicht.

Es ist den Verwaltungsgerichten bei Anfechtungsklagen grundsätzlich verwehrt, von der inzidenten Feststellung der Unwirksamkeit einer als rechtswidrig erkannten Satzung oder der daraus resultierenden Aufhebung der auf ihr beruhenden Verwaltungsakte wegen der damit verbundenen Folgen abzusehen (wie Beschluß des 8. Senats vom 26. Januar 1995 BVerwG 8 B 193. 94 Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 273).

GG Art. 20 Abs. 3: VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 47 Abs. 5

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BVerwG, 20.10.2004 - 1 C 15.03

Asylfolgeverfahren; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Ermessen; Ermessensreduzierung; zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis; Krankheit; medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat; Abschiebestopp-Erlass; Spruchreife; gerichtliche Aufklärungspflicht.

1. Bei einer Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG i. V. m. § 51 Abs. 5, §§ 48, 49 VwVfG ist das Ermessen zugunsten des Ausländers regelmäßig auf Null reduziert, wenn er im Zielstaat der drohenden Abschiebung einer extremen individuellen Gefahr ausgesetzt wäre.

2. Die Verwaltungsgerichte sind auch in solchen Verfahren gehalten, die Sache zulasten oder zugunsten des Ausländers so weit wie möglich spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), bevor sie das Bundesamt zu einer Neubescheidung verpflichten.

AsylVfG § 71 Abs. 1, § 77 Abs. 1; AuslG § 53 Abs. 6; VwGO § 86 Abs. 1, § 113 Abs. 5; VwVfG § 49 Abs. 1, § 51

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BGH, 07.02.2008 - III ZR 76/07

Ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine Verpflichtungsklage entschieden worden, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Erlass eines ihm günstigen Bescheids zusteht, und werden diesem Anspruch entgegenstehende Bescheide der Ausgangs- und der Widerspruchsbehörde aufgehoben, ist nach Schadloshaltung des Antragstellers durch den Rechtsträger der Ausgangsbehörde der Rechtsträger der Widerspruchsbehörde im Verfahren über seine mögliche Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 BGB an das verwaltungsgerichtliche Urteil auch im Verhältnis zum Rechtsträger der Ausgangsbehörde gebunden.

BGB § 426 Abs. 1, § 840 Abs. 1; DDR: StHG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2; VwGO §§ 63, 65, 78, 79, § 113 Abs. 1, 5, § 121

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BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01

Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler; Telekommunikationsdienstleistungen; Aufschlagsverbot; Anspruch der Nutzer auf Erlass einer Anpassungsanordnung; Wettbewerbsverhältnis; Anfechtung einer Anpassungsanordnung durch Nutzer; Feststellungsklage bei Drittrechtsverhältnissen.

1. Nutzern von Telekommunikationsdienstleistungen steht aus § 30 Abs. 4 i. V. m. § 24 Abs. 2 Nr. 1 TKG kein subjektives Recht darauf zu, von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post den Erlass einer Anpassungsanordnung gegenüber einem Telekommunikationsdienstleistungen erbringenden Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Aufschlagsverbot zu verlangen.

2. Eine Anpassungsanordnung kann nicht mit der Begründung begehrt werden, die für das Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen verlangten ungenehmigten Entgelte seien genehmigungsbedürftig.

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 87 f. Abs. 2; TKG § 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 2 Nr. 1, § 24 Satz 2 Nr. 3, § 25 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 29, § 30 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 2 Satz 1, § 30 Abs. 4, § 30 Abs. 5; BGB § 315 Abs. 3; VwGO § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 5 Satz 1, § 134 Abs. 4, § 144 Abs. 4; ONP-Rahmenrichtlinie 90/ 387/ EWG; Zusammenschaltungsrichtlinie 97/ 33/ EG; Richtlinie 98/ 10/ EG

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BVerwG, 19.08.2003 - 3 C 30.02

Sondervermögen Reichsbahn; Reichsbahn, Sondervermögen; Bundeseisenbahnvermögen; Eigentumsübergang kraft Gesetzes; gesetzlicher Eigentumsübergang; bahnnotwendige Nutzung; ausschließlich bahnnotwendige Nutzung; unmittelbar bahnnotwendige Nutzung; Übertragungsverpflichtung des Bundeseisenbahnvermögens; Nicht-Nutzung (Leerstand); partielle anderweitige Nutzung; Nutzung, partielle anderweitige bzw. Nicht-Nutzung; Einigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG; Rechtsverletzung (im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); Klagebefugnis wegen Vereitelung eines gesetzlichen Übertragungsanspruchs.

Durch die Zuordnung einer Liegenschaft an einen anderen Zuordnungsprätendenten wird die Deutsche Bahn AG in ihren Rechten nicht nur dann verletzt, wenn das Eigentum an der Liegenschaft gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV in Verbindung mit § 21 BENeuglG kraft Gesetzes auf sie übergegangen ist, sondern auch dann, wenn sie im Falle des Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV im Vermögenszuordnungsverfahren die Zuordnung der Liegenschaft nach den §§ 20 ff. BENeuglG beanspruchen kann oder sie einen Eigentumsverschaffungsanspruch gegen das Bundeseisenbahnvermögen hat (Fall des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BENeuglG).

Der "ausschließlichen Bahnnotwendigkeit" im Sinne des § 21 BENeuglG steht auch eine geringfügige Fremdnutzung der Liegenschaft durch Dritte entgegen.

ENeuOG Art. 1; BENeuglG §§ 1, 2, 20 Abs. 1 bis 3, §§ 21, 23 Abs. 1 Satz 4; EV Art. 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2; VwGO § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1; VZOG § 2 Abs. 1 Satz 6

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