Rechtsprechung zu § 113 VwGO
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BVerwG, 23.10.2003 - 1 B 80.03

Gründe: Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Sie rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe seine Pflicht nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verletzt, die Rechtssache soweit wie möglich spruchreif zu machen.

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BVerwG, 18.12.2007 - 6 C 47.06

Lizenz; Mobilfunklizenz; Netzbetreiber; Diensteanbieter; Gleichbehandlung; Diskriminierung; Schlechterstellung; Wettbewerb; vorstoßender Wettbewerb; innovatives Produkt; Produktinnovation; Fortsetzungsfeststellungsklage; Wiederholungsgefahr.

Ein Mobilfunknetzbetreiber, der aufgrund der ihm erteilten Betriebslizenz zur Gleichbehandlung konkurrierender Diensteanbieter mit dem eigenen Vertrieb verpflichtet ist, wird durch diese Verpflichtung nicht gehindert, sich mit der Einführung eines innovativen Produkts einen begrenzten zeitlichen Wettbewerbsvorsprung gegenüber den Diensteanbietern zu verschaffen.

TKG §§ 19, 42 Abs. 1 und 2; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4

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BVerwG, 16.05.2007 - 3 C 8.06

Wein; Weinprüfung; Sinnenprüfung; organoleptische Prüfung; Prüfungskommission; Kollegialentscheidung; Mehrheitsprinzip; Durchschnittsprinzip; Beurteilungsspielraum; maßgeblicher Zeitpunkt; Feststellungsklage; Fortsetzungsfeststellungsklage.

Die Beurteilung der zuständigen Behörde, ob ein Wein in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist, kann vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden (Aufgabe der im Urteil des Senats vom 25. November 1993 - BVerwGE 94, 307 vertretenen Auffassung).

Aus Gemeinschaftsrecht oder Bundesrecht ergibt sich nicht, ob die Weinprüfungskommission ihre Gesamtbeurteilung nach dem Durchschnitt der Einzelbeurteilungen ihrer Mitglieder oder nach dem Mehrheitsprinzip zu bilden hat.

Verordnung (EG) Nr. 1493/ 1999 Art. 54 und 55; Verordnung (EG) Nr. 1607/ 2000 Art. 8; GG Art. 19 Abs. 4; VwGO §§ 43, 91, 113, 114; WeinG § 19; WeinV §§ 21, 22, 24, 25

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BGH, 24.06.2003 - KVR 14/01 - HABET/Lekkerland

a) Der am Fusionskontrollverfahren vor der Kartellbehörde beteiligte Dritte kann eine Freigabeverfügung anfechten, wenn er durch die Freigabe in seinen wirtschaftlichen Interessen nachteilig betroffen wird. Die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts auf Untersagung des Zusammenschlusses (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) braucht er nicht darzutun.

b) Wird der Beschwerdeführer durch den Zusammenschluß nur auf einem von mehreren in Rede stehenden Märkten nachteilig betroffen, ist im Beschwerdeverfahren nur zu prüfen, ob die Freigabe in bezug auf diesen Markt gerechtfertigt ist.

c) Die Aufhebung einer Freigabeverfügung setzt im allgemeinen voraus, daß die Freigabe zu Unrecht erfolgt ist. Eine Aufhebung ohne Herbeiführung der Spruchreife kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eine Sachverhaltsaufklärung durch die Kartellbehörde vollständig unterblieben ist oder die Ermittlungen sich als unverwertbar erweisen. In diesem Fall muß die Aufhebung jedoch in aller Regel innerhalb von sechs Monaten seit Eingang der Akten der Kartellbehörde beim Beschwerdegericht erfolgen (§ 113 Abs. 3 Satz 4 VwGO analog).

d) Der Kartellbehörde stehen im Beschwerdeverfahren dieselben hoheitlichen Ermittlungsbefugnisse zur Seite wie im Verwaltungsverfahren (entgegen OLG Düsseldorf WuW/ E DE-R 900 - Blitz-Tip).

e) Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine Freigabeverfügung ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Freigabeentscheidung abzustellen.

GWB § 40 Abs. 2 und 6, § 63 Abs. 2, §§ 59, 71

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322
BVerwG, 30.01.2002 - 9 A 20.01

Planfeststellungsverfahren; Flughafenbau; Einwendungen; Erörterung der Einwendungen; Anhörungstermin; Zuständigkeit des Landes Brandenburg; Durchführung des Anhörungstermins in Berlin; Störung des Anhörungstermins; Ordnungsverstoß; Ausschluss eines Teilnehmers von der Erörterung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Ausschluss der selbständigen Anfechtbarkeit von Verfahrenshandlungen; erledigte Verfahrenshandlung; Territorialprinzip.

1. Eine ursprünglich vollstreckbare, dann jedoch erledigte Verfahrenshandlung kann gemäß § 44 a Satz 1 VwGO in der Regel nicht selbständig mit einer Klage angegriffen werden. Die Ausnahme nach § 44 a Satz 2 VwGO findet insoweit keine Anwendung.

2. Der im Bundesstaatsprinzip begründete Grundsatz, dass ein Bundesland in seiner Verwaltungshoheit auf sein eigenes Gebiet beschränkt ist, ist durch § 10 Abs. 1 Satz 2 LuftVG für das luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich durchbrochen. Unter den in § 10 Abs. 1 Satz 2 LuftVG genannten Voraussetzungen ist die Anhörungsbehörde befugt, den Erörterungstermin auch auf dem Gebiet des benachbarten Landes abzuhalten und dort sitzungspolizeiliche Maßnahmen zu ergreifen.

GG Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1; LuftVG § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 8 Satz 2; VwGO § 44 a, § 113 Abs. 1 Satz; VwVfGBbg § 73 Abs. 6 Satz 6, § 68 Abs. 3

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BVerwG, 16.07.2003 - 6 C 19.02

Telekommunikation; Umstellen eines Verpflichtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag in der Revisionsinstanz keine Klageänderung; Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags; Entgeltregulierung nach § 39 1. Alternative TKG; "besonderer" Netzzugang; Beschränkung der Genehmigungsfähigkeit auf einzelvertraglich vereinbarte Entgelte für die Gewährung eines besonderen Netzzugangs; Berufsausübungsfreiheit.

Entgelte für die Gewährung eines besonderen Netzzugangs sind nach § 39 1. Alternative TKG nur dann genehmigungsfähig, wenn sie einzelvertraglich vereinbart worden sind.

GG Art. 12 Abs. 1, Art. 87 f Abs. 2; TKG § 25 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 und Satz 2, § 39 1. Alternative; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4; NZV § 6 Abs. 5; Zusammenschaltungsrichtlinie 97/ 33/ EG

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BVerwG, 17.06.2003 - 4 B 14.03

Zwischenlager für abgebrannte Kernbrennstoffe; Außenbereichsvorhaben; Umweltverträglichkeitsprüfung; Baugenehmigungsverfahren; gemeindliches Einvernehmen; Ersetzung des -; Bescheidungsreife; Bescheidungsurteil.

Ein Bescheidungsurteil, durch das die Baugenehmigungsbehörde zu einer abschließenden bauplanungsrechtlichen Prüfung eines Vorhabens unter erneuter Beteiligung der Gemeinde verpflichtet ist und das das gemeindliche Einvernehmen nur im Umfang der planungsrechtlichen Entscheidungsreife ersetzt, verletzt die Gemeinde nicht in ihren Rechten aus § 36 BauGB.

Es bleibt offen, ob die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer kerntechnischen Anlage (Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente), deren Errichtung und Betrieb nach Nr. 11. 3 der Anlage 1 zum UVPG der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, erst dann abschließend geprüft werden kann, wenn das UVP-Verfahren förmlich beendet ist.

AtG § 6; BauGB §§ 35, 36; UVPG §§ 11, 12; VwGO § 113 Abs. 5 Satz 1

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BVerwG, 06.11.2002 - 6 C 16.02

Gaststätte; Erlaubnis; Unzuverlässigkeit; Zuverlässigkeit; Swinger-Club; Pärchentreff; Spruchreife.

Wer ohne strafrechtlich relevantes Verhalten in einem abgeschirmten Bereich einen Swinger-Club betreibt, leistet dadurch nicht stets im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG der Unsittlichkeit Vorschub.

VwGO § 113 Abs. 5 Satz 1; GastG § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1

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322
BVerwG, 12.07.2000 - 7 C 3.00

Verwaltungsprozessrecht

Feststellungsklage; Subsidiarität; Unterlassungsklage; Erledigung; Schadensersatzklage; Fortsetzung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; gleichzeitige Erhebung der Unterlassungs- und der Schadensersatzklage


Eine gegen rechtswidriges Verwaltungshandeln gerichtete Unterlassungsklage kann nicht nach ihrer Erledigung mit dem Ziel fortgesetzt werden, zur Förderung eines beim Zivilgericht anhängigen Schadensersatzprozesses die Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns feststellen zu lassen, wenn die Schadensersatzklage gleichzeitig mit der Unterlassungsklage und damit unabhängig von deren möglicher Erledigung erhoben worden ist.

VwGO § 43 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 4

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322
BVerwG, 17.02.2000 - 3 C 11.99

Wirtschaftsverwaltungsrecht; Förderungsmaßnahmen zugunsten der gewerblichen Wirtschaft

Prozeßzinsen; Geltendmachung ohne Vorverfahren; Verzinsung von Marktordnungsbeihilfen


1. Die Klage auf Zahlung von Prozeßzinsen nach § 14 Abs. 2 MOG kann ohne vorgängige Verwaltungsentscheidung und vor Rechtskraft der Entscheidung über den Beihilfeanspruch erhoben werden.

2. Beihilfeforderungen aufgrund der Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung sind ab Rechtshängigkeit nach § 14 Abs. 2 MOG zu verzinsen; der Verzinsungsausschluß in § 3 Abs. 3 der Verordnung betrifft nicht den Anspruch auf Prozeßzinsen.

AO §§ 236, 238, 239, 155; FGO § 100 Abs. 4; MOG § 6, § 14 Abs. 2; MOG 1972 § 12; OPV § 3 Abs. 3; VwGO § 113 Abs. 4, § 44

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