Rechtsprechung zu § 113 VwGO
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BVerwG, 12.07.2000 - 7 C 3.00
Verwaltungsprozessrecht
Feststellungsklage; Subsidiarität; Unterlassungsklage; Erledigung; Schadensersatzklage; Fortsetzung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; gleichzeitige Erhebung der Unterlassungs- und der Schadensersatzklage
Eine gegen rechtswidriges Verwaltungshandeln gerichtete Unterlassungsklage kann nicht nach ihrer Erledigung mit dem Ziel fortgesetzt werden, zur Förderung eines beim Zivilgericht anhängigen Schadensersatzprozesses die Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns feststellen zu lassen, wenn die Schadensersatzklage gleichzeitig mit der Unterlassungsklage und damit unabhängig von deren möglicher Erledigung erhoben worden ist.
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BVerwG, 17.02.2000 - 3 C 11.99
Wirtschaftsverwaltungsrecht; Förderungsmaßnahmen zugunsten der gewerblichen Wirtschaft
Prozeßzinsen; Geltendmachung ohne Vorverfahren; Verzinsung von Marktordnungsbeihilfen
1. Die Klage auf Zahlung von Prozeßzinsen nach § 14 Abs. 2 MOG kann ohne vorgängige Verwaltungsentscheidung und vor Rechtskraft der Entscheidung über den Beihilfeanspruch erhoben werden.
2. Beihilfeforderungen aufgrund der Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung sind ab Rechtshängigkeit nach § 14 Abs. 2 MOG zu verzinsen; der Verzinsungsausschluß in § 3 Abs. 3 der Verordnung betrifft nicht den Anspruch auf Prozeßzinsen.
AO §§ 236, 238, 239, 155; FGO § 100 Abs. 4; MOG § 6, § 14 Abs. 2; MOG 1972 § 12; OPV § 3 Abs. 3; VwGO § 113 Abs. 4, § 44
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BVerwG, 15.01.2008 - 1 C 17.07
Wohnsitzauflage; Bezug von Sozialhilfe; Aufenthaltsbeschränkungen; Flüchtling; fiskalisches Interesse; migrationspolitisches Interesse; Fortsetzungsfeststellungsklage; Ausländergleichbehandlung; Inländergleichbehandlung.
Wohnsitzauflagen gegenüber anerkannten Flüchtlingen, die Sozialhilfeleistungen beziehen, verstoßen gegen Art. 23 GFK, wenn sie zum Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten verfügt werden.
Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - Art. 6, Art. 23, Art. 26, Art. 31; Staatenlosenübereinkommen - StlÜbK - Art. 26; Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge - WVRK - Art. 31 Abs. 1; Europäisches Fürsorgeabkommen - EFA - Art. 1; Richtlinie 2004/ 83/ EG Art. 32; AufenthG § 12 Abs. 2 Satz 2, § 25 Abs. 2; AsylVfG § 3; SGB XII § 23 Abs. 5; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
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BVerwG, 21.11.2006 - 1 C 10.06
Familieneinheitliches Asylverfahren; Verfahrenseinleitung auf Anzeige; Verfahrenseinleitung von Amts wegen; unverzügliche Anzeige; fiktiver/ fingierter Asylantrag; intertemporales Verfahrensrecht; echte/ unechte Rückwirkung; Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels; Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet; Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils; isolierte Anfechtung; isolierte Anfechtungsklage; Rechtsschutzbedürfnis; Auslegung der Klageanträge im Asylprozess.
1. § 14a Abs. 2 AsylVfG gilt auch für vor dem 1. Januar 2005 in Deutschland geborene Kinder.
2. Ein nach § 14a Abs. 2 AsylVfG als gestellt geltender Asylantrag kann nicht nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden.
3. Ein isolierter Anfechtungsantrag gegen einen negativen Asylbescheid nach § 14a Abs. 2 AsylVfG ist im Zweifel so auszulegen, dass daneben hilfsweise die Verpflichtung begehrt wird, Asyl und Abschiebungsschutz zu gewähren.
RL 2004/ 83/ EG Art. 13, Art. 18; AsylVfG § 14a Abs. 2, § 30 Abs. 3, § 37 Abs. 2; AufenthG § 10 Abs. 3, § 15a Abs. 1 und Abs. 6, §§ 60, 26 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 104 Abs. 3; BGB § 121; VwGO §§ 42, 86 Abs. 3, §§ 88, 113 Abs. 3
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BVerwG, 20.09.2006 - 1 WB 54.05
Folgenbeseitigungsanspruch, Fürsorgepflicht, Widerruf unwahrer Tatsachenbehauptungen.
Die Zulässigkeit eines Folgenbeseitigungsantrages setzt im Wehrbeschwerdeverfahren voraus, dass er zusammen mit der angefochtenen Maßnahme geltend gemacht wird.
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 2; SG § 10 Abs. 3; WBO § 13 Abs. 1 Satz 1
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BVerwG, 29.06.2006 - 7 C 11.05
Klagebefugnis; Rechtsverletzung; Braunkohlentagebau; Braunkohlenplan; Rahmenbetriebsplan; Zulassung; Beschränkung; Untersagung; überwiegende öffentliche Interessen; Eigentümerinteressen; vorgezogener Rechtsschutz; Grundabtretung.
§ 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG entfaltet schon bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für einen Tagebau drittschützende Wirkung zu Gunsten der Eigentümer, deren Grundstücke für den Tagebau unmittelbar in Anspruch genommen werden sollen (Abweichung vom Urteil vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 C 18. 90 - Buchholz 406. 27 § 55 BBergG Nr. 3).
VwGO § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1; BBergG § 48 Abs. 2, § 77 Abs. 2; ROG § 4 Abs. 1 Satz 2; LPlG NRW § 34 Abs. 5
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BVerwG, 27.01.2005 - 7 C 19.03
Schuldübernahme; Klagebefugnis bei Schuldübernahme; Rechtsverletzung bei Schuldübernahme; Klagebefugnis der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben; Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, Klagebefugnis der; Erlösauskehr bei Verkauf mehrerer Grundstücke; Erlösauskehr, Wertausgleich bei; Wertausgleich, Abschläge bei; Abschläge bei Wertausgleich; Hypothekenablöseverordnung, Wertausgleich bei investiver Veräußerung.
Bei investiven Veräußerungen sind Abschläge gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 VermG nur bis zur Veräußerung vorzunehmen.
Der Verfügungsberechtigte, dem nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Ziff. 2 HypAblV aufgegeben worden ist, den Wertausgleich aus dem verbleibenden Verkaufserlös an den Entschädigungsfonds zu zahlen, wird durch die fehlerhafte Berechnung dieses Wertausgleichs nicht in seinen Rechten verletzt.
VermG § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5; InVorG § 16 Abs. 1; HypAblV § 4 Abs. 1 Satz 4; VwGO § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1
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BVerwG, 31.03.2004 - 8 C 5.03
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage; Klage des Verfügungsberechtigten gegen die Rückübertragung; Redlicher Erwerb; einheitlicher Rückübertragungszeitpunkt; sozialverträglicher Ausgleich; prozessökonomische Verfahrenshandhabung; Veräußerung von Volkseigentum durch staatliche Stellen; Kenntnis vom Verbot der Veräußerung von Volkseigentum; Erkundigungspflicht für DDR-Bürger.
Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage kommt es im Vermögensrecht auch bei einer Anfechtungsklage des Verfügungsberechtigten gegen einen positiven Rückübertragungsbescheid auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an.
Die Veräußerung volkseigener Grundstücke in Privateigentum war nach der Rechtsordnung der DDR unzulässig. Der Erwerber eines volkseigenen Grundstücks war nicht redlich i. S. des § 4 Abs. 2 und 3 VermG, wenn er zuvor auf die Unzulässigkeit der Veräußerung hingewiesen worden war.
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 2 a Abs. 3 und Abs. 4, § 4 Abs. 3 Buchst. a; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1
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BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 5.02
Gebühren für Rufnummernzuteilung; Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip; Folgenbeseitigungsanspruch; Prozesszinsen; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch.
Eine Verwaltungsgebühr verletzt das bundesverfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip, wenn ihre Höhe die Kosten des Verwaltungsaufwandes um etwa das 4 444fache übersteigt.
BGB §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 Satz 2, 247; TKG § 43 Abs. 3 Satz 4; VwKostG §§ 3, 21; TNGebV § 1 i. V. m. B. 4 der Anlage zu § 1; Richtlinie 97/ 13/ EG Art. 11 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 2
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BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00
Gerichtsverfahrensrecht; Verwaltungsverfahrensrecht; Schienenwegerecht
Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt im Planfeststellungsbeschluss; Entscheidungsvorbehalt; Schallschutzgarantie; Schutzauflagen; nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens; Prognoserisiko; Liberalisierung des Zugangs zum Schienennetz
Gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts ist die Anfechtungsklage gegeben. Ob diese zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet.
Ein Auflagenvorbehalt ist im Planfeststellungsrecht nur zulässig, wenn er den Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 VwVfG genügt.
Nur dann, wenn sich im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses nachteilige Wirkungen weder mit der für eine Anordnung nach § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG hinreichenden Zuverlässigkeit voraussagen noch dem Bereich nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG zuordnen lassen, kann gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG die Frage eines Ausgleichs einer späteren abschließenden Prüfung und Entscheidung vorbehalten bleiben. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichnet, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lässt.
Demgemäß kann die jeder Prognose (hier: der künftigen Verkehrsentwicklung) anhaftende Unsicherheit ("Prognoserisiko") nicht durch einen Auflagenvorbehalt aufgefangen werden.
VwGO §§ 42, 113 Abs. 1; VwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 5, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 3, § 75 Abs. 2 Satz 2; AEG § 18 Abs. 1
