Rechtsprechung zu § 113 VwGO
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BVerwG, 17.09.1998 - 7 C 6.98

Die Gemeinde ist angesichts des ihr gegenüber dem Bund zustehenden Anspruchs auf Aufwendungsersatz nicht berechtigt, die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken gemäß § 9 Satz 3 i. V. m. § 21 Abs. 3 Satz 1 VermG mit dem Hinweis auf ihre Haushaltslage zu verweigern.

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BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93

Die im Begriff der Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG angelegte Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerfreier reiner Kapitalanlage und zweitwohnungssteuerpflichtiger Vorhaltung auch für die persönliche Lebensführung erfordert mit Blick auf die Zweckbestimmung der Zweitwohnung von Verfassungs wegen eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalls; die bloße objektive Möglichkeit der Eigennutzung durch den Zweitwohnungsinhaber schließt die Annahme einer zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage nicht aus.

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BVerwG, 27.01.1995 - 8 C 30.92

Weder § 21 Abs. 3 FVG noch §§ 1 Abs. 2 Nr. 4, 195ff. AO ermächtigen die Gemeinde dazu, gegenüber dem Gewerbesteuerpflichtigen die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung des staatlichen Finanzamts anzuordnen. Vielmehr muß das gesetzliche Teilnahmerecht der Gemeinden im Rahmen der Prüfungsanordnung des staatlichen Finanzamtes entsprechend § 197 AO durch Mitteilung von Namen und Zeit gegenüber dem Steuerpflichtigen verwirklicht werden.

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BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

1. Die Erhebung einer Sonderabgabe aufgrund der Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Nr. 11 GG) setzt voraus, daß in dem Gesetz nicht nur die Belastung mit der Abgabe und die Verwendung ihres Aufkommens, sondern auch die gestaltende Einflußnahme auf die Wirtschaft zum Ausdruck kommt. Entsprechendes gilt bei der Inanspruchnahme der Kompetenz für das Wohnungswesen (Art. 74 Nr. 18 GG).

2. Die in der Entscheidung BVerfGE 55, 274 (Leitsätze 3 a bis c) dargelegten Erfordernisse für die Zulässigkeit einer Sonderabgabe gelten für alle Sonderabgaben, mit denen ein Finanzierungszweck - sei es als Haupt- oder als Nebenzweck - verfolgt wird.

3. Art. 115 Abs. 1 Satz 1 GG begründet keine Kompetenzen des Bundes im Verhältnis zu den Ländern oder besondere Befugnisse des Staates im Verhältnis zum Einzelnen; er betrifft nur das Verhältnis zwischen Exekutive und Legislative.

4. Der Steuerbegriff der Artikel 105 ff. GG umfaßt nur Abgaben, die dem Staat endgültig zufließen. Abgaben, deren Rückzahlung von vornherein vorgesehen ist (sog. Zwangsanleihen), sind keine Steuern im Sinne der Verfassung.

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BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 54.80

Zur Zulässigkeit von Verbrauchermärkten - Verfassungsmäßigkeit der Standortbegrenzung für großflächige Einzelhandelsbetriebe

1. § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 ist eine verfassungsrechtlich zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. Er entspricht rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Eingriffsnormen.

2. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit mehr als 1. 500qm Geschoßfläche ist in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO 1977 unzulässig, wenn nicht Besonderheiten des konkreten Vorhabens oder der konkreten städtebaulichen Situation die rechtliche Vermutung des § 11 Abs. 3 S. 3 BauVNO 1977 widerlegen.

3. § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 führt auch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, der nach der vorhandenen Bebauung einem Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO entspricht, gemäß § 34 Abs. 3 BBauG zur Unzulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit mehr als 1. 500 qm Geschoßfläche.

BauNVO § 9, § 11 Abs. 3; BBauG § 34 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3

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BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 48.82

Die nach Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung der Gewerbesteuer (hier: Lohnsummensteuer) kann den Gemeinden nur durch ein nachkonstitutionelles Landesgesetz übertragen werden (wie Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 138. 81 -).

Die Übertragung der Kompetenz für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer (hier: Erhebung der Lohnsummensteuer) auf die Gemeinden ist in Nordrhein-Westfalen erst durch Gesetz vom 16. Dezember 1981 erfolgt. Dieses Gesetz hat die vor seinem Inkrafttreten erlassenen, wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit zunächst rechtswidrigen Steuerbescheide geheilt.

Die Erhebung der Lohnsummensteuer war verfassungsgemäß. Die Einziehung der Lohnsummensteuer ist nicht deshalb sachlich unbillig, weil ein Gewerbebetrieb über mehrere Jahre Verluste erwirtschaftet hat und die Steuer deshalb aus der Substanz entrichtet werden muß.

Ein Erlaß der Lohnsummensteuer aus persönlichen Billigkeitsgründen kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Einziehung der Steuer eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung oder die Existenzvernichtung des Gewerbebetriebs darstellen würde. Daran fehlt es jedenfalls, wenn der Anteil der Lohnsummensteuer an den Gesamtkosten 0, 41 v. H. beträgt.

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