Rechtsprechung zu § 120 VwGO
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BVerwG, 17.09.2007 - 8 B 30.07

Kostenentscheidung; außergerichtliche Kosten; Beigeladener; Berichtigung; Tatbestandsberichtigung; Änderung des Kostenausspruchs; nichtiger Beschluss; Unwirksamkeit; grober Fehler.

Eine Beschwerde, die die Änderung der Kostenentscheidung eines Urteils durch einen auf § 119 VwGO gestützten Beschluss angreift, ist nicht gemäß § 158 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen, wenn sie nicht die sachliche Unrichtigkeit der Kostenentscheidung rügt, sondern den Verfahrensfehler, dass der Beschluss von Rechts wegen nicht hätte ergehen dürfen. (Bestätigung des Beschlusses vom 2. Juni 1999 BVerwG 4 B 30. 99 Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 10).

Ein auf § 119 Abs. 1 VwGO gestützter Beschluss, der neben der Berichtigung des Tatbestandes auch den Urteilsausspruch inhaltlich ändert, ist insoweit nichtig.

VwGO §§ 119, 158 Abs. 1

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BVerwG, 15.11.2007 - 2 C 29.06

Widerspruchsverfahren; öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis; Kostengrundentscheidung der Widerspruchsbehörde; Erstattung der notwendigen Aufwendungen; Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes; Kostenfestsetzung.

Die Entscheidung der Widerspruchsbehörde, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren sei notwendig gewesen, entfaltet nur Rechtswirkungen, wenn die Widerspruchsbehörde dem anwaltlich vertretenen Beteiligten dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen zuerkennt.

Art. 80 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG räumt dem Widerspruchsführer, dessen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses erhobener Widerspruch erfolglos geblieben ist, keinen Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen ein.

BayVwVfG Art. 80; VwVfG § 80; VwGO §§ 88, 120, 155 Abs. 1

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BVerwG, 19.07.2006 - 6 C 21.06

Gründe: Nach § 122 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 120 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag der Beschluss durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn u. a. die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder ...

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BVerwG, 20.12.2006 - 20 F 3.05

Gründe: Der Antrag ist unbegründet.

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BVerwG, 18.11.2002 - 4 C 5.01

Gründe: Die Klägerin hat nach Verkündung des Urteils am 1. August 2002 mit Schriftsatz vom 9. August 2002 beantragt, "die Kostenentscheidung gemäß § 162 Abs. 2 VwGO dahingehend zu ergänzen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das ...

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BVerwG, 21.10.1999 - 4 C 1.99

Bauplanungsrecht; Landschaftsschutzrecht

Flächennutzungsplan, Genehmigungsfähigkeit, Gemeinde, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, förmlicher Naturschutz


Eine sonstige Rechtsvorschrift im Sinne des § 6 Abs. 2 BauGB ist auch eine Verordnung über die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes.

Die Genehmigung eines Flächennutzungsplans ist zu versagen, soweit der Inhalt seiner Darstellungen (hier: von Wohnbauflächen) einer Verordnung über die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes widerspricht. Nicht erheblich ist, ob der Gemeinde eine Änderung der Landschaftsschutzverordnung "verbindlich" in Aussicht gestellt wurde.

BauGB § 6 Abs. 2; BBauG 1960 § 5 Abs. 6; BNatSchG §§ 13, 15

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BVerwG, 10.04.2007 - 10 B 72.06

Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtshofs durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört ...

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BVerwG, 04.04.2003 - 1 B 210.02

Gründe: Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsurteil leidet nicht an den von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängeln.

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BVerwG, 10.04.2002 - 4 BN 12.02

Rücknahme; Bedingung; Prozessbeendigung; Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensfehler.

Die Rücknahme einer Klage oder eines sonstigen Rechtsbehelfs ist bedingungsfeindlich. Sie darf aber von innerprozessualen Vorgängen abhängig gemacht werden. Trifft das OVG eine Sachentscheidung, obwohl die Klage wirksam zurückgenommen worden ist, so kann es im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 133 Abs. 6 VwGO mit einer Aufhebung dieser Entscheidung sein Bewenden haben.

VwGO § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 133 Abs. 6

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