Rechtsprechung zu § 123 VwGO
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BGH, 09.12.2004 - III ZR 200/04

Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist ein "urteilsvertretendes Erkenntnis" und unterfällt dem Spruchrichterprivileg (Richterspruchprivileg) des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB. Gleiches gilt für den Arrest und die einstweilige Verfügung im Zivilprozeß, auch soweit die Entscheidung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung ergeht (Abweichung von BGHZ 10, 55, 60).

BGB § 839; VwGO § 123; ZPO § 922, § 936

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BVerwG, 30.06.2008 - 9 VR 16.08

Veränderte Umstände, Abänderung, Anordnungsanspruch, Planfeststellungsbeschluss, Auflage, Zuwiderhandlung, Verstoß, Vollzug, Grundstückseigentümer, Rechtsverletzung.

1. Eine behauptete Zuwiderhandlung gegen eine in einem Planfeststellungsbeschluss enthaltene Auflage stellt keinen veränderten Umstand i. S. v. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dar, weil Maßnahmen im Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses nicht dessen Rechtmäßigkeit berühren.

2. Eine behauptete Zuwiderhandlung gegen eine zum Schutz von Brutvögeln im Trassenbereich festgesetzte naturschutzrechtliche Auflage (hier: Baufeldfreimachung erst außerhalb der Brutzeit) begründet als Verstoß gegen objektives Recht für sich genommen keinen Anordnungsanspruch i. S. v. § 123 Abs. 1 VwGO eines von einem Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen Grundstückseigentümers auf Einstellung von angeblich auflagenwidrig beabsichtigten Vollzugsmaßnahmen (Rodungsarbeiten).

VwGO §§ 80 Abs. 7, 123 Abs. 1

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BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Umfang der Sachaufklärungspflicht der Verwaltungsgerichte im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO; der Beschwerdeführer begehrt als abgelehnter Bewerber um eine ...

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BVerwG, 13.06.2007 - 6 VR 5.07

Entgeltregulierung; Zugang; Zugangsleistung; Zugangsentgelt; Genehmigung; Entgeltgenehmigung; Vorabgenehmigung; Ex-ante-Genehmigung; Beiladung; notwendige Beiladung; vorläufiger Rechtsschutz; einstweiliger Rechtsschutz; sofortige Vollziehung; Aussetzung; Abänderungsantrag.

1. Im Anfechtungsstreit oder im Verfahren über den Aussetzungsantrag eines regulierten Telekommunikationsunternehmens gegen eine Regulierungsverfügung, nach der Entgelte für Zugangsleistungen einer Genehmigung durch die Bundesnetzagentur unterliegen, sind Zusammenschaltungspartner des regulierten Unternehmens regelmäßig nicht notwendig beizuladen.

2. Bei der Interessenabwägung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5, 7 VwGO hat das als Gericht der Hauptsache zuständige Revisionsgericht zwar den Umstand zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz in dem mit der Revision angefochtenen Urteil eine aus seiner Sicht endgültige Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorgenommen hat. Ist unter Berücksichtigung der Urteilsgründe und des Revisionsvorbringens der Beteiligten der Ausgang des Hauptsacheverfahrens aber weiter offen, so hat das Revisionsgericht im Eilverfahren eine vom Prozessausgang unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen.

3. Ein spezialgesetzlich angeordneter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage hat im Rahmen der nach § 80 Abs. 5, 7 VwGO gebotenen Interessenabwägung bei offenem Prozessausgang erhebliches Gewicht (im Anschluss an BVerwGE 123, 241).

TKG § 9 Abs. 2, §§ 13, 21, 30 Abs. 1, §§ 31, 33, 35, 37, 38, 137 Abs. 1; VwGO § 42 Abs. 2, § 65 Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 1, 5 und 7, § 123

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BVerwG, 31.07.2006 - 9 VR 11.06

Einstweilige Anordnung; Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses; Antragsbefugnis; Naturschutzverein; Anerkennung; Einwendungsausschluss; faktisches Vogelschutzgebiet; Feststellungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses.

1. § 5 Abs. 1 VerkPBG greift auch dann ein, wenn im Wege der einstweiligen Anordnung die Untersagung von Bauarbeiten in Vollziehung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses begehrt wird (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 6. August 2001 - BVerwG 4 VR 23. 01 - Buchholz 407. 3 § 5 VerkPBG Nr. 14).

2. Wird anstelle der rechtlich unselbständigen Untergliederung eines landesweit tätigen anerkannten Naturschutzvereins ein selbständiger Regionalverein gegründet, so geht die Anerkennung des Landesvereins nicht dadurch auf den Regionalverein über, dass er durch Vereinbarung mit dem Landesverein für seinen Tätigkeitsbereich dessen Rechte und Pflichten übernimmt.

3. Nachdem die dreijährige Umsetzungsfrist des § 71 Abs. 1 BNatSchG verstrichen ist, ohne dass der sächsische Landesgesetzgeber das Sächsische Naturschutzgesetz an die rahmenrechtlichen Vorgaben des § 60 BNatSchG angepasst hat, ergibt sich für die vom Freistaat Sachsen nach § 29 BNatSchG a. F. anerkannten Naturschutzverbände eine Klagebefugnis weder aus dem Bundesnaturschutzgesetz noch aus dem Sächsischen Naturschutzgesetz.

4. § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG begründet für anerkannte Naturschutzverbände weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung eine Klagebefugnis für Begehren, die sich auf die Geltendmachung von Vollziehungshindernissen gegenüber einem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss oder auf Rücknahme eines solchen richten.

VwGO § 80 Abs. 5, § 123 Abs. 2 Satz 1; VerkPBG § 5 Abs. 1; VwVfG § 75 Abs. 1 Satz 1; BNatSchG § 59 Abs. 1, § 60 Abs. 3, §§ 61, 69 Abs. 7; SächsNatSchG §§ 22a, 58

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BVerwG, 27.05.2004 - 1 WDS-VR 2.04

Einstweilige Anordnung; Vorwegnahme der Hauptsache; Anforderungen an den Anordnungsgrund; Betreuungsurlaub im Wege der einstweiligen Anordnung; Elternzeit; Umwandlung in Betreuungsurlaub bei "vorsorglicher" Beantragung.

Ein Anordnungsgrund für die Gewährung von Betreuungsurlaub im Wege der einstweiligen Anordnung entfällt, wenn der Antragsteller für den gewünschten Bewilligungszeitraum Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Abs. 7 SG hat.

SG § 28 Abs. 5, 7; VwGO § 123

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BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche Anforderungen die Verwaltungsgerichte im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs stellen dürfen, wenn ...

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BVerwG, 11.01.2001 - 11 VR 16.00

Luftverkehrsrecht

Einstweilige Anordnung; erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; Flughafen Berlin-Tegel; Flughafenerweiterung; Steigerung der Abfertigungskapazität; wesentliche Änderung; Fluglärm; Luftaufsicht


Die Beseitigung eines in der Abfertigungskapazität eines Flughafens (hier: Berlin-Tegel) aufgetretenen Engpasses durch einen Erweiterungsbau erfordert regelmäßig nicht die Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens.

VwGO §§ 83, 91 Abs. 1, § 123; GVG § 17 a Abs. 2 Satz 3; VerkPBG § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1; LuftVG § 8 Abs. 3, § 29 Abs. 1 Satz 1; 6. ÜberleitungsG § 2 Abs. 5

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BVerwG, 26.06.2000 - 11 VR 8.00

Gerichtsverfahrensrecht; Recht des Verkehrswesens

Verlegung von Straßenbahngleisen ohne Planfeststellung; einstweilige Anordnung


Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung, mit der auf Antrag eines Grundstückseigentümers die Verlegung von Straßenbahngleisen ohne vorheriges Planfeststellungsverfahren untersagt werden soll, weil Behinderungen des Kraftfahrzeugverkehrs von und zu seinen Grundstücken zu befürchten seien.

VwGO § 123 Abs. 1 Satz 1; PBefG § 28 Abs. 1

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BVerwG, 14.08.2000 - 11 VR 10.00

Luftverkehrsrecht; Verwaltungsverfahrensrecht

Einwendung, Weitergabe einer -, Anonymisierung einer -; Anhörungsbehörde; privater Vorhabenträger; Anhörungsverfahren


Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Anhörungsbehörde Einwendungen nach § 73 Abs. 4 VwVfG dem privaten Vorhabenträger gem. § 73 Abs. 6 VwVfG in nicht anonymisierter Form zur Stellungnahme überlässt.

VwGO §§ 44 a, 123; VwVfG §§ 24, 26, 73; LuftVG § 10; BbgDSG § 16

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