Rechtsprechung zu § 127 VwGO
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BVerwG, 11.04.2002 - 4 C 4.01

Anschlussberufung; Zulassung; Zulassungsberufung; Anspruch, prozessualer; Lebenssachverhalt; Lagerplatz; Außenbereich.

1. Auch nach Einführung der Zulassungsberufung durch Art. 1 Nr. 20 des 6. VwGOÄndG war die Anschlussberufung gemäß § 127 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung nicht auf den prozessualen Anspruch beschränkt, der mit der Zulassung der Berufung in die zweite Instanz gelangt war.

2. Ein die Zulässigkeit der Anschlussberufung rechtfertigender Zusammenhang ist gegeben, wenn ein Kläger mit der Anfechtung von zwei bauordnungsrechtlichen Geboten die in demselben Lebenssachverhalt wurzelnde Verpflichtung zur Räumung eines Grundstücks abwehren will.

VwGO § 11 Abs. 2, §§ 124, 124 a, 127; BauGB § 35 Abs. 3

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BVerwG, 21.01.2003 - 1 C 5.02

Anschlussrevision; unselbständige Anschließung; Beförderungsverbot; Zwangsgeldandrohung; Zwangsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung; Kumulationsverbot; Zwangsgeld als präventives Beugemittel; strafähnliche Wirkung von Zwangsgeld; Verhältnismäßigkeit als Grundsatz des Vollstreckungsrechts; Grundrechtsschutz ausländischer juristischer Personen.

1. Das Zwangsgeld zur Durchsetzung von Beförderungsverboten nach § 74 Abs. 2 AuslG hat eine ausschließlich präventive Funktion als Beugemittel.

2. Die Anwendbarkeit der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neuregelung der Anschlussrevision richtet sich nach der allgemeinen Übergangsvorschrift in § 194 Abs. 2 VwGO. Nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht war eine (unselbständige) Anschließung nur im Rahmen der zugelassenen Revision zulässig.

GG Art. 19 Abs. 3; AuslG § 74 Abs. 2, §§ 82, 83, 93 Abs. 3 Nr. 2; VwGO § 11 Abs. 2, §§ 127, 141, 194 Abs. 2; VwVG § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6

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BVerwG, 14.11.2007 - 4 B 30.07

Zulassung der Berufung; Ablehnung des Zulassungsantrags; Anschlussberufung.

Das Rechtsmittel der Anschlussberufung ist unstatthaft, soweit das Berufungsgericht zuvor den Antrag des Anschlussberufungsführers auf Zulassung der Berufung wegen desselben Teils des Streitgegenstandes abgelehnt hat.

VwGO §§ 124, 127

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BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07

Wasserwirtschaft; Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Umlage; Befreiungstatbestand; korporativer Beitrag; Verbandslast; Solidarbeitrag; Grundsteuer; nichtsteuerliche Abgabe; Vorteilsbegriff; Nutznießer; Äquivalenzprinzip; Leistungsproportionalität; Flächenmaßstab; Unterhaltungsverband; kommunaler Zweckverband; Mitgliedsgemeinde; Finanzierungsverbund; interkommunaler Lastenausgleich; Demokratieprinzip; funktionale Selbstverwaltung; Daseinsvorsorge; selbständige Berufung; Anschlussberufung; Wahlrecht des Berufungsbeklagten; Umdeutung eines unzulässigen Rechtsmittels; Aufklärungsrüge; gesetzliche Vermutung; Fiktion; Ablehnung eines Sachverständigenbeweises

1. Wird vom Berufungsbeklagten eine selbständige Berufung eingelegt, ist dadurch nicht sein Wahlrecht verbraucht, unter Einhaltung der dafür geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen Anschlussberufung einzulegen. Dieses Wahlrecht kann er dadurch ausüben, dass er sinngemäß eine Prozesserklärung abgibt, er halte seine Berufung nunmehr als Anschlussberufung aufrecht. Die Berufung ist sodann in eine Anschlussberufung umzudeuten.

2. Das zweistufige Finanzierungssystem, das in Sachsen-Anhalt für die Kosten der Gewässerunterhaltung gilt, lässt sich auf der ersten Stufe - nämlich der die Mitgliedsgemeinden treffenden Verbandsbeiträge - als interkommunaler Lastenausgleich beschreiben. Für die korporativen Beiträge (Verbandslasten) ist das Äquivalenzprinzip kein tauglicher verfassungsrechtlicher Maßstab.

3. Wenn das Finanzierungssystem es auf der zweiten Stufe den Mitgliedsgemeinden erlaubt, ihre Verbandsbeiträge im Wege einer Umlage nach dem Flächenmaßstab auf die Grundsteuerpflichtigen der im Gemeindegebiet gelegenen Flächen abzuwälzen, stellt diese Umlage eine nichtsteuerliche Abgabe und keine "zweite Grundsteuer" dar. Die Zweistufigkeit des Finanzierungssystems führt dazu, dass die Grundsteuerpflichtigen der Umlage den Einwand entgegenhalten können, die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien.

4. Die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbots fordern keine "Leistungsproportionalität" dieser Umlage. Es genügt, wenn die Grundsteuerpflichtigen mit der Umlage als Nutznießer der Verbandstätigkeit einen Solidarbeitrag zu erbringen haben, um das Finanzierungssystem der Unterhaltungsverbände unter weitgehender Schonung steuerlicher Einnahmequellen zu stützen.

5. Aus dem Demokratieprinzip und seinen Anforderungen an die funktionale Selbstverwaltung lässt sich kein Rechtssatz herleiten, auf dessen Schutz sich die Grundsteuerpflichtigen mit Erfolg berufen könnten, wenn die Mitgliedsgemeinden die korporativen Beiträge auf sie umlegen.

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1, §§ 124a, 127; GrStG § 3; WVG § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, § 28 Abs. 3; WG LSA a. F. § 102 Abs. 1 und 2, § 104 Abs. 3, § 105 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 3, § 106 Abs. 1; WG LSA n. F. § 105 Abs. 1a

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BVerwG, 15.11.2007 - 2 C 29.06

Widerspruchsverfahren; öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis; Kostengrundentscheidung der Widerspruchsbehörde; Erstattung der notwendigen Aufwendungen; Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes; Kostenfestsetzung.

Die Entscheidung der Widerspruchsbehörde, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren sei notwendig gewesen, entfaltet nur Rechtswirkungen, wenn die Widerspruchsbehörde dem anwaltlich vertretenen Beteiligten dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen zuerkennt.

Art. 80 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG räumt dem Widerspruchsführer, dessen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses erhobener Widerspruch erfolglos geblieben ist, keinen Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen ein.

BayVwVfG Art. 80; VwVfG § 80; VwGO §§ 88, 120, 155 Abs. 1

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BVerwG, 15.12.2005 - 3 C 53.04

Marktorganisation für Milch; Magermilch; Kasein; Beihilfe; Kaseinbeihilfe; Rückforderung; Erstattung; Abgabe zu Marktordnungszwecken; Sanktion; Verwaltungssanktion; Verwaltungsstrafe; Zinsen; Verzinsung.

Eine besondere Vergünstigung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG muss auf der Grundlage eines begünstigenden Verwaltungsakts gewährt worden sein. Ihre Erstattung setzt voraus, dass dieser Verwaltungsakt zuvor nach § 10 MOG zurückgenommen oder widerrufen worden ist.

Abgaben zu Marktordnungszwecken im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 MOG setzen die Rechtmäßigkeit der Produktion voraus. Zahlungspflichten, die durch unrechtmäßiges Handeln ausgelöst werden, sind keine Abgaben, sondern Sanktionen.

VO (EWG) Nr. 2204/ 90; MOG § 14 Abs. 1

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BVerwG, 13.12.2005 - 1 C 36.04

Rechtmäßiger Aufenthalt; Ausweisung; Duldung; Flüchtling; Genfer Flüchtlingskonvention; Konventionspass; Konventions-Reiseausweis; öffentliche Ordnung; ordre public-Vorbehalt; PKK; Reiseausweis; Sperrwirkung; öffentliche Sicherheit; Terrorismus.

Die Ausländerbehörde kann einem anerkannten Flüchtling auch dann nach ihrem Ermessen einen Reiseausweis nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GFK ausstellen, wenn sein Aufenthalt nach bestandskräftiger Ausweisung nur geduldet wird. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG steht dem nicht entgegen.

Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 32; §§ 13, 14; Anhang zur GFK Staatenlosenübereinkommen - StlÜbK - Art. 28; Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge - WVRK - Art. 4, 31 Abs. 1; AufenthG § 11 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 5, § 37 Abs. 3 Nr. 1; AuslG § 8 Abs. 2

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BAG, 03.12.2003 - 10 AZR 124/03

Tätigkeitszulage - 1. (Solo-) Harfenistin

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin eine Tätigkeitszulage als 1. (Solo-) Harfenistin zusteht.

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BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 29/02 R

Vertragsärztliche Versorgung - jährliche Veränderung der Gesamtvergütungen - Nichtberücksichtigung der Auswirkungen des Risikostrukturausgleichs - neue Bundesländer - keine Anpassung des Vergütungsniveaus an alte Bundesländer - Anschlussrevision

Tatbestand: Der Rechtsstreit betrifft den Schiedsspruch des beklagten Landesschiedsamtes über die Gesamtvergütungen, die die zu 1. und 2. klagenden Ersatzkassen-Verbände (VdAK und AEV) für das Jahr 1997 der zu 3. klagenden Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zu gewähren haben. Im Revisionsverfahren ...

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BGH, 21.06.2001 - IX ZR 73/00

a) Die Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten bei begründetem Anlaß über den gegen sich bestehenden Schadensersatzanspruch sowie dessen kurze Verjährung zu belehren, entfällt, wenn ein anderer Rechtsanwalt namens des Mandanten den Regreßanspruch rechtzeitig anmeldet.

b) Eine Anschlußrevision ist unzulässig, die einen anderen Lebenssachverhalt betrifft als denjenigen der Revision und die mit dem von dieser erfaßten Streitgegenstand auch nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht.

BRAO § 51; ZPO § 556

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