Rechtsprechung zu § 129 VwGO
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BVerwG, 26.06.2002 - 1 C 17.01
Auslegung des Klageantrags; Hauptantrag; Hilfsantrag; Rangverhältnis; Rechtsschutzbedürfnis; Feststellung von Abschiebungshindernissen; gesetzlicher Schutzbereich; negative Feststellung; Bestandskraft; stillschweigende Bedingung.
1. Der Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist im Asylprozess grundsätzlich nur als Hilfsantrag zulässig und deshalb regelmäßig auch so auszulegen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
2. Die Feststellung in dem Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, wird in aller Regel gegenstandslos, wenn die Klage auf Gewährung von Asyl nach Art. 16 a GG oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG Erfolg hat.
AuslG § 51 Abs. 1, § 53; AsylVfG § 31 Abs. 3 und 5; VwGO §§ 88, 129
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BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 34.99
Verwaltungsprozessrecht; Beamtenrecht, Laufbahnrecht
Berufung gegen ein Bescheidungsurteil, mit dem der Dienstherr zur Neuerstellung einer dienstlichen Beurteilung verurteilt worden ist; Bescheidungsurteil bei einer Klage auf Neuerstellung einer dienstlichen Beurteilung; Dienstliche Beurteilung, Gesamturteil; Gegenstand des Rechtsstreits um die Neuerstellung einer -; Reformatio in peius durch ein Berufungsurteil, das auf ein Urteil betreffend die Neuerstellung einer dienstlichen Beurteilung ergeht; Streitgegenstand, einheitlicher - bei Klage auf Verbesserung einer dienstlichen Beurteilung
Bei einem Streit um die Verbesserung einer dienstlichen Beurteilung, die obligatorisch mit einem Gesamturteil abschließt, ist das Berufungsgericht zu einer umfassenden Prüfung verpflichtet, auch wenn der Dienstherr das Rechtsmittel gegen ein Urteil eingelegt hat, das ihn zur Neubescheidung "unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts" verurteilt.
